Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 29.06.2018) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den 44 Jahre alten Angeklagten wegen Sichbereiterklärens zu den Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 3
1. Seit dem Frühjahr 2017 stand der pädophil-sadistisch veranlagte Angeklagte über den TOR-Chat im „Darknet” mit dem Zeugen L. in Kontakt, der dort unter dem Pseudonym „G.” auftrat und den im Februar 2008 geborenen Sohn seiner Lebensgefährtin zum sexuellen Missbrauch anbot. Nachdem ein bereits vereinbartes Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen L. zum sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Angeklagten in Folge von Unstimmigkeiten nicht zustande gekommen war, tauschten sich der Angeklagte und der Zeuge L. bis zu dessen Festnahme im September 2017 in Chatgesprächen über schwere Missbrauchs- und Tötungsphantasien aus. Gleichzeitig suchte der Angeklagte weiter im „Darknet” nach einem Angebot zum sexuellen Missbrauch eines Kindes.
Rz. 4
Seit Ende September 2017 benutzte ein verdeckter Ermittler des Landeskriminalamts den TOR-Chat-Account des Zeugen L., um Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des Sichbereiterklärens zum Verbrechen des Mordes vorzunehmen. Er gab vor, der dem Angeklagten nur als „G.” bekannte Chatpartner zu sein. Ihm gegenüber erklärte sich der Angeklagte in Chatgesprächen und sodann bei einem Treffen am 3. Oktober 2017 in einem Schnellrestaurant im K. Hauptbahnhof bereit, den neunjährigen Sohn der Lebensgefährtin des Zeugen L. brutal anal zu vergewaltigen. Dabei sollte das Kind geknebelt und der Missbrauch auf Video aufgezeichnet werden. Der Analverkehr sollte für das Kind schmerzhaft sein, weil der Angeklagte aus dem ihn erregenden Brechen des Widerstandes des Kindes und dem Bereiten von Schmerzen und Qualen seine Befriedigung ziehen wollte. Durch die Knebelung sollten die Schmerzensschreie des Kindes unterdrückt werden. Beim Verlassen des K. Hauptbahnhofs wurde der zum Kindesmissbrauch fest entschlossene Angeklagte festgenommen.
Rz. 5
2. Zur Sexualentwicklung des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte in der Pubertät zunächst auf gleichaltrige Mädchen und sodann auf geschlechtsreife Frauen bezogene sexuelle Phantasien entwickelte. Im Alter von 14 oder 15 Jahren traten dann sadistische sexuelle Phantasien in Bezug auf Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren hinzu. Mit 17 Jahren lernte er seine erste Freundin und spätere Ehefrau kennen. Mit ihr vollzog er partnerschaftlichen Geschlechtsverkehr, den er auch als erfüllend empfand. Nach einer gewissen Zeit traten bei dem Angeklagten jedoch wieder Phantasien mit pädosexuell-sadistischen Inhalten auf, die er vor seiner Ehefrau geheim hielt. Im Alter von 18 oder 19 Jahren nutzte er seinen ersten privaten Internetzugang, um im Internet Kinderpornos zu konsumieren. Er führte sodann ein Doppelleben von einerseits partnerschaftlicher Sexualität und andererseits heimlicher „Kinderpornoaktivtitäten”, wobei der Angeklagte auch begann, selbst pädosexuell-sadistische Texte aus dem Englischen zu übersetzen und ins Internet zu stellen. Letztere Aktivitäten mündeten in ein Strafverfahren, in dem er im Jahr 2002 wegen mehrerer Delikte der Verbreitung von pornographischen Schriften, die Gewalttätigkeiten und den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hatten, und wegen der Verschaffung pornographischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hatten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Rz. 6
Obwohl sich der Angeklagte infolge der Einleitung des Ermittlungsverfahrens vier Jahre lang in ärztlich-psychologischer Behandlung befand, begann er im Jahr 2004 wieder – vor seiner Ehefrau verheimlicht – mit Gleichgesinnten über seine pädosexuell-sadistischen Neigungen zu chatten. Im selben Jahr erlosch für ihn die sexuelle Anziehungskraft seiner dann schwangeren Ehefrau vollständig.
Rz. 7
Im Jahr 2008 versuchte der Angeklagte erstmals, seine pädosexuellen Phantasien in der Realität auszuleben, was zu seiner Verhaftung führte. Nach der Trennung von seiner Ehefrau widmete er sich ab Oktober 2008 täglich nach der Arbeit bis spät in die Nacht Chat-Gesprächen im Internet, im Rahmen derer er seine sadistisch-pädosexuellen Phantasien auslebte. Zwar befand sich der Angeklagte in dieser Zeit in Therapie bei einem auf pädophile Patienten spezialisierten Therapeuten, jedoch offenbarte er diesem seine Internet-Aktivitäten nicht.
Rz. 8
3. Im Mai 2011 wurde der Angeklagte nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2011 (5 StR 581/10, NStZ 2011, 570) rechtskräftig wegen Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Herstellens pornographischer Schriften und Erwerbs, des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung war u.a. die vom Angeklagten über eine Internet-Plattform für pädophil orientierte Menschen getroffene Verabredung, einen sog. Boytausch vorzunehmen und am Sohn des Tauschpartners den Analverkehr zu vollziehen. Auf seinem Computer waren zudem eine Vielzahl von Bilddateien aufgefunden worden, welche die Ausübung sexualisierter Gewalt zum Nachteil von Kindern durch einen erwachsenen Mann zeigten, sowie Videodateien, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hatten.
Rz. 9
Spätestens im Jahr 2014, als der Angeklagte sich noch in Strafhaft befand, gab er seine Anstrengungen, seine Phantasien zu verdrängen, vollständig auf. Er erreichte aber Vollzugslockerungen, indem er wahrheitswidrig vorgab, er habe Techniken zum Blockieren der pädophilen Phantasien erlernt. Tatsächlich phantasierte der Angeklagte bereits wieder täglich über pädosexuell-sadistische Inhalte und befriedigte sich hierzu, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, seine Phantasien zu blockieren. Im Januar 2015 verschaffte sich der Angeklagte als Freigänger der Sozialtherapie ein Mobiltelefon, mit dem er fortan in seinem Haftraum heimlich Chats und Rollenspiele über pädosexuell-sadistische Inhalte führte und Kinderpornographie konsumierte. Seinen Therapeuten verschwieg er seine Rückfälligkeit.
Rz. 10
4. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im April 2015 befolgte der Angeklagte die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen. Auch nahm er zunächst regelmäßig das ihm verordnete Medikament Sertralin, ein Antidepressivum mit phantasiedämpfender Wirkung, ein. Sofort nach seiner Haftentlassung nutzte er aber den Computer in seiner Wohnung für Chats und Rollenspiele unter einem Pseudonym über pädosexuell-sadistische Inhalte über das TOR-Netzwerk im „Darknet” und für den Konsum von kinderpornographischem Material. Die Phantasien des Angeklagten kreisten dabei um den möglichst grausamen sexuellen Missbrauch und die Tötung eines Kindes im Alter vor der Entwicklung sekundärer Geschlechtsmerkmale. Ab Anfang 2016 war der Angeklagte nahezu jeden Abend mit solchen Rollenspielen oder Chats beschäftigt und konsumierte auch kinderpornographische Inhalte. Im Frühjahr 2017 setzte er dann das Medikament Sertralin aufgrund eines wiederkehrenden Schwindelgefühls ab.
Rz. 11
5. Das Landgericht hat die vom Angeklagten geäußerte Bereitschaft, an dem neunjährigen Kind der Lebensgefährtin seines Chatpartners in der festgestellten Art und Weise und gegen den Willen des Kindes sexuelle Handlungen vorzunehmen, als Sichbereiterklären zum Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und zum (tateinheitlichen) Verbrechen der Vergewaltigung gewertet. Es hat dabei angenommen, dass bei dem Angeklagten keine rechtserhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Straftat im Sinne des § 20 StGB vorgelegen habe (UA S. 104).
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 12
1. Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Demgegenüber hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB wegen schwerer anderer seelischer Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
Rz. 13
a) Ohne Rechtsfehler ist das sachverständig beratene Landgericht davon ausgegangen, dass die beim Angeklagten vorliegende seelische Störung das Eingangsmerkmal des § 20 StGB der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt.
Rz. 14
aa) Zwar kann abweichendes Sexualverhalten nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB gleichgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2016 – 1 StR 526/15, Rn. 13, BGHR StGB § 63 Zustand 45 mwN). Eine festgestellte Pädophilie kann aber im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen. Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen solchen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er nicht die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 395/17, Rn. 10 f., StV 2018, 210; Urteil vom 15. März 2016 – 1 StR 526/15, Rn. 13, BGHR StGB § 63 Zustand 45 mwN; Beschluss vom 7. Februar 2004 – 4 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 201).
Rz. 15
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat sich das Landgericht ohne Rechtsfehler davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten bei Tatbegehung eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorlag, weil er zur Bekämpfung seiner pädosexuell-sadistischen Phantasien, zu denen er täglich masturbierte, nicht mehr die erforderlichen Hemmungen aufbringen konnte. Es durfte sich hierbei den gutachtlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen anschließen, nach denen bei dem Angeklagten eine Kernpädophilie vom nahezu ausschließlichen Typ vorliegt, wobei seine pädosexuell-sadistische Orientierung vollständig dominiert (UA S. 102). Danach ist das Störungsbild des Angeklagten dadurch gekennzeichnet, dass er versucht, seine sexuellen Phantasien in die Realität zu überführen, wobei er zudem sadistisch orientiert ist. Die größtmögliche Befriedigung werde von ihm durch die Zufügung von Schmerzen und das Erleben von Opferreaktionen erreicht, welche von ihm als luststeigernd empfunden würden (UA S. 101).
Rz. 16
Das Landgericht hat mit seiner Wertung ebenfalls ohne Rechtsfehler an die Angaben des Angeklagten angeknüpft, er werde von seinen pädosexuell-sadistisch ausgestalteten Phantasien nahezu 24 Stunden täglich überflutet und masturbiere täglich mehrfach zu diesen; er fühle sich zunehmend zur Umsetzung der Phantasien in die Realität gedrängt. Zudem durfte das Landgericht in den Blick nehmen, dass schon im Vorfeld des Tatgeschehens ein Rückzug des Angeklagten aus dem sozialen Umfeld und eine Einengung des Freizeitverhaltens auf die Internet-Aktivitäten und Phantasiebetätigung in pädosexuell-sadistischer Richtung stattgefunden hatte.
Rz. 17
Schließlich durfte sich das Landgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen der Wertung der psychiatrischen Sachverständigen anschließen, dass bei dem Angeklagten eine „Sexualnot” bestand, die sich durch zunehmende Frequenz, das quasi permanente „Voraugenschieben” schwerster Missbrauchsvorstellungen in Bezug auf beliebige Kinder als austauschbare Sexualobjekte bei gleichzeitig abnehmender Satisfaktion der praktizierten Selbstbefriedigung auszeichnete (UA S. 102).
Rz. 18
b) Demgegenüber hält die Annahme des Landgerichts, trotz der beim Angeklagten vorliegenden schweren anderen seelischen Abartigkeit sei bei vorhandener Unrechtseinsicht das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei der Verbrechensverabredung nicht rechtserheblich beeinträchtigt gewesen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie ist nicht tragfähig belegt.
Rz. 19
aa) Liegt ein spezifischer enger motivatorischer Zusammenhang einer seelischen Störung des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB und einer festgestellten Tat vor, indiziert dies – was auch das Landgericht nicht verkennt (UA S. 104) – eine erhebliche Verminderung seiner dabei vorhandenen Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 – 5 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 230). Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte planvoll und zielgerichtet gehandelt hat. Denn aus dem planvollen und gezielten Tatverhalten eines Angeklagten sind keine hinreichenden Anzeichen für eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (vgl. BGH aaO, NStZ-RR 2002, 230 mwN).
Rz. 20
Die Umstände, dass der Angeklagte die Tat ausführlich plante, eine längere Anreise mit der Bahn nach K. auf sich nahm und auf die Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen achtete – etwa die Verwendung ausschließlich sicherer Kommunikationswege vor dem Treffen und die Unkenntlichmachung der Zugverbindung auf einem Screenshot der Fahrkarte (UA S. 103) –, belegen daher nicht ohne weiteres die Fähigkeit des Angeklagten zum Bedürfnisaufschub bei Umsetzung seiner Phantasien in die Realität.
Rz. 21
bb) Das Landgericht ist der Auffassung, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei deshalb bei der verfahrensgegenständlichen Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nicht erheblich beeinträchtigt gewesen, weil diese nicht Teil seiner eingeschliffenen Verhaltensschablone aus Phantasiebetätigung im „Darknet” und Masturbation sei, sondern aus dem Verhaltensmuster der Chats über pädosexuell-sadistische Inhalte, Rollenspiele und des Konsums kinderpornographischer Materialien deutlich heraussteche (UA S. 104). Diese Annahme wird vom Landgericht allerdings rechtsfehlerhaft nicht belegt.
Rz. 22
Vielmehr hat das Landgericht im Gegenteil festgestellt, dass der Angeklagte zusätzlich zu seinen Rollenspielen und Chats im TOR-Netzwerk nach einem Angebot zum realen sexuellen Missbrauch eines Kindes suchte, wobei er fast jede freie Minute – täglich mehrere Stunden – für seine Aktivitäten im TOR-Netzwerk nutzte (UA S. 92). Dabei reduzierte er nicht nur seine Sozialkontakte, sondern auch seine Arbeitszeit als selbständiger Elektriker (UA S. 92). Umstände, die gleichwohl den vom Landgericht gezogenen Schluss rechtfertigen könnten, die Verbrechensverabredung sei nicht Teil des Verhaltensmusters des Angeklagten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verabredung mit dem Chatpartner, sich am Folgetag im K. Hauptbahnhof zur anschließenden Durchführung des vereinbarten sexuellen Missbrauchs des vom Chatpartner mitzubringenden Kindes zu treffen, in einem Internet-Chat getroffen wurde (UA S. 94).
Rz. 23
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern als Teil seiner eingeschliffenen Verhaltensschablone angesehen, angenommen hätte, dass der Angeklagte auch insoweit nicht die für eine Vermeidung dieses Verhaltens erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermochte und deshalb wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Eine gänzlich aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) ist demgegenüber auszuschließen.
Rz. 24
2. Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB nach sich. Die Sache bedarf – naheliegend unter Heranziehung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten – neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.
Unterschriften
Raum, Jäger, Cirener, Hohoff, Leplow
Fundstellen
Haufe-Index 13129882 |
NStZ-RR 2019, 168 |
StV 2019, 530 |