Leitsatz (amtlich)
Für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, ist es unerheblich, ob aufgrund des aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss.
Normenkette
AsylG § 14 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 25.01.2017; Aktenzeichen 4 T 3387/16) |
AG Rosenheim (Beschluss vom 12.09.2016; Aktenzeichen 1 XIV 114/16) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Traunstein vom 25.1.2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 23.3.2015 wurde ihm unter Androhung der Abschiebung eine Frist von vier Wochen zur Ausreise gesetzt und die Einreisesperre befristet. Seit dem 20.8.2016 war er unbekannten Aufenthalts. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das AG mit Beschluss vom 12.9.2016 Abschiebungshaft bis zum 3.10.2016 angeordnet. Am 26.9.2016 stellte der Betroffene einen Asylantrag. Am 28.9.2016 wurde er abgeschoben. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft für die Zeit vom 26. bis zum 28.9.2016 feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 3
1. Da sich der Betroffene in Sicherungshaft gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG befand, stand sein Asylantrag vom 26.9.2016 der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste die Entlassung aus der Haft auch nicht deshalb erfolgen, weil das Asylverfahren bis zum 3.10.2016 voraussichtlich nicht beendet werden konnte. Die Haft darf nämlich auch dann aufrechterhalten werden, wenn es - wie hier - naheliegt, dass die Entscheidung über den Asylantrag aufgrund der Kürze der verbleibenden Haftzeit nicht mehr vor dem Ende der bislang angeordneten Haft, aber gleichwohl innerhalb von vier Wochen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG) ergehen wird; es steht der Behörde frei, zunächst noch abzuwarten, ob sie aufgrund des Asylverfahrens eine Verlängerung der Haft herbeiführen muss.
Rz. 4
2. Ferner ist es, anders als die Rechtsbeschwerde meint, für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die - wie hier - unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, unerheblich, ob aufgrund eines aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss. Da § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG gerade verhindern soll, dass der Ausländer wegen der mit dem Asylantrag verbundenen Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) entlassen werden muss (BT-Drucks. 13/4948, 10 f.; vgl. Senat, Beschl. v. 28.10.2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rz. 20), stehen auch etwaige verwaltungsrechtliche Folgewirkungen der Aufenthaltsgestattung für sich genommen der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 14 AsylG Rz. 24).
Rz. 5
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 11406596 |
NVwZ 2018, 352 |
FGPrax 2018, 91 |
InfAuslR 2018, 93 |
JZ 2018, 214 |
Asylmagazin 2018, 101 |