Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 30.03.2001) |
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten K, Kr und G gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich der Angeklagten K jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls eines Betrages von 2.489,61 DM sowie des erweiterten Verfalls eines Betrages von 160.000 DM entfällt.
2. Die Anordnung des Verfalls sowie des erweiterten Verfalls entfällt auch gegenüber den Mitangeklagten R und Ko, die keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) sowie des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) gegen die Angeklagte K können keinen Bestand haben.
a) Erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei den 160.000 DM, hinsichtlich derer die Strafkammer den erweiterten Verfall angeordnet hat, um „Schutzgelder”, die von den Geschädigten abverlangt worden sind. Da diese Gelder aber aus den abgeurteilten Taten erlangt worden sind, ist Verfall nach § 73 StGB gegenüber einem erweiterten Verfall nach § 73d StGB vorrangig (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73d Rdn. 4). Bei der Bezeichnung als „erweiterter Verfall” dürfte es sich wohl auch um ein Versehen das Landgerichts handeln, da es in den Urteilsgründen ausführt, daß die Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 160.000 DM auf den §§ 73, 73a und 73b StGB beruht (UA S. 199).
b) Auch ein Verfall des sichergestellten Geldbetrages von 2.489,61 DM nach § 73 StGB sowie ein Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) der gezahlten, aber nicht mehr im Vermögen der Angeklagten K vorhandenen „Schutzgelder” in Höhe von 160.000 DM nach § 73 StGB i.V.m. §§ 73a, b StGB kommen nicht in Betracht.
Zwar hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zurecht bejaht. Der Anordnung des Verfalls steht aber § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, weil den Geschädigten aus den Taten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB hinsichtlich der gezahlten „Schutzgelder” entstanden sind, deren Erfüllung der Angeklagten K den Wert des aus den Taten Erlangten entziehen würde. Dies schließt indes nicht aus, daß im Wege der Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten Sicherstellungsmaßnahmen getroffen werden (vgl. § 111b Abs. 5 StPO) wie z.B. Beschlagnahme (§ 111c StPO) bzw. Anordnung des dinglichen Arrests (§ 111d StPO).
c) Auf die Revision der Angeklagten K ist auch die Anordnung des Verfalls und des erweiterten Verfalls gegenüber den Mitangeklagten R und Ko aufzuheben, die keine Revision eingelegt haben, weil die Gesetzesverletzung, die bei ihr zur Aufhebung der Verfallsanordnungen führt, bei ihnen in gleicher Weise vorliegt (§ 357 StPO).
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere handelte es sich bei der Behandlung der Frage nach möglichen Vorgaben für das Auftreten der Zeugin Z in der Hauptverhandlung um eine rechtlich zulässige Zurückstellung der betreffenden Frage.
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Brause
Fundstellen