Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.02.2002)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2002 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Hingegen kann die vom Landgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben, weil sich der Angeklagte bereits einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat, als er an Freiheitsstrafe zu verbüßen hat; zudem hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die im Ausland verbüßte Untersuchungshaft im Verhältnis eins zu zwei angerechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Damit scheidet eine Strafaussetzung bereits begrifflich aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Auslieferungs- und der Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; Senat, Urt. vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01 und Beschl. vom 29. Mai 2002 – 5 StR 105/02; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 – 3 StR 453/01). Die dennoch erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten (vgl. BGHSt aaO; Senat aaO; BGH, Beschl. vom 25. November 1998 – 2 StR 514/98). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen und Weisungen gegenstandslos.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Brause

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560048

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