Tenor
Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 11. April 2017 und vom 17. April 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2017 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. Juli 2016 die Ausgangsentscheidung mit Beschluss vom 23. Februar 2017 in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision des Verurteilten verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinen als „Gegenvorstellung/Gegendarstellung” bezeichneten Schreiben vom 11. April 2017 und vom 17. April 2017.
Rz. 2
2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 – 1 StR 137/13).
Rz. 3
3. Die Gegenvorstellung erweist sich jedoch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Sie ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Rz. 4
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es nicht.
Rz. 5
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).
Rz. 6
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).
Rz. 7
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15 und vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15).
Unterschriften
Raum, Cirener, Radtke, Fischer, Bär
Fundstellen
Haufe-Index 10879089 |
StRR 2017, 2 |