Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

Der Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 bleibt aufrechterhalten; er wird lediglich im Rubrum dahin berichtigt, daß das Geburtsdatum des Angeklagten zutreffend lautet, wie im Rubrum dieses Beschlusses angegeben.

Nach Erlaß des die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses sind Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen, die weder nach § 33a StPO noch sonst Anlaß geben, jenen Beschluß – abgesehen von der Berichtigung eines (dem angefochtenen Urteil folgenden) Versehens im Rubrum – abzuändern. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin Rechtsfehler im Zusammenhang mit seiner Auslieferung aus den Niederlanden geltend macht, stellt der Senat bei dieser Gelegenheit lediglich folgendes ausdrücklich klar:

Im „Fall D.” ist der Angeklagte nicht verurteilt worden (UA S. 6); eine indizielle Verwertung dieses Falles ist nach dem Spezialitätsgrundsatz zulässig (BGHSt 34, 352). Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG war gemäß Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk zulässig (UA S. 16, S. 2 des Antrags des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2000); durch die hier angenommene Sachverhaltsübereinstimmung zur Auslieferungsbewilligung unterschied sich der Fall von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 20. August 1991 – 5 StR 343/91 – (bei Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 634 mit unrichtigem Beschlußdatum zitiert) zugrunde lag.

Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer teilweise irrtümlich auf Regelungen, welche sich auf die Auslieferung eines Verfolgten durch die Bundesrepublik Deutschland – und nicht etwa auf Rechte eines hierher ausgelieferten Angeklagten – beziehen.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Brause

 

Fundstellen

Dokument-Index HI556875

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