Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 05.05.2023; Aktenzeichen 8 KLs 28/22) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die in Tat II.2.1 der Urteilsgründe verwirklichte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB) steht mit der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie mit der Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in Tateinheit. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzrichtungen (vgl. LK-StGB/Berghäuser, 13. Aufl., § 184k Rn. 26, 52; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 127, beide mwN) sind sämtliche vorgenannten Straftatbestände in den Urteilstenor aufzunehmen, um den Schuldgehalt der Tat zu erfassen.
Sander |
Wenske |
Fritsche |
||
von Schmettau |
Arnoldi |
Fundstellen
Dokument-Index HI16187523 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen