Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 08.02.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die hierdurch dem Angeklagten Z entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine wechselseitige Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten R und dem Nebenkläger findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 10. Juli 2001 – 5 StR 264/01).

 

Unterschriften

Basdorf, Häger, Raum, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2565587

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