Tenor
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. März 2007 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten T. H. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. H. hat es wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt. Hinsichtlich der Angeklagten und des Mitangeklagten K. wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 65.000 EUR angeordnet, wobei diese Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Weiter wurde bezüglich des Angeklagten H. H. der erweiterte Verfall in Höhe von 14.850 EUR angeordnet. Der sichergestellte Pkw Audi A 6 wurde eingezogen.
Rz. 2
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der Senat am 9. März 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragten die Verurteilten innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO ihre nachträgliche Anhörung, da ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Rz. 3
Die Anträge, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, waren zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Rz. 4
Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden sind. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist den Verteidigern im Dezember 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 hat der Angeklagte H. H. eine Gegenerklärung abgegeben, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat.
Rz. 5
Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Verfassungsrechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487). Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 4 StR 118/06). Soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt, entspricht es allgemeiner Übung der Senate, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beizufügen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2004 – 2 StR 116/03). Das Revisionsgericht ist in der Regel auch nicht verpflichtet, einen nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts eingereichten Begründungsschriftsatz des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft erneut zur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7 m.w.N.). Die Gegenerklärung vom 2. Januar 2007 erschöpft sich im Wesentlichen in der Mitteilung einer Polizeikriminalstatistik und enthält nichts von revisionsrechtlicher Bedeutung. Insofern war weder die Einholung einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts hierzu noch ein Begründungszusatz durch den Senat geboten.
Rz. 6
Den Anträgen der Verurteilten, ihnen die zur Entscheidung berufenen Richter vorab namhaft zu machen, den Berichterstatter bekannt zu geben, sowie den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan mitzuteilen, war nicht nachzukommen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne können jederzeit bei der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (§ 21 g Abs. 7, § 21 e Abs. 9 GVG). Hinsichtlich des 2. Strafsenats ergibt sich hieraus auch der jeweilige Berichterstatter. Der Antrag, „die Gegenerklärung der Generalbundesanwältin mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen” war abzulehnen, da keine Gegenerklärung vorliegt und die Einholung einer solchen nicht angezeigt ist.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2006 – 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 1 StR 240/06).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Roggenbuck, RiBGH Appl ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Fundstellen
Haufe-Index 2553216 |
wistra 2007, 319 |
NStZ-RR 2010, 193 |