Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 23.06.2008)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der durch das Urteil des Senats vom 18. Oktober 2007 aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im ersten in dieser Sache verkündeten Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 2006. Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGH bei Becker, NStZ-RR 2002, 257, 260 Nr. 13 m. w. N.).

 

Unterschriften

Becker, Pfister, Sost-Scheible, Hubert, Schäfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560975

NStZ-RR 2011, 236

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