Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristablauf bei allgemeinem Feiertag. Ortsgebundenheit
Leitsatz (amtlich)
Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist.
Normenkette
ZPO § 114 S. 1, § 544 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind mithin die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich (vgl. BAG, BAGE 84, 140; NJW 1989, 1181; DB 1959, 1347; BSG MDR 1995, 955; OVG für das Land Brandenburg, NJW 2004, 3795; VGH Bay. München, NJW 1997, 2130; OVG NW, Beschl. v. 16.2.2010 - 13 C 112/10, juris Rz. 1; MünchKomm/ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 222 Rz. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 222 Rz. 8; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 222 Rz. 1). Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist. Danach hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, weil nach Art. 1 des bayerischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 1.1.1983 (BayRS II, 172) zwar in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist, nicht aber am Sitz des BGH in Karlsruhe. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG für das Land Brandenburg, a.a.O.; OVG NW, a.a.O., Rz. 5).
Fundstellen
Haufe-Index 2906809 |
BB 2012, 394 |
HFR 2012, 555 |
NJW 2012, 8 |
EBE/BGH 2012 |
FamRZ 2012, 544 |
NJW-RR 2012, 254 |
JurBüro 2012, 333 |
MDR 2012, 301 |
VersR 2012, 639 |
FamRB 2012, 100 |
GuT 2011, 538 |