Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 13.01.2015) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 – 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 – 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423). Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbeteiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben.
Unterschriften
Raum, Rothfuß, Jäger, Radtke, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 8030534 |
NStZ 2015, 6 |
NStZ 2015, 658 |
NStZ-RR 2015, 6 |
StraFo 2015, 325 |
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