Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Juli 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2016 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim mit Beschluss vom 31. Mai 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016, beim Senat am 13. Juli 2016 eingegangen, erhebt der Verurteilte die Anhörungsrüge. Er macht geltend, es sei schon deswegen nicht glaubhaft, dass der Senat sich in dem erforderlichen Umfang mit der Revision befasst habe, da dieser sonst hätte erkennen müssen, dass das im Urteil geschilderte Geschehen sehr unwahrscheinlich und daher unbewiesen, das Urteil mithin willkürlich sei. Er habe deswegen noch am 13. Juni 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben. Durch Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, das ihn am 7. Juli 2016 erreicht habe, sei er erst über den „zutreffenden Rechtsbehelf” des § 356a StPO belehrt worden. Wegen der gegen ihn vollstreckten Freiheitsentziehung sei es ihm „nicht gelungen, kurzfristig die zutreffenden Formalia ausfindig zu machen”. Deswegen beantrage er wegen einer möglichen Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
1. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als verspätet und daher unzulässig. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen. Dabei geht es nur um die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Verstoß ergibt (BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 444/04, NStZ 2005, 462; vom 7. März 2006 – 5 StR 362/05, Rn. 3; vom 16. Mai 2006 – 4 StR 110/05, Rn. 3, NStZ 2007, 236 und vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, Rn. 7, wistra 2009, 33). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016, der dem Verurteilten am 13. Juni 2016 zugegangen ist.
Rz. 3
Auf das Wissen um die Bedeutung der Einlegung der Gehörsrüge gemäß § 356a StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kommt es nicht an. Das vom Verurteilten behauptete Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, welches ihm am 7. Juli 2016 zugegangen sein soll, ist deshalb insoweit ohne Belang.
Rz. 4
2. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch bleibt erfolglos.
Rz. 5
a) Der Verurteilte hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, von dem befristeten Rechtsbehelf des § 356a StPO Gebrauch zu machen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a StPO ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, jedoch sind an die Voraussetzungen fehlenden Verschuldens an der verspäteten Einlegung des Rechtsbehelfs hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, wistra 2009, 33 und vom 6. Februar 2009 – 1 StR 541/08, NStZ 2009, 470).
Rz. 6
aa) Soweit der Verurteilte seine Fristversäumnis daran festmacht, dass ihm mit dem Senatsbeschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist, so führt dies nicht zur Wiedereinsetzung. Denn eine solche Belehrung über den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a StPO ist vom Gesetz (vgl. § 35a StPO) nicht vorgesehen, damit ist auch der Anwendungsbereich des § 44 Satz 2 StPO nicht eröffnet.
Rz. 7
bb) Auch im Übrigen schließt der Vortrag des Verurteilten eigenes Verschulden an der Fristversäumnis nicht aus. So teilt er schon nicht mit, wann ihm die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu erkundigen. Seine nicht näher konkretisierte Angabe, es sei ihm nicht kurzfristig möglich gewesen, hierzu zu recherchieren, lässt schon den Hinderungsgrund nicht konkret erkennen. Jedenfalls aber trägt er nicht vor, wann er erstmals die Möglichkeit gehabt hätte, Zugang zu Informationsmitteln zu erlangen bzw. sich darum zu bemühen. Sollte er sich bis zum behaupteten Erhalt des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr darum gekümmert haben, würde dies eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist des § 356a StPO nicht ausschließen. Eine andere Handhabung liefe darauf hinaus, dass dem Verurteilten bei Erfolglosigkeit eines anderweitigen Rechtsbehelfs im Wege der Wiedereinsetzung ohne weiteres zur Fehlerkorrektur hinsichtlich des gewählten Rechtsbehelfs die Anhörungsrüge eröffnet würde, was dem Zweck des § 356a StPO zuwider liefe (BGH, Beschluss vom 5. August 2008 – 5 StR 514/04, BeckRS 2008, 22384 Rn. 9).
Rz. 8
b) Jedenfalls aber hat der Antrag auf Wiedereinsetzung deswegen keinen Erfolg, weil der Verurteilte den Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht glaubhaft macht. Dies wäre ihm durch Beifügung des Schreibens mit den von ihm behaupteten Datumsstempeln ohne weiteres möglich gewesen.
Rz. 9
3. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
Rz. 10
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 38).
Unterschriften
Graf, Jäger, Cirener, Mosbacher, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 9695542 |
NStZ-RR 2016, 318 |