Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 19.06.2002)

 

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Die Nebenklägerin beanstandet – ohne einen konkreten Antrag zu stellen – die fehlerhafte Anwendung des § 21 StGB. Damit erweist sich die Revision als unzulässig, denn nach der in § 400 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Otten, RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558768

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge