Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil der 6. Straf-kammer des Landgerichts Marburg als Schwurgericht vom 9. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Revision ist unzulässig. Der allein erhobenen nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts lässt sich nicht entnehmen, ob der Nebenkläger entsprechend § 400 Abs. 1 StPO mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Fischer, Roggenbuck, Schmitt, Krehl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2420308

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