Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 26.05.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2010 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens erforderliche Eigennützigkeit den Urteilsgründen auch deshalb noch hinreichend zu entnehmen ist, weil das Landgericht im Rahmen der Strafrahmenbestimmung zu Gunsten des Angeklagten u.a. berücksichtigt hat, dass dieser „nach seinen Angaben aus Geldnot gehandelt” habe. Die sich hieraus ergebende Gewinnerzielungsabsicht trägt den Schuldspruch auch dann, wenn die Betäubungsmittelverkäufe für einen nicht ermittelten Hintermann erfolgten.

Rz. 3

Ferner gibt die Tatsache, dass das Landgericht wegen Angaben des Angeklagten „in der Hauptverhandlung” die „Milderungsmöglichkeit des § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB” erwogen hat, Anlass zu dem Hinweis, dass mit Inkrafttreten des 43. StrÄndG zum 1. September 2009 (BGBl. I 2288) eine erstmals in der Hauptverhandlung geleistete Aufklärungshilfe präkludiert ist (§ 31 Satz 2 BtMG nF, § 46a Abs. 3 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 – 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523) und dass eine – hier im Ergebnis zu recht verneinte – Milderung nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wäre (§ 31 Satz 1 BtMG nF).

 

Unterschriften

Becker, Pfister, von Lienen, Sost Scheible, Hubert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560456

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