Leitsatz (amtlich)
Änderungen einer nichtgesetzlichen Versorgungsordnung, welche die Bewertung eines auszugleichenden Versorgungsanrechts betreffen, sind auch nach dem Ende der Ehezeit im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 18.01.1983) |
AG Baden-Baden |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.070,68 DM.
Tatbestand
I.
Die am … 1923 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am … 1925 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29. April 1950 die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1953, 1954 und 1959 geborene Kinder hervorgegangen sind. Am 13. Juli 1976 ist dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt worden. Am 9. Mai 1977 haben die Parteien in einem notariell beurkundeten Vertrag Gütertrennung vereinbart. Zugleich haben sie festgestellt, daß keiner einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen habe. Im Hinblick auf die angestrebte Scheidung ihrer Ehe haben sie gegenseitig auf Unterhalt verzichtet. Ferner hat der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück, dem Inventar und dem Hausrat gegen Zahlung von 40.000 DM und Übernahme einer auf dem Grundstück lastenden Hypothek von 4.000 DM samt der zugrundeliegenden Darlehensverpflichtung auf die Ehefrau übertragen.
Nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG und der Überleitung der Scheidungssache in das familiengerichtliche Verbundverfahren hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA – weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 257,95 DM, bezogen auf den 30. Juni 1976, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA – weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann – zum Ausgleich einer Anwartschaft aus der Höherversicherung – verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 0,47 DM, bezogen auf den 30. Juni 1976, einen Betrag von 92,05 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, daß der Ehemann in der Ehezeit (1. April 1950 bis 30. Juni 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften von monatlich 639,60 DM sowie eine Anwartschaft aus der Höherversicherung von monatlich 1,20 DM und die Ehefrau der Ehezeit zuzurechnende Rentenanwartschaften von monatlich 123,70 DM erworben habe. Die letztgenannten Anrechte hat es unter Einbeziehung der Anwartschaften berechnet, welche die Ehefrau durch außerordentliche Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen am 12. Oktober 1976 und 27. Oktober 1977 erworben hat.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und den Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit beantragt. Ferner hat er geltend gemacht, die Ehefrau habe außer ihren Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erlangt und beziehe eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung dahin geändert, daß es den Betrag der auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragenden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung statt auf 257,95 DM auf monatlich 255,42 DM bemessen hat. Im übrigen hat es die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die von der Ehefrau durch Beitragsnachentrichtung erworbenen Rentenanrechte außer Ansatz gelassen und als ehezeitlich erlangte Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nur solche in Höhe von monatlich 91,80 DM zugrunde gelegt. Ferner hat es eine Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma R. GmbH berücksichtigt, die es nach Umrechnung in einen dynamischen Versorgungswert mit monatlich 10,26 DM angesetzt hat. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes hat das Oberlandesgericht aufgrund einer geänderten Auskunft der BfA mit monatlich 612,90 DM zuzüglich Anwartschaft aus der Höherversicherung von monatlich 1,20 DM festgestellt. Hieraus hat es einen nach § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichenden Wertunterschied von (612,90 – 91,80 – 10,26 =) 510,84 DM und eine nach § 1587b Abs. 3 BGB a.F. auszugleichende Wertdifferenz von 0,94 DM errechnet. Der Ehemann hat (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin den Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit erstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Oberlandesgericht hat die Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Teils der Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Auskunft der BfA vom 4. November 1982 gestützt. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde. Sie rügt, das Oberlandesgericht habe in dieser Auskunft nicht die Beantwortung seiner Antrage erblicken dürfen, die es unter dem 14. Juli 1982 nach der Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes vom 7. Juli 1982 wegen etwaiger Auswirkungen auf die in der ersten Auskunft vom 19. Februar 1979 mitgeteilten Werte an die BfA gerichtet habe. Es habe vielmehr die nach dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung eingegangene (weitere) Auskunft der BfA vom 26. Januar 1983 abwarten und zugrundelegen müssen, welche die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften des Ehemannes mit monatlich 595 DM zuzüglich 1,20 DM Höherversicherungsanteil ausweise.
Ob diese Rüge begründet ist, kann dahinstehen, da die Entscheidung jedenfalls aus anderem Grunde aufgehoben werden muß und das Oberlandesgericht nach der Zurückverweisung die Möglichkeit hat, die Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 26. Januar 1983 bei der Anwartschaftsbewertung zu berücksichtigen.
2. Auf selten der Ehefrau hat das Oberlandesgericht erstmals die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits unverfallbare (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung in den Wertausgleich einbezogen, welche die Ehefrau während ihrer seit 16. März 1970 bestehenden und weiter andauernden Betriebszugehörigkeit bei der Firma R. GmbH erlangt hat. Diese Anwartschaft beruhte nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ursprünglich auf der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1974, welche die Gewährung einer Rente in Höhe von 0,7 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes für jedes abgeleistete rentenfähige Dienstjahr, höchstens 21 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes, vorsah. Wie das Oberlandesgericht weiter dargelegt hat, wurde diese Versorgungsordnung durch eine Betriebsvereinbarung vom 24. Oktober 1978 dahin geändert, daß die jährlichen Steigerungsraten auf 0,35 % und die Höchstgrenze auf 10,5 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes gesenkt wurden. Demgemäß hat das Gericht festgestellt, daß die Anwartschaft der Ehefrau nach den Verhältnissen am Ende der Ehezeit auf der Grundlage der damals gültigen Versorgungsordnung jährlich 1.607,21 DM und unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderung der Versorgungsordnung jährlich 803,64 DM beträgt. Das Gericht hat den Standpunkt vertreten, daß die nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Änderung der Versorgungsordnung, deren Wirksamkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen wird, bei der Wertberechnung zu berücksichtigen sei.
Dieser, von der weiteren Beschwerde in Frage gestellten Beurteilung stimmt der Senat zu.
Die Bewertung nach der für die Betriebsrentenanwartschaft der Ehefrau maßgebenden Regelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB geht von dem Versorgungsbetrag aus, der sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen bei Ehezeitende im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 66, 70) zugrunde gelegt würden. Zur Tragweite einer solchen, auf das Ende der Ehezeit abstellenden Stichtagsregelung, die auch in anderen Bewertungsvorschriften des § 1587a Abs. 2 BGB vorgesehen ist, hat der Senat ausgeführt, daß dem mit dieser Regelung verfolgten rein praktischen Zweck genügt wird, wenn die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet wird, die am Ende der Ehezeit vorgelegen haben.Wie dies geschieht, bestimmt sich hingegen nach der Gesetzeslage, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung besteht. Demgemäß hat der Senat für Anwartschaften der Beamtenversorgung wie auch für solche der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, daß die im Versorgungsausgleich geltende Stichtagsregelung allein spätere individuelle, die Versorgungslage des Ehegatten bestimmende Verhältnisse, nicht aber später in Kraft getretene gesetzliche Neuregelungen unberücksichtigt läßt (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. sowie Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 – IVb ZB 728/81 – FamRZ 1986, 447, 448). Der Senat hat dargelegt, daß ein anderes Verständnis des Gesetzes zu einer Verletzung des Grundsatzes der Halbteilung führe und verfassungsrechtlich bedenklich sei. Zwar sichere das Recht des Versorgungsausgleichs im Ergebnis nicht allenthalben die strenge Einhaltung des Halbteilungsgrundsatzes. So könnten auch die bezeichneten Änderungen in den tatsächlichen, individuellen Verhältnissen, die das Gesetz aus praktischen Gründen beiseite lasse, zu Wertverschiebungen führen. Ebenso könne sich die Prognose der versorgungsrechtlichen Lage später als unrichtig herausstellen. Deshalb dürften jedoch Gesetzesänderungen, denen der Richter bei der Regelung des Versorgungsausgleichs Rechnung tragen könne, weil sie zur Zeit seiner Entscheidung bereits in Kraft getreten seien, nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr werde durch ihre Berücksichtigung erreicht, daß der Versorgungsausgleich dem Grundsatz der Halbteilung jedenfalls möglichst nahe komme (BGHZ a.a.O. S. 61 f. sowie Senatsbeschluß a.a.O. S. 448).
Nach diesen Grundsätzen sind auch Änderungen, die in nichtgesetzlichen Versorgungsordnungen nach dem Ende der Ehezeit eintreten und den Wert der Versorgungsanrechte verändern, bei der Wertberechnung zu berücksichtigen. Ob die für ein Versorgungsanrecht maßgebende Regelung in einem Gesetz oder in einer nichtgesetzlichen Versorgungsordnung besteht, kann insoweit keinen Unterschied machen. Vor allem wird auch der Halbteilungsgrundsatz durch die in beiden Fällen eintretenden Wertverschiebungen in gleicher Weise tangiert. Das rechtfertigt es, derartige allgemeine Veränderungen, welche die Bewertung der auszugleichenden Anrechte betreffen, auch nach dem Ende der Ehezeit im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten gleichermaßen zu berücksichtigen, ob sie nun in der Änderung einschlägiger Renten- oder Versorgungsgesetze oder einer anderen für das Versorgungsanrecht maßgebenden Versorgungsregelung bestehen (ebenso Soergel/Vorwerk BGB 11. Aufl. Nachtr. § 1587 Rdn. 23; Palandt/Diederichsen BGB 45. Aufl. § 1587 Anm. 3 Abs. 3; OLG Koblenz FamRZ 1981, 901, 903; vgl. auch Bergner NJW 1982, 1492, 1497; NJW 1986, 217 ff.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 564 Fn. 101; OLG Nürnberg FamRZ 1981, 367 – a.A. MünchKomm/Maier Ergänzung zu § 1587 Rdn. 202; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587a BGB Rdn. 87 a; Voskuhl/Pappai/Niemayer, Versorgungsausgleich in der Praxis S. 21; Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 240; OLG München FamRZ 1981, 281). Hiernach hat das Oberlandesgericht der Wertberechnung zutreffend die Versorgungsordnung in der ab 24. Oktober 1978 geltenden Fassung, nach der sich der tatsächliche Bezug der betrieblichen Altersrente der Ehefrau richten wird, zugrunde gelegt.
Ebenso ist die vom Oberlandesgericht gemäß § 1587a Abs. 4 BGB i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift vorgenommene Abzinsung des auf die Ehezeit entfallenden Teiles der betrieblichen Altersversorgung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Neufassung der BarwertVO vom 22. Mai 1984 (BGBl I S. 692), da die für die Umrechnung einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft vorgesehenen Werte der Tabelle 1 hier zur Anwendung gelangen, ohne daß sie, wie es § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO nunmehr für die Umrechnung einer im Leistungsstadium volldynamischen Versorgung vorsieht, um 60 % zu erhöhen sind. Das in § 16 BetrAVG enthaltene Gebot an den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber – unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers – nach billigem Ermessen zu entscheiden, führt nicht zu laufenden Anpassungen der Versorgungsleistungen „in gleicher oder nahezu gleicher Weise” wie bei den volldynamischen Versorgungen (Senatsbeschluß vom 18. September 1985 – IVb ZB 15/85 – FamRZ 1985, 1235, 1236).
Die Errechnung des Barwertes der Versorgung weist jedoch insofern einen Fehler auf, als das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat, daß die Versorgungsordnung der Firma R. GmbH für Frauen eine Altersgrenze von 60 Jahren vorsieht. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BarwertVO ist der Wert der Tabelle 1 für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, um 8 % zu erhöhen. Damit erhöht sich der bisher zugrunde gelegte Umrechnungsfaktor von 4,4 um (40 % von 4,4 =) 1,76 auf 6,16. Die vom Oberlandesgericht errechnete dynamisierte Anwartschaft von monatlich 10,26 DM ist deshalb zu niedrig. Sie wird daher neu zu berechnen sein.
3. Auch die Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung sind möglicherweise höher als bisher beim Wertausgleich zugrunde gelegt. Wie die weitere Beschwerde zutreffend ausführt, kann das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450), in Kraft seit 1. Januar 1986, durch das den Müttern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang als Versicherungszeiten angerechnet werden, die Versorgungsanwartschaften der im Jahre 1923 geborenen Ehefrau, die in den Jahren 1953, 1954 und 1959 drei Kinder geboren hat, verbessert und dadurch den Ausgleichssaldo zugunsten des Ehemannes verändert haben. Diese Rechtsänderung ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, auch wenn das Ehezeitende, wie hier, vor ihrem Inkrafttreten liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 – IVb ZB 56/85 – FamRZ 1986, 449). Danach kann die angefochtene Ausgleichsregelung nicht bestehen bleiben. Vielmehr ist die Sache zur näheren Prüfung und erforderlichen tatrichterlichen Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
4. Im Rahmen der neuen Behandlung der Sache kann der Ehemann die Bedenken zur Geltung bringen, die er mit der weiteren Beschwerde dagegen erhoben hat, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich weder ganz noch teilweise ausgeschlossen hat. Das gilt insbesondere für seine geistigen und körperlichen Gebrechen und die daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastungen, welche die weitere Beschwerde geltend gemacht hat und deren mangelnde Würdigung durch das Oberlandesgericht sie gerügt hat. Ferner kann er auf das Vorbringen der weiteren Beschwerde zurückkommen, daß die Ehefrau im Hinblick auf ihre Mitarbeit im Betriebe ihres Vaters mit dessen Tode jedenfalls einen Bereicherungsanspruch erlangt habe. Die hiervon unabhängigen Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Frage eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs sind allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage nach § 1587c Nr. 2 BGB, die jedenfalls im Ergebnis den Grundsätzen gerecht wird, die der Senat mit Beschluß vom 26. März 1986 (IVb ZB 37/83 – zur Veröffentlichung vorgesehen) zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift inzwischen aufgestellt hat.
Zur Behandlung der Rentenanwartschaft des Ehemannes aus der Höherversicherung wird darauf hingewiesen, daß der Ausgleich dieses Anrechts nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, eigenständig nach der früheren Regelung des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB (nunmehr nach § 1 Abs. 3 VAHRG) durchzuführen war. Weil die Anwartschaft ebenso wie das betriebliche Versorgungsanrecht der Ehefrau, nicht unter § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB fällt, sondern früher von § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt wurde, ist sie dem vorgenannten Versorgungsanrecht der Ehefrau gegenüberzustellen und mit diesem zu saldieren. Der Überschuß auf Seiten der Ehefrau ist aus Gründen des in § 1587b Abs. 3 Satz 3 BGB verankerten Einmalausgleichs mit den übrigen (werthöheren) Rentenanwartschaften des Ehemannes zu verrechnen. An dieser in § 1587b Abs. 3 BGB vorgesehenen Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat sich auch durch das VAHRG nichts geändert (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 – IVb ZB 842/81 – FamRZ 1983, 1003, 1004).
Bei der neuen Entscheidung der Sache wird zu beachten sein, daß der Ehemann insgesamt nicht schlechter gestellt wird als durch die angefochtene Beschwerdeentscheidung.
Unterschriften
Lohmann, Portmann, Blumenröhr, Macke, Nonnenkamp
Fundstellen
Haufe-Index 1237692 |
Nachschlagewerk BGH |