Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 22.10.2014) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. Oktober 2014 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Mit Urteil vom 30. Juli 2013 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls in 35 Fällen, Computerbetruges in vier Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten schied der Senat mit Beschluss vom 15. April 2014 drei Taten aus dem Schuldspruch aus und verwies insoweit an das Amtsgericht Wiesbaden zurück, berichtigte den Schuldspruch in einem Fall und stellte den Schuldspruch insgesamt dahingehend klar, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen, des Computerbetrugs in fünf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG verurteilt ist. Außerdem wurden sämtliche Einzelstrafaussprüche sowie der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Daraufhin verurteilte das Landgericht, das nach rechtskräftig gewordenem Schuldspruch nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu befinden hatte, den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg.
Rz. 2
1. Nach rechtskräftigem Schuldspruch ist nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu befinden. Er hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 3
Er beruht auf Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten, die das Landgericht nicht in prozessordnungsgemäßer Weise getroffen hat.
Rz. 4
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbildung straferschwerend angelastet, dass er ‚bereits in einer Vielzahl von Fällen (auch einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten’ ist (vgl. Bl. 22, 25 UA). Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten einschließlich seiner Vorstrafen hat sie indes im Wesentlichen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern die Feststellungen aus dem im ersten Durchgang ergangenen Urteil des Landgerichts vom 30. Juli 2013 wörtlich wiedergegeben, die sie insoweit als bindend (‚rechtskräftig’) angesehen hat (vgl. Bl. 4 ff. UA). Ergänzend hat sie insofern lediglich festgestellt, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2008 ohne längerfristige Vorbereitung aus der Strafhaft entlassen wurde und unter einer altersbedingten Augenerkrankung sowie möglicherweise auch unter einer Krebserkrankung leidet (vgl. Bl. 9 UA).
Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler. Das Urteil des Landgerichts vom 30. Juli 2013 war durch den Beschluss des Senats vom 15. April 2014 – 2 StR 566/13 – in ‚sämtlichen Einzelstrafaussprüchen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben’ worden. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben lediglich die den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen. Diese binden den neuen Tatrichter, auch wenn sie als doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind hingegen alle Feststellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Solche Feststellungen dürfen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr muss der neue Tatrichter insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen mitteilen (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ-RR 2000, 39; BGH, Beschluss vom 29. September 2010 – 3 StR 301/09 –, juris Rn. 3; BGH, NStZ-RR 2013, 22 f.).
Da die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen des Angeklagten im Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 2013 allein für den Strafausspruch Relevanz hatten, waren sie von der Aufhebung durch den Senat umfasst. Die Strafkammer durfte sich daher bei der Strafzumessung nicht auf sie stützen, sondern hätte insofern eigene Feststellungen treffen müssen. Dies hat sie unterlassen.”
Rz. 5
Dem schließt sich der Senat an. Der genannte Rechtsfehler führt zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs.
Rz. 6
2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf die weiteren Bedenken des Generalbundesanwalts aus seiner Antragsschrift hin, die der neue Tatrichter bei seiner Strafbemessung zu beachten haben wird.
Unterschriften
Fischer, Cierniak, Krehl, Eschelbach, RinBGH Dr. Ott ist an der Unterschrift gehindert.
Fundstellen
Haufe-Index 8007941 |
NStZ-RR 2015, 351 |
NStZ-RR 2015, 5 |
NStZ-RR 2017, 195 |
StV 2015, 557 |