Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafvereitelung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.11.2002; Aktenzeichen 2 BvR 2202/01)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Beihilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Jähnke, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI664934

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