Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben.
3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird.
Normenkette
StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 S. 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 13.05.2005) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 13. Mai 2005 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Angeklagte H. R. ist die Mutter der Angeklagten M. R. und A. R.. Die Angeklagte M. R. ist die Freundin des Angeklagten E.. Die Angeklagten H. R. und E. wurden wegen Totschlags, begangen zum Nachteil von R. R. – Ehemann von H. R. und Vater von M. und A. R. – verurteilt, H. R. zu Freiheitsstrafe, der zur Tatzeit 18 Jahre alte E. zu Jugendstrafe. Die zur Tatzeit 16 und 15 Jahre alten Angeklagten M. und A. R. wurden wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Jugendstrafe verurteilt.
Rz. 2
Sämtliche Revisionen, die jeweils auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützt sind, bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
Rz. 3
Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich sämtlicher Verfahrensrügen der Angeklagten A. R. und hinsichtlich der von allen Angeklagten erhobenen Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 GVG, § 338 Nr. 6 StPO).
Rz. 4
1. Hinsichtlich der für die Angeklagte A. R. erhobenen Verfahrensrügen, die von der Revision nur abstrakt gekennzeichnet sind (z. B. „Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO”; „Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, § 250 StPO”), ist zur Begründung ausschließlich „auf die Revisionsbegründung des Kollegen St.” ≪Verteidiger der Angeklagten H. R.≫ verwiesen, dessen Ausführungen „zum Inhalt … eigenen Vortrags” gemacht würden.
Rz. 5
Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die bloße Bezugnahme auf Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung von Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983 – 2 StR 151/83 ≪UA S. 9≫; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 39; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 83 m. w. N.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten Vorbringens der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) fest. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochene Gefahr einer „Aufblähung der Verfahrensakten” ist damit nicht notwendig verbunden. Die Darstellung von Verfahrensrügen in nur einem von mehreren Verteidigern mehrer Angeklagter gemeinsam eingereichten und gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz ist ohne weiteres möglich (vgl. BGH NStZ 1998, 99 mit zustimmender Anmerkung Widmaier).
Rz. 6
2. Soweit für die Angeklagte M. R. die Verletzung der Öffentlichkeit gerügt ist, geht dies schon im Ansatz ins Leere. Gegen die zur Tatzeit jugendliche Angeklagte wurde entgegen § 48 Abs. 1 JGG nur deshalb öffentlich verhandelt, weil sich das Verfahren auch gegen einen Erwachsenen (H. R.) und einen Heranwachsenden (E.) richtete, § 48 Abs. 3 Satz 1 JGG. Nur diese könnten durch eine verfahrensrechtlich zu beanstandende Ausschließung oder Einschränkung der Öffentlichkeit beschwert sein, nicht aber die jugendliche Angeklagte. Da sich aber nur solche Verfahrensbeteiligte auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen können, denen gegenüber vorschriftswidrig verfahren worden ist, kann ein jugendlicher Angeklagter eine Verletzung der Öffentlichkeit auch dann nicht rügen, wenn gegen ihn im Hinblick auf erwachsene oder heranwachsende Mitangeklagte öffentlich verhandelt worden ist (BGHSt 10, 119, 120 f.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – 4 StR 412/02 m. w. N.).
Rz. 7
3. Die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit bleibt aber auch erfolglos, soweit sie (mit identischen Ausführungen) für die Angeklagten H. R. und E. erhoben ist.
Rz. 8
Folgendes liegt zu Grunde:
Rz. 9
Am 4. Hauptverhandlungstag wurde das Treppenhaus und ein Kellerraum im Wohnhaus der Familie R. in Augenschein genommen. Wie die Revision vorträgt und durch Vorlage von Lichtbildern untermauert, waren aus diesem Anlass sehr viele Menschen auf der Straße in der Nähe des Hauses.
Rz. 10
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war das nicht einmal einen Meter breite Treppenhaus schon allein durch die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten „nahezu überfüllt”. Gleichwohl wurden „zur Wahrung der Öffentlichkeit … zwei Personen aus dem Publikum zur Augenscheinnahme zugelassen. Mehr war aus räumlichen Gründen und zur Aufrechterhaltung der Kommunikation nicht möglich”. Außerdem ist im Protokoll festgehalten, dass die Haustüre offen blieb und den „Pressevertretern … die Möglichkeit gegeben (wurde), vor der Haustüre die Augenscheinnahme des Treppenhauses zu verfolgen …”.
Rz. 11
Nach Abschluss der Augenscheinnahme wurde, wie ebenfalls aus dem Protokoll ersichtlich, darüber hinaus „sämtlichen vor Ort befindlichen Pressevertretern sowie zehn Personen aus dem Publikum (zufällige Auswahl) …. Gelegenheit gegeben …, die in Augenschein genommenen Örtlichkeiten ebenfalls in Augenschein zu nehmen”.
Rz. 12
Dieser letztgenannte Vorgang ist nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge und auch von der Revision nicht vorgetragen.
Rz. 13
Im Übrigen sehen die Revisionen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens durch das geschilderte Geschehen in mehrfacher Richtung als verletzt an.
Rz. 14
a) Eingehend und unter Vorlage von Lichtbildern wird vorgetragen, wie und warum – in, wie auch die Revision nicht verkennt, „begrenztem Umfang” – mehr Personen zum Augenschein hätten zugelassen werden können. Näher dargelegt ist etwa, welche Türen hätten geöffnet werden können und dass jedenfalls in dem Keller – Größe: 4,3 m × 4 m –, in dem sich ein Tisch von 1,34 m × 0,69 m befand, mehr Personen Platz gehabt hätten.
Rz. 15
Mit alledem kann die Revision nicht gehört werden.
Rz. 16
Selbst wenn Teile eines Sitzungssaales (z. B. Logen oder Galerien) für Zuhörer unzugänglich bleiben und deshalb Interessenten abgewiesen werden müssen, sind dadurch nicht notwendig Grundsätze zur Gewährleistung der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen verletzt (BGH DRiZ 1971, 206, 207 m. w. N.). Unter den hier gegebenen Umständen kann erst recht nichts anderes gelten. Die Revision verkennt im Übrigen, dass bei der Entscheidung über den Umfang einer im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse erforderlichen faktischen Begrenzung der Öffentlichkeit auch die Notwendigkeit einer geordneten und ungestörten Durchführung der Verhandlung zu berücksichtigen ist. Ebenso wichtig wie die Kontrolle der Gerichtsverhandlung durch die Öffentlichkeit ist, dass die äußere Ordnung des Verhandlungsablaufs durch die Öffentlichkeit unbeeinträchtigt bleibt (vgl. nur BGHSt 29, 258, 259 f.; BGH NStZ 1984, 134, 135; Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 169 GVG Rdn. 11 jew. m. w. N.). Dies ist hier zutreffend erkannt, da auch auf die „Aufrechterhaltung der Kommunikation” abgestellt ist. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich letztlich in der Darlegung, warum nach ihrer Wertung der tatsächlichen Verhältnisse einige wenige Zuhörer mehr an der Augenscheinseinnahme hätten teilnehmen können. Die Würdigung der (oft nur schwer rekonstruierbaren) tatsächlichen Verhältnisse anlässlich eines Augenscheins und die danach unter Berücksichtigung der Wahrung der Ordnung der Sitzung (§ 176 GVG) zu fällende Entscheidung über den Umfang, in dem Öffentlichkeit zugelassen werden kann, obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist vom Revisionsgericht nicht in tatsächlichen Details zu überprüfen – hier etwa in dem Sinne, ob nicht doch noch einige wenige weitere Personen in Keller oder Treppenhaus hätten Platz finden können –, sondern nur auf Rechtsfehler bei der Ermessensausübung (vgl. generell zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab bei der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit Wickern aaO § 169 GVG Rdn. 63; Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 90 m. w. N.). Ein derartiger Fehler ist jedoch weder von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Rz. 17
b) Ebenso wenig liegt eine ungesetzliche Einschränkung der Öffentlichkeit darin, dass die – offensichtlich sehr wenigen – „Stehplätze” außen vor der Haustür Journalisten vorbehalten blieben, damit diese den Augenschein im Treppenhaus von außen beobachten konnten.
Rz. 18
Die von der Revision herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1975 – 4 StR 7/75 ergibt nichts anderes. Hier ist die – auch in jenem Fall tatsächlich nicht vorliegende – Situation behandelt, dass nur Polizeischüler in einem Gerichtssaal waren, da für sie dort die Plätze reserviert waren und andere vor den Polizeischülern erschienene Interessenten deshalb fortgeschickt wurden. Diese Fallgestaltung ist mit der hier gegebenen Fallgestaltung selbst dann nicht zu vergleichen, wenn man das vorliegend zu Grunde liegende Geschehen mit der Reservierung von Sitzplätzen in einem Gerichtssaal gleichsetzt. Im Hinblick auf die besondere Funktion der Presse, deren Anwesenheit schon im Ansatz die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht einschränkt sondern fördert, ist es nicht zu beanstanden, wenn einige Zuschauerplätze – nicht alle Plätze (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1970, 559, 561) – Pressevertretern vorbehalten bleiben (vgl. Wickern aaO § 169 GVG Rdn. 13; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 169 Rdn. 33; Foth DRiZ 1980, 103). Dass hier anderes geschehen sei, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
Rz. 19
c) Hinsichtlich der beiden zum Augenschein zugelassenen Zuhörer trägt die Revision vor, das „Reihenfolgeprinzip” sei nicht eingehalten worden und die Auswahl dieser beiden Zuhörer sei willkürlich erfolgt. Mit Tatsachen unterlegt ist dies nicht.
Rz. 20
Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge.
Rz. 21
Es fehlt der Vortrag, auf welche konkrete Weise die beiden Zuhörer ausgewählt wurden, die am Augenschein teilnehmen konnten. Dies wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Behauptung, das „Reihenfolgeprinzip” sei nicht eingehalten worden, schon für sich genommen schlüssig die Behauptung eines Rechtsfehlers enthielte. So verhält es sich nicht. Die Grundsätze, die bei dem Einlass in einen Gerichtssaal ohne weiteres sinnvoll und praktisch durchführbar sind – Einlass nach Reihenfolge des Erscheinens am Eingang –, können offensichtlich nicht in vollem Umfang auf die hier gegebene Situation übertragen werden, in der sich eine große Menge von Menschen auf offener Straße befand. Es versteht sich keinesfalls von selbst, dass alle Personen, die auf der Straße waren, darauf Wert legten, zu den jedenfalls ganz Wenigen zu gehören, die anlässlich eines gerichtlichen Augenscheins einen Blick in das Treppenhaus werfen können. Nicht weniger nahe liegt, dass eine Reihe von ihnen erschienen war, weil frühere Bewohner des Hauses, die eines spektakulären Kapitalverbrechens verdächtig waren, vorgeführt wurden und dadurch auf der Straße zu sehen waren. Eine gerichtliche Prüfung, wer hier wann und mit welchem Ziel wo auf der Straße war, wäre offenbar unverhältnismäßig und mit vertretbarem Aufwand nicht durchführbar gewesen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Zugang zu dem Augenschein nicht gesetzeswidrig von persönlichen Eigenschaften abhing, sondern ob er – nach Maßgabe der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse – im Prinzip jedermann offen stand (vgl. nur BGHSt 27, 13, 14; Diemer in KK 5. Aufl. § 169 GVG Rdn. 6 m. w. N.). Ob dies der Fall war oder nicht, kann allein an Hand des Vortrages, das Reihenfolgeprinzip sei nicht eingehalten worden, nicht zuverlässig beurteilt werden, da tatsächliche Angaben, wie es dazu kam, dass gerade diesen speziellen beiden Personen die Anwesenheit im Treppenhaus gestattet wurde, fehlen. Der zusätzliche Vortrag, dass deren Auswahl „willkürlich” erfolgt sei, kann daran nichts ändern. Die Bewertung eines Geschehens als willkürlich kann Ergebnis der rechtlichen Überprüfung eines bestimmten Sachverhalts sein, die konkrete Angabe von Tatsachen, die diese Bewertung tragen sollen, aber nicht ersetzen.
Rz. 22
Letztlich wurde, wie dargelegt, nach der gerichtlichen Augenscheinseinnahme noch Pressevertretern und weiteren, nach dem „Zufallsprinzip” ausgewählten Personen die Anwesenheit in dem Haus gestattet. Dies belegt, dass das Landgericht sowohl überobligationsmäßig bemüht war, Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Augenscheinseinnahme in dem Haus zu ermöglichen, ebenso belegt es, dass es sich des maßgeblichen Grundsatzes bei aus faktischen Gründen nicht unbeschränkt möglicher Öffentlichkeit („Zufallsprinzip”) bewusst war. Dies erhärtet das Ergebnis, dass die nicht mit konkreten Sachverhaltsschilderungen unterlegte Behauptung, es sei das – hier nicht notwendig einzuhaltende – „Reihenfolgeprinzip” nicht beachtet und willkürlich gehandelt worden, nicht in der erforderlichen Weise aufzeigt, in welchen Tatsachen der gerügte Verfahrensmangel gesehen wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat sieht daher keinen Anlass, dem in Rede stehenden Vorgang in tatsächlicher Hinsicht näher nachzugehen.
II.
Rz. 23
Auch im Übrigen sind die Revisionen unbegründet. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalsbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.
Unterschriften
Nack, Wahl, Hebenstreit, Elf, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 2554689 |
NJW 2006, 1220 |
BGHR |
JR 2006, 389 |
wistra 2006, 235 |
AfP 2006, 238 |
DSB 2006, 18 |
NStZ-RR 2007, 55 |
StV 2008, 10 |