Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 18 BNotO und aufsichtsbehördlicher Weisung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an einen Antrag auf Befreiung des Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.
Normenkette
BNotO § 18
Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 16.07.2002) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 16. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf
20.000 EUR
festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Antragsteller haben von dem in B. amtierenden Notar Sch. Auskunft darüber verlangt, ob sich in seinem und dem vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Notarsaktenbestand notarielle Urkunden befinden, in denen die Antragstellerin zu 1) oder deren Eltern als Urkundsbeteiligte genannt sind und in denen über deren Rechte verfügt worden ist. Der Notar hat dies unter Hinweis auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit und auch deshalb abgelehnt, weil die Antragsteller gegen ihn keinen Anspruch auf eine umfassende Ermittlungstätigkeit zum Bestehen etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche hätten. Daraufhin haben die Antragsteller den Antragsgegner als zuständige Aufsichtsbehörde wiederholt gebeten, den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden und ihn anzuweisen, den Notarsaktenbestand im Hinblick auf die gewünschten Informationen zu überprüfen.
Hintergrund des Begehrens der Antragsteller sind erbrechtliche Streitigkeiten unter Angehörigen des Hauses Sch.-L., die bis in das Jahr 1936 zurückreichen. Der in diesem Jahr verstorbene Fürst A. zu Sch.-L. wurde von Prinz H., dem Vater der Antragstellerin zu 1), seinem Bruder Prinz W., weiteren Brüdern und den Kindern einer vorverstorbenen Schwester beerbt. Umstritten war und ist, ob das fideikommißgebundene Hausvermögen damals bereits aufgelöst und damit Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft geworden oder dem ältesten Bruder Prinz W. als letztem Fideikommißbesitzer allein angefallen war. Unabhängig vom Fortbestand des Fideikommißvermögens ist weiter streitig, ob umfangreiche Ländereien unter anderem in Mecklenburg und Österreich zum Hausgut oder zum frei vererblichen Privatvermögen von Fürst A. gehörten. Die Antragstellerin zu 1) hat als Alleinerbin ihres Vaters gegen Prinz P.-E., den Sohn von Prinz W., auf die Miterbenstellung nach Fürst A. gestützte Ansprüche erhoben. Ein darüber geführter, beim Landgericht zugunsten von Prinz P.-E. ausgegangener Rechtsstreit ist derzeit beim Oberlandesgericht Celle anhängig. Außerdem macht sie ebenso wie Prinz P.-E. beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für im Zuge der Bodenreform 1945 enteignete Ländereien in Mecklenburg geltend. Das Landesamt hat die Prüfung, ob Prinz W. allein oder die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Fürst A. Eigentümer war, noch nicht abgeschlossen. Der Versuch der Antragstellerin zu 1), mit einer Klage beim Verwaltungsgericht gegen das Niedersächsische Hauptstaatsarchiv und das Land Niedersachsen Einsicht in beim Staatsarchiv deponierte Archive des Hauses Sch.L. zu erlangen, ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben.
Der gegen den ersten ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2001 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 1) wurde vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom 22. Oktober 2001 rechtskräftig als unzulässig – weil verspätet – verworfen. Mit Schreiben vom 3. November 2001 haben beide Antragsteller den Antragsgegner erneut gebeten, Notar Sch.
- von der Pflicht zur Verschwiegenheit des § 18 BNotO zu befreien,
- ihn anzuweisen, im Notarsaktenbestand des Notars Dr. P. und im eigenen Notarsaktenbestand nachzuprüfen, ob sich darunter notarielle Urkunden befinden, in denen die Antragstellerin zu 1) und/oder Prinz H. zu Sch.-L. und/oder Prinzessin H. zu Sch.-L. (E. Gräfin von H. [Mutter der Antragstellerin zu 1)]) beteiligt waren oder in denen eine jede von ihnen von Personen aufgrund Vollmacht (auch Vollmacht über den Tod hinaus), Mandat, Auftrag oder eine sonstwie geartete Ermächtigung vertreten wurden und über deren Rechte im weitesten Sinne verfügt oder disponiert wurde, und
- ihn anzuweisen, den Antragstellern eine Kopie der fraglichen Urkunden auszuhändigen.
Der Antragsgegner hat die Anträge mit Bescheid vom 8. April 2002 abgelehnt. Hinsichtlich der Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht fehle es an der erforderlichen Konkretisierung der Anträge. Der Inhalt der in Betracht kommenden Auskünfte lasse sich nicht feststellen, so daß die Aufsichtsbehörde nicht prüfen könne, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen sei. Soweit der Notar durch die Aufsichtsbehörde zu einer umfassenden Ermittlungstätigkeit angehalten werden solle, sei dies kein Gegenstand eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.
Diesen Bescheid haben die Antragsteller beim Oberlandesgericht angefochten und beantragt,
- den Antragsgegner zu verpflichten, dem Notar Sch. aufzugeben, in bezug auf die Formulierung auf Seite 6 seines Schreibens vom 22. Mai 2001: „Außerdem habe ich die Schweigepflicht nicht nur gegenüber der Rechtsvorgängerin des Antragstellers, ich habe sie auch gegenüber den Bevollmächtigten und ich habe sie vor allen Dingen auch gegenüber denjenigen Personen, die an den konkret bezeichneten Urkunden beteiligt sind” klarzustellen, ob diese Formulierung im Kontext des Sachverhalts (Erbscheine nach Fürst A., Fürstin M. A., Fürst G., Prinz H. und Prinzessin H., geborene Gräfin von H.) abgegeben wurde oder ob es sich um eine allgemein gehaltene Formulierung handelt, die mit diesem Sachverhalt nichts zu tun hat,
- den Antragsgegner zu verpflichten, unter Zugrundelegung der von Notar Sch. abzugebenden Klarstellung und Einsichtnahme in die Urkunden ermessensfehlerhaft (richtig wohl: ermessensfehlerfrei) darüber zu befinden, ob er Notar Sch. von der Verschwiegenheitspflicht entbinden kann oder nicht, und
- im Bejahensfalle von 2. dem Notar aufzugeben, der Klägerin (gemeint ist wohl: den Antragstellern) Einsichtnahme in die betreffenden von ihm verwahrten Urkunden zu gewähren.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16. Juli 2002 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 1) zurückgewiesen und den des Antragstellers zu 2) als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die beim Oberlandesgericht gestellten Anträge weiterverfolgen, wobei sie hinsichtlich der in den Anträgen 2 und 3 genannten Urkunden ergänzend klarstellen, damit seien die im Schreiben an den Antragsgegner vom 3. November 2001 im Antrag 2 beschriebenen notariellen Urkunden gemeint, und zusätzlich wie im Antrag 3 des Schreibens vom 3. November 2001 die Anweisung an den Notar erstreben, ihnen eine Kopie der fraglichen Urkunden auszuhändigen.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu Recht nicht stattgegeben.
1. Der erst beim Oberlandesgericht gestellte Antrag, die Aufsichtsbehörde möge Notar Sch. anweisen, Formulierungen auf Seite 6 seines Schreibens vom 22. Mai 2001 klarzustellen, ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht Inhalt des Schreibens der Antragsteller vom 3. November 2001 und damit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners und demgemäß auch nicht des gerichtlichen Verfahrens ist.
2. Die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 18 BNotO ist rechtmäßig.
a) Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung teilweise zulässig. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April 2002 ist ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich allein nach § 111 BNotO richtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 – NotZ 4/74 – NJW 1975, 930 unter II 1 = DNotZ 1975, 420, vom 14. Juli 1986 – NotZ 4/86 – DNotZ 1987, 162 unter 1 und vom 2. Dezember 2002 – NotZ 17/02 – ZNotP 2003, 74 unter II 1).
aa) Die Antragstellerin zu 1) ist als Erbin ihrer Eltern gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO antragsberechtigt, soweit sie die Befreiung nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO erstrebt. Die Ablehnung der Befreiung kann geeignet sein, die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Erbe, der zum Nachweis seiner Ansprüche auf die Auskunft des Notars in dieser Angelegenheit angewiesen zu sein glaubt, den ablehnenden Bescheid grundsätzlich im Verfahren nach § 111 BNotO anfechten (ebenso OLG Köln DNotZ 1978, 314 ff. und DNotZ 1981, 716 f.; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 18 Rdn. 102; Eylmann in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz § 18 BNotO Rdn. 44, 45). Der gegenteiligen Auffassung von Schippel (BNotO 7. Aufl. § 18 Rdn. 54, 55) ist das Oberlandesgericht mit Recht nicht gefolgt. In der von Schippel für seine Auffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO) ging es nicht um die Ablehnung, sondern um die Erteilung der Befreiung. Der Senat hat dort ausgeführt, ein Erbe oder Erbprätendent habe kein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran zu verhindern, daß Beweismittel voll ausgeschöpft werden, die der Feststellung des wirklichen Willens des Erblassers dienen (aaO unter II 2 c).
bb) Der Antragsteller zu 2) ist für den Antrag auf Befreiung nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO als Nachvermächtnisnehmer ebenfalls antragsberechtigt. Er hat nicht nur, wie das Oberlandesgericht meint, allgemein auf eine Nachvermächtnisstellung nach seinem Großvater Prinz H. hingewiesen. Er hat vielmehr einen notariellen Erbvertrag vom 22. September 1943 vorgelegt, in dem Prinz H. bestimmte Grundstücke seiner Ehefrau als Vorvermächtnis, seiner Tochter, der Antragstellerin zu 1), als Nachvermächtnis und zeitlich danach deren ehelichen Abkömmlingen, also dem Antragsteller zu 2), als Nachvermächtnis ausgesetzt hat. Daß die nach dem Eintritt des Erbfalls bestehende Anwartschaft des Antragstellers zu 2) auf das Nachvermächtnis durch den ablehnenden Bescheid beeinträchtigt ist, mag zweifelhaft sein, es kann aber nicht ausgeschlossen werden.
cc) Soweit der Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht im Schreiben vom 3. November 2001 und im Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht vom 9. April 2002 auch auf § 18 Abs. 3 BNotO gestützt wird, ist eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht gegeben. Gegen die ablehnende Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 3 BNotO kommt allein dem Notar die Antragsberechtigung im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 aaO).
b) Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
aa) Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach dem Tode eines Beteiligten obliegt uneingeschränkt der Aufsichtsbehörde des Notars (Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter II 2 a cc). Als tatbestandliche Voraussetzung für ihr Tätigwerden prüft sie zunächst, ob ein bestimmter Beteiligter, an dessen Stelle sie die Befreiung erteilen soll, verstorben ist. Sodann hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Schippel, aaO § 18 Rdn. 55; Sandkühler, aaO § 18 Rdn. 104, 107; Eylmann, aaO § 18 BNotO Rdn. 45; OLG Köln aaO; vgl. auch den Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter II 3, insoweit in DNotZ 1975, 420 nicht abgedruckt). Demgemäß hat derjenige, der die Entscheidung der Aufsichtsbehörde beantragt, die Person des verstorbenen Beteiligten zu bezeichnen, dessen Befreiungserklärung ersetzt werden soll. Ferner ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welcher tatsächliche Vorgang, über den durch die Auskunft des Notars nähere Informationen erstrebt werden, Gegenstand der Befreiung sein soll. Aufgrund der Angaben des Antragstellers muß es möglich sein, diesen Vorgang als solchen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu individualisieren. Nur dann ist die Aufsichtsbehörde in der Lage und berechtigt, vom Notar die für ihre Entscheidung notwendigen Auskünfte und Unterlagen anzufordern. Den Aufsichtsbehörden ist weder allgemein nach § 93 BNotO noch im Verfahren nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO das Recht eingeräumt, vom Notar „praktisch grenzenlos” jede Art von Auskünften zu verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 – NotZ 7/86 – DNotZ 1987, 438 unter 2 b). Es ist insbesondere nicht Zweck des Befreiungsverfahrens zu ermitteln, ob es im Aktenbestand des Notars überhaupt irgendwelche Vorgänge gibt, die Gegenstand der Befreiung sein können. Ein darauf gerichteter Antrag darf von der Aufsichtsbehörde mangels sachlicher Prüfbarkeit abgelehnt werden.
bb) Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April 2002 ist danach nicht zu beanstanden. Die Antragsteller sagen zwar nicht ausdrücklich, anstelle welcher verstorbener Beteiligter der Antragsgegner die Befreiung erteilen solle. Ihrem Schreiben vom 3. November 2001 läßt sich aber bei wohlwollender Auslegung entnehmen, daß sie die Eltern der Antragstellerin zu 1) meinen, worauf die Formulierung der Anträge 1 b und 2 b und der letzte Satz des Schreibens hindeuten. Welcher tatsächliche im Aktenbestand des Notars dokumentierte Vorgang Gegenstand der Befreiung sein soll, läßt sich diesem und den nachfolgenden an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der Antragsteller aber auch nicht ansatzweise entnehmen. Ihr Anliegen geht offensichtlich dahin, den Notar durch eine Weisung der Aufsichtsbehörde anzuhalten, in seinem und dem vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Aktenbestand über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nachzuforschen, ob sich darin irgendwelche notarielle Urkunden befinden, an deren Errichtung die Antragstellerin zu 1) oder deren Eltern beteiligt waren und in denen über deren Rechte in irgendeiner Weise verfügt oder disponiert worden ist. Dieses Ausforschungsansinnen ist vom Notar und vom Antragsgegner mit Recht abgelehnt worden, weil das nicht Zweck des Befreiungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO ist.
3. Soweit die Antragsteller darüber hinaus vom Antragsgegner als Aufsichtsbehörde vergeblich verlangt haben, dem Notar aufzugeben, ihnen Einsicht „in die betreffenden von ihm verwahrten Urkunden” zu gewähren und eine Kopie der „fraglichen Urkunden” auszuhändigen, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Falls anzunehmen sein sollte, daß die Antragsteller ihr Begehren auf §§ 92, 93 BNotO stützen wollen, hat es schon deshalb keinen Erfolg, weil der ablehnende Bescheid von dem Dritten, der eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde angeregt hat, nicht nach § 111 BNotO angefochten werden kann (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1964 – NotZ 2/64 – DNotZ 1964, 571 f.; Lemke in Schippel, BNotO 7. Aufl. § 93 Rdn. 4). Davon abgesehen entscheidet bei einer Weigerung des Notars, Urkundeneinsicht zu gewähren und Abschriften auszuhändigen, nach §§ 51, 54 BeurkG nicht die Aufsichtsbehörde, sondern eine Zivilkammer des Landgerichts.
Unterschriften
Rinne, Seiffert, Kurzwelly, Lintz, Eule
Fundstellen
Haufe-Index 917230 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
ZfIR 2003, 574 |
DNotZ 2003, 780 |
MDR 2003, 719 |
NotBZ 2003, 195 |
RNotZ 2003, 334 |
ZNotP 2003, 315 |