Entscheidungsstichwort (Thema)
Anstiftung zum Mord
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten S gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten K und A wird das genannte Urteil, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Auf die Revision des Angeklagten W wird das genannte Urteil insoweit gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden ist.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten K, S und A wegen „Anstiftung zur Anstiftung” zum Mord – K und S zudem wegen weiterer Delikte – zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Angeklagte W wurde unter anderem wegen „Beihilfe zur Anstiftung” zum Mord – darauf ist seine Revision beschränkt – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K, A und W haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten S ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
I.
Am 20. August 1997 wurde G in Annaberg von einem unbekannten Täter erstochen. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß die Angeklagten K, S und A einen anderen dazu bestimmten, den Täter anzustiften. W habe den übrigen Angeklagten zu deren Anstiftung Beihilfe geleistet.
W betrachtete G als seinen „Intimfeind”. Dieser war an einer konkurrierenden Automatenaufstellerfirma beteiligt und stand dem Vorhaben W s und S s, die Festhalle in Annaberg zu erwerben, im Wege. Die zum Erwerb der Festhalle erforderliche Finanzierung konnte K, der in Finanzierungsgeschäften tätig war, nicht so schnell wie gewünscht regeln. W schlug deshalb vor, seine Kontakte zu ehemals in Chemnitz stationierten Russen nutzbar zu machen, um über diese in Minsk Geld zu besorgen. S teilte K mit, daß er zusammen mit W nach Minsk fahren wolle, um dessen Kontakte zu nutzen. Dabei bat K S, auch zu überprüfen, inwieweit es dort Möglichkeiten gebe, jemanden – gemeint war G – aus dem Weg zu räumen, wenn es in Annaberg Probleme gäbe.
Im Frühjahr 1997 fuhren S und W mit dem Zug nach Minsk zu A, einem Bekannten W s. W lieh S das Fahrgeld; darin sieht das Landgericht die Beihilfehandlung W s. Auf der Zugfahrt berichtete S W von seinem Gespräch mit K über das eventuelle Beiseiteschaffen G s. W, der das Vorhaben zu diesem Zeitpunkt nicht ernst nahm, äußerte, er wolle das lieber legal machen, und G s Machenschaften über Fernsehsender publik machen.
In Minsk fragte S im Beisein W s A, ob es Möglichkeiten gäbe, G beiseite zu schaffen; der versprach, sich umzuhören. Am nächsten Tag sprach A deswegen den Russen Sa an; der teilte mit, das sei eventuell möglich. Am Folgetag fuhr A S und W zu einem Treffen S s mit zwei unbekannten Russen, denen diese ihr „Problem” vortrugen, wobei Sa als Dolmetscher fungierte. S und W – dem jetzt der Ernst des Gesprächs bewußt war – machten Angaben zu G. Die Russen sagten, das würde 70.000 DM kosten, 10.000 DM wären sofort fällig, 25 % bei Ankunft der entsprechenden Leute in Annaberg. Bei der Heimfahrt sagte W zu S, das würde nichts bringen; S erwiderte, er werde es G schon heimzahlen.
S erzählte K nach der Rückkehr aus Minsk, daß W das Geld zum Erwerb der Festhalle tatsächlich auftreiben könne; es müsse allerdings kurzfristig zurückgezahlt werden. K entgegnete, der Erwerb sei nur über ihn möglich, da er entsprechende Verträge mit der Stadt habe. Als S über die Zahlungsmodalitäten für den Mordauftrag berichtete, sagte K, das sei ganz schön teuer.
Als Ende April ein Kreditwunsch S s und K s für die Fußbodenfirma S s von der Bank abgelehnt wurde, vermutete S, daß G dahinter stecke. Das teilte er K mit, der ihn fragte, ob dessen Kontakte nach Minsk noch bestünden. S rief A an, der ihm mitteilte, daß der Preis für die Auftragstötung auf 22.000 $ gefallen sei. S informierte K und dieser sagte zu ihm, er solle die Sache anschieben. S erzählte auch W von den Vorgängen und äußerte, G müsse weg, er werde mit A sprechen.
Im Juli 1997 erschien A bei S in Annaberg. Er sagte, daß es nach einer Anzahlung von 2.000 $ kein zurück mehr gebe. S informierte K und dieser beauftragte ihn, das Geld zu zahlen. Beiden war klar, daß sie damit die Tötung G s unwiderruflich in Auftrag gegeben hatten; das beabsichtigten sie auch. S gab A das Geld. Auf Nachfrage K s, wann es losgehe, erwiderte S, daß es schon laufe.
Am 17. und 18. August 1997 sah S den ihm aus Minsk bekannten Sa in Annaberg. Einige Tage vor dem 20. August 1997 fuhr W erneut nach Minsk zu A. Er fragte diesen, ob S ihn angerufen habe, worauf A die Auskunft gab, daß der Auftrag ausgelöst sei. Vorher hatte S mehrmals zu W gesagt, daß G weg müsse, worauf W schließlich sagte: „Dann bring doch um, wen Du willst.”
Am 20. August 1997, um 8.15 Uhr wurde G von einem unbekannten Täter durch einen Stich mit einem Küchenmesser am Hintereingang seiner Arbeitsstelle – der Stadtverwaltung Annaberg – erstochen. Bevor er gegen 12.15 Uhr verstarb, gab er noch dem Notarzt und seinem Bruder gegenüber eine Täterbeschreibung (Ausländer mit Sonnenbrille) ab. Als der Zeuge H das Kommunalamt – offenbar kurz vor der Tat – verließ, sah er, wie eine von ihm später näher beschriebene männliche Person das Amt betrat.
S und K erfuhren noch am selben Tage von der Tat. Ein bis zwei Tage später rief A bei S an und sagte, daß „O” käme und das Geld – gemeint ist das restliche Geld für die Auftragstötung – abholen werde. Davon informierte S K und teilte daraufhin A mit, daß bis 20. September 1997 gezahlt werde. Als A am 20. oder 21. September 1997 S anrief, sagte dieser, daß zur Zeit kein Geld da sei. Am 22. oder 23. September 1997 trafen sich S, K und W und besprachen die Bezahlung mit dem Ergebnis, daß man noch Zeit brauche. S informierte A; dieser war verärgert und äußerte, er selber habe bereits Strafe zahlen müssen, indem er seine Wohnung überschreiben lassen mußte. Ende Oktober 1997 traf A in Frankfurt/Oder ein, wo ihn S abholte. Nachdem S und K noch immer nicht zahlen konnten, verlangte A wieder 70.000 DM und drohte, ihnen werde es ergehen wie G. Am 11. November 1997 versuchte S, das Geld durch einen Banküberfall zu beschaffen; dabei wurde er festgenommen und legte ein Geständnis zum Tötungsauftrag G s ab.
II.
1. Die Revision des Angeklagten K hat mit einer Verfahrensrüge in vollem Umfang Erfolg. Bei der mündlichen Verhandlung wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt (§ 338 Nr. 6 StPO), weil bei dem Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG entgegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht angegeben wurde, aus welchem Grund der Ausschluß erfolgte. Dem liegt folgendes – im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenes – Geschehen zugrunde:
a) In öffentlicher Sitzung vom 5. November 1998 wurde der Bruder des Getöteten als Zeuge vernommen. Ein Verteidiger fragte den Zeugen, ob nach dem Tode seines Bruders in der Automatenaufstellerfirma personelle Veränderungen eingetreten seien. Der Vorsitzende wies den Zeugen darauf hin, daß er damit geschäftliche Geheimnisse, nämlich die Erbfolge im Testament bezüglich der Firma angeben und daher nicht antworten müsse. Der Verteidiger beantragte die Entscheidung durch das Gericht; er wollte seine Frage auch nicht dahin präzisieren, ob es um Veränderungen von Angestellten oder Gesellschaftern ging. Daraufhin erging der Gerichtsbeschluß:
„1. Die Frage wird zugelassen.
2. Die Öffentlichkeit wird für diese Frage ausgeschlossen (§ 172 Nr. 2 GVG).”
In nichtöffentlicher Sitzung beantwortete der Zeuge die Frage; sodann wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt.
b) Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die fehlende Begründung für den Ausschluß der Öffentlichkeit etwa dann unschädlich wäre, wenn der Ausschließungsgrund nach Verfahrensgegenstand und Verfahrensablauf auf der Hand liegt (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1998 - 5 ARs 60/98 -, ergangen auf die Anfrage des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1998 = NStZ 1999, 92 und das aufgrund des Anfrageverfahrens ergangene Urteil des 1. Strafsenats vom 9. Juni 1999 = NStZ 1999, 474).
Hier liegt der Ausschließungsgrund – wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, gerade nicht auf der Hand. Ob damit ein Geschäftsgeheimnis – und zwar, wie das Gesetz verlangt, ein wichtiges – zur Sprache kommen würde, wurde nämlich durch die dem Ausschluß vorangegangene Kontroverse nicht hinreichend deutlich. Dieser Begründungsmangel erlaubt es auch nicht, nachzuvollziehen, ob – was § 172 Nr. 2 GVG zusätzlich verlangt – durch die öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden.
2. Die Revision des Angeklagten A hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung zu den von diesem Angeklagten in Abrede gestellten Anstiftungshandlungen genügt nicht den Anforderungen, die für die revisionsgerichtliche Überprüfung bei Fällen der vorliegenden Art zu stellen sind.
a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von den Tatbeiträgen A im wesentlichen auf die Angaben des geständigen Mitangeklagten S. Dieser habe sich „aus für das Gericht überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen entschlossen, nicht mehr alle Schuld allein auf sich zu nehmen” (UA S. 26). „Nach seiner Festnahme habe er zunächst alles auf sich genommen. Erst seine Freundin und seine Mutter hätten ihn davon überzeugt, daß er nur noch für das gerade zu stehen habe, was er getan habe” (UA S. 49). Seine umfangreiche Einlassung während des Ermittlungsverfahrens stimme mit der in der Hauptverhandlung überein.
Die Beweiswürdigung hat das Landgericht so aufgebaut, daß es die Aussage des Angeklagten S (unklar bleibt, ob diejenige im Ermittlungsverfahren oder diejenige in der Hauptverhandlung) zu dem – chronologisch abgehandelten – Geschehen detailliert referiert. In die Wiedergabe der Einlassung S s wurde die Einlassung der anderen Angeklagten „eingestreut”. Vereinzelt wurden auch punktuelle Aussagen A s gewürdigt (UA S. 36, 41, 46). Zwischendurch (UA S. 26, 53) wurde – zudem sehr knapp – dargelegt, daß S „selbst Erlebtes” glaubhaft geschildert habe. Wahrunterstellte Tatsachen werden beziehungslos wiedergegeben (vgl. etwa UA S. 63); ob ein und gegebenenfalls welcher Zusammenhang zur Tat bestehen kann, ist für die revisionsgerichtliche Prüfung nicht erkennbar.
b) Schon diese unstrukturierte Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.
Sie genügt nicht den in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Darstellungsanforderungen an die Beweiswürdigung. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. nur BGH, Beschluß vom 4. Mai 1999 - 1 StR 104/99 - m.w.N.). Eine solche Darstellungsweise ersetzt nicht die Würdigung der Beweise und begründet hier die Besorgnis, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. August 1999 - 3 StR 271/99 - m.w.N.). Denn eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung muß auch eine Abwägung und Gewichtung der einzelnen Beweise enthalten (BGH NStZ 1998, 475). Dies lassen die Urteilsgründe hier nicht erkennen.
Ein weiterer hier durchgreifender Rechtsfehler liegt hinsichtlich des Angeklagten A auch deshalb vor, weil dessen Aussagen nicht geschlossen dargestellt wurden: Solches war hier erforderlich, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen (vgl. BGH StV 1992, 503 m.w.N.).
c) Die im Gegensatz zur ausführlichen Wiedergabe der Aussagen S s knappe Beweiswürdigung genügt zudem nicht den strengen Maßstäben, die der Bundesgerichtshof für Fälle aufgestellt hat, in denen der bestreitenden Einlassung eines Angeklagten lediglich die belastende Aussage eines Mitbeschuldigten gegenübersteht.
Danach hat der Tatrichter alle naheliegenden Motive einer möglichen Falschbelastung in seine Erwägungen einzubeziehen, insbesondere danach zu fragen, ob sich der den Angeklagten belastende Mitbeschuldigte davon eine Milderung seiner eigenen Strafe oder einen sonstigen Vorteil, etwa die Entlassung aus der Untersuchungshaft, versprochen haben kann oder ob es ihm darum geht, andere Hintermänner der Tat zu decken (vgl. BGH StV 1991, 451; StV 1992, 92; StV 1997, 172; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 639/91 -).
Hier wäre es insbesondere erforderlich gewesen, auf die Entstehung der – offensichtlich bezüglich der Mittäter divergierenden – Aussagen S s einzugehen (vgl. zuletzt BGH StV 1999, 473 m.w.N.) und darzulegen, weshalb der Aussagewechsel „überzeugend und nachvollziehbar” war. Die knappe Würdigung, S schildere selbst Erlebtes, ist gerade in Zusammenhang mit dem Aussagewechsel nicht ausreichend.
Von zentraler Bedeutung war, ob das Landgericht die Hypothese ausschließen konnte, daß S zwar durchaus detailreich ein sonst reales Geschehen schilderte, allerdings mit Details, die er genausogut als tatsächlich erlebt wiedergeben konnte, wenn A überhaupt nicht oder anders beteiligt war. Dazu hätte es einer Aussageanalyse bedurft (dazu eingehend BGH StV 1999, 473 m.w.N.), insbesondere im Hinblick auf die Aussageentstehung und die Verflechtung origineller Details gerade mit Handlungen des A. Solche signifikante Verflechtungskriterien liegen möglicherweise vor (vgl. etwa UA S. 43 unten), die im Zusammenhang mit den Besuchen A s in Annaberg durchaus den Schluß auf die Zuverlässigkeit auch der diesbezüglichen Angaben S s erlaubt hätten.
Ob diese Umstände als Grundlage für eine Überzeugung des Tatrichters von der Mittäterschaft des A ausreichen können, unterliegt indes der Beurteilung des Tatrichters. Der Senat kann seine Wertung nicht an die Stelle der insoweit fehlerhaften – weil unvollständigen – Beweiswürdigung des Tatrichters setzen (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 639/91 - m.w.N.).
3. Die Revision des Angeklagten W hat gleichfalls mit der Sachrüge Erfolg, soweit er – worauf seine Revision beschränkt ist – wegen Beihilfe zum Tötungsdelikt verurteilt wurde.
Das Landgericht sieht W s Beihilfehandlung in der Finanzierung der Fahrtkosten S s bei der Bahnreise nach Minsk (UA S. 67). Die Revision beanstandet zu Recht, daß Feststellungen dazu fehlen, daß W zu diesem Zeitpunkt bereits den Vorsatz zur Förderung der Anstiftungshandlungen hatte. Solches liegt nach den Feststellungen sogar eher fern (UA S. 14/15). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann auch nicht ohne weiteres entnommen werden, daß W zu einem späteren Zeitpunkt die Haupttat vorsätzlich gefördert hätte (vgl. etwa UA S. 16), wobei Beihilfe auch im Vorbereitungsstadium einer Tat oder zu einer Zeit möglich ist, wenn der Täter noch nicht zur Tat entschlossen ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 16). Feststellungen und Beweiswürdigung sind nämlich ersichtlich an der Beihilfe durch die Reisekostenfinanzierung ausgerichtet.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß Beihilfe zur Anstiftung grundsätzlich Beihilfe zur Tat ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 16 m.w.N.), und daß gegebenenfalls darzulegen sein wird, ob der Gehilfe seine Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe der Anstifter erbracht hat (vgl. BGH NStZ 1996, 384).
Der Senat mach von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch.
Unterschriften
Harms, Häger, Nack, Tepperwien, Raum
Fundstellen