Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 28.11.2019; Aktenzeichen 6150 Js 1/19 615 KLs 3/19 2 Ss 41/20) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. November 2019, soweit es ihn betrifft,
- im Schuld- und Strafausspruch dahingehend geändert, dass er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist, und
- im Ausspruch über die Einziehung der im Tenor unter Ziffer 3. lit. c) und n) aufgeführten Mobiltelefone sowie des unter Ziffer 3. lit. k) aufgeführten Notizbuchs aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten „unerlaubten” Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge” in zwei Fällen (Einzelstrafen zwei und drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die konkurrenzrechtliche Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei Taten des bewaffneten Handeltreibens begangen, kann nicht bestehen bleiben. Werden – wie hier – zwei unterschiedliche zum Verkauf bestimmte nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln in einem Raum aufbewahrt (ohne dass dies schon zur Tateinheit führt), verbindet das gleichzeitige Bereithalten einer Waffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an diesem Ort beide Taten zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 – 1 StR 9/20; vom 21. August 2018 – 3 StR 615/17; vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 130a). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 535/19); § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
Rz. 3
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann indes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als einzige Strafe bestehen lassen, da er ausschließt, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine geringere Strafe für schuldangemessen erachtet hätte. Denn eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist bei unverändertem Schuldumfang – hier insbesondere aufgrund der zusammenzurechnenden Gesamtmenge an Betäubungsmitteln – kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97; vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 44/14; vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1585d mit Fn. 480 mwN).
Rz. 4
3. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. zur Begründung dessen Antragsschrift) hat der Senat die Einziehungsentscheidung teilweise korrigiert. Eine Erstreckung nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten … J. kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfüt nicht eindeutig vorliegen.
Rz. 5
4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Cirener, Berger, Mosbacher, Köhler, von Häfen
Fundstellen
Dokument-Index HI14025632 |