Verfahrensgang

LG Hof (Urteil vom 13.05.2004)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 1 StPO, 76 Abs. 2 Satz 1 GVG bemerkt der Senat:

Grundsätzlich ist die Strafkammer zur Abänderung des die Besetzung mit zwei Berufsrichtern anordnenden Beschlusses nicht befugt, wenn dieser nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Rechtsfehler war (vgl. BGHSt 44, 328, 233). Ob dies auch dann gilt, wenn zwischenzeitlich die Hauptverhandlung – hier wegen der Erkrankung eines Schöffen – ausgesetzt werden mußte, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn weder im Zeitpunkt des Erlasses des Besetzungsbeschlusses noch im Zeitpunkt des Neubeginns der Verhandlung ließen – aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im einzelnen zutreffend angeführten Gründen – Umfang oder Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters notwendig erscheinen. Auch ein vor der Wirtschaftsstrafkammer zu verhandelnder Betrug ist, wenn die Täuschungshandlung offen liegt, weder tatsächlich noch rechtlich überdurchschnittlich komplex. Der Umstand, daß Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung umfangreiche Anträge stellen, ändert daran nichts.

Der Generalbundesanwalt hat erklärt, daß er – auch zu dem weiteren Schriftsatz der Revision vom 5. November 2004 – keine weitere Stellungnahme abzugeben beabsichtige.

 

Unterschriften

Wahl, Kolz, Hebenstreit, Elf, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2557558

NStZ-RR 2005, 47

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