Leitsatz (amtlich)
a) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung dar, § 5 Abs. 2 VersAusglG (Fortführung von BGH, Beschl. v. 18.9.1991 - XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46).
b) In diesem Fall sind bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten Dienstzeiten des kommunalen Wahlbeamten bei der höchstens erreichbaren Zeitdauer i.S.v. § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
c) Hat sich eine Wertänderung ergeben, die in der Erstentscheidung wegen des Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts i.S.d. § 51 Abs. 2 VersAusglG auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten Wertausgleich.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2, § 40 Abs. 2 S. 1, § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 51 Abs. 1-2; FamFG § 225 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt vom 23.5.2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Wert: 3.162 EUR
Gründe
A.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Rz. 2
Auf den am 23.12.1991 zugestellten Antrag wurde die am 2.12.1980 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) durch Urteil vom 24.9.1992 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach den im Verbundverfahren getroffenen Feststellungen hatte die Ehefrau während der Ehezeit vom 1.12.1980 bis zum 30.11.1991 keine Versorgungsanwartschaften, der Ehemann hingegen ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beteiligte zu 1) sowie ein Anrecht auf Beamtenversorgung bei der Stadt W. (Beteiligte zu 2) erworben.
Rz. 3
Der Ehemann war bei Eheschließung zunächst als Angestellter des Landes Hessen tätig. Mit Wirkung vom 1.9.1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum hauptamtlichen Beigeordneten der Beteiligten zu 2) ernannt und als kommunaler Wahlbeamter nach der Besoldungsgruppe B3 besoldet. Nach seiner Wiederwahl schloss sich ab dem 1.9.1987 eine zweite sechsjährige Amtszeit an.
Rz. 4
Das FamG legte der Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgung eine Gesamtdienstzeit des Ehemanns bis zum 31.8.1993 zugrunde. Durch Urteil vom 24.9.1992 wurden der Ehefrau im Wege des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) gesetzliche Rentenanrechte von monatlich 22,60 DM übertragen. Außerdem wurden zu ihren Gunsten im Wege des Quasi-Splittings - bis zur Höchstgrenze des § 1587b Abs. 5 BGB - gesetzliche Rentenanrechte von monatlich 889,08 DM begründet. Hinsichtlich des verbleibenden volldynamischen Ausgleichswerts (monatlich 542,74 DM zum 30.11.1991) wurde auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Rz. 5
Aufgrund eines Beschlusses des Magistrats der Beteiligten zu 2) vom 16.8.1993 führte der Ehemann die Amtsgeschäfte eines hauptamtlichen Beigeordneten über den 31.8.1993 hinaus weiter, bis er in das Amt wiedergewählt und zum 21.10.1993 erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurde. Aus diesem Amt schied er am 27.11.1997 aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Direktwahl zum Oberbürgermeister der Beteiligten zu 2) aus. Das nach der Besoldungsgruppe B6 besoldete Amt des Oberbürgermeisters übte der Ehemann infolge zweier Wiederwahlen ununterbrochen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 26.11.2015 aus.
Rz. 6
Die Ehefrau bezieht seit dem 1.12.2016 eine Altersrente.
Rz. 7
Auf den im Oktober 2015 eingegangenen Antrag des Ehemanns hat das FamG die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1.11.2015 abgeändert. Es hat das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns mit einem Ausgleichswert von 0,5454 Entgeltpunkten intern geteilt und im Wege der externen Teilung zu Lasten seines Anrechts bei der Beteiligten zu 2) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beteiligte zu 3) mit einem Ausgleichswert von 444,52 EUR begründet. Bei der Bewertung des Beamtenanrechts hat das FamG die im rechtskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheid der Beteiligten zu 2) vom 12.11.2015 ausgewiesene Gesamtdienstzeit von 41,74 Jahren, den ebenfalls ausgewiesenen Ruhegehaltssatz von 71,75 % sowie das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B3 nebst Ortszuschlag und Stellenzulage zugrunde gelegt.
Rz. 8
Das OLG hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.
B.
Rz. 9
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Rz. 10
Das Beschwerdegericht hat seine bei juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Rz. 11
Die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich sei abzuändern, weil das Anrecht des Ehemanns auf Beamtenversorgung eine wesentliche Wertänderung i.S.d. § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erfahren habe. Bei der geschäftsführenden Amtsausübung nach der zum 31.8.1993 beendeten Amtszeit handele es sich ebenso wie bei der zum 21.10.1993 erfolgten (Wieder-)Ernennung zum hauptamtlichen Beigeordneten und den anschließenden Wahlen zum Oberbürgermeister jeweils um Umstände, die gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns zurückwirkten. Denn diese Umstände wirkten sich auf die Höhe des während der Ehezeit erworbenen Beamtenanrechts aus. Der Bezug zur Ehezeit werde dadurch hergestellt, dass der Ehemann aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung beziehe, deren Ruhegehaltssatz sich neben den bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Zeiten auch nach den infolge der späteren Wiederwahl oder Ernennung in ein anderes Amt zurückgelegten Zeiten richte. Sowohl die nachehezeitliche Erhöhung des Ruhegehaltssatzes als auch die damit einhergehende Änderung des nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG zu bestimmenden Verhältniswerts wirkten auf den Ehezeitanteil zurück. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Wiederwahl oder die Ernennung in ein anderes Amt am Ende der Ehezeit bereits vorhersehbar gewesen seien.
Rz. 12
Der Ehemann beziehe eine einheitliche Beamtenversorgung, für deren Höhe ausweislich des Festsetzungsbescheids vom 12.11.2015 sämtliche bis zum Eintritt in den Ruhestand abgeleisteten Dienstzeiten sowie weitere als berücksichtigungsfähig ausgewiesene Zeiten maßgeblich seien. Auch während der Zeiten der geschäftsführenden Amtsausübung habe das Amtsverhältnis gem. § 41 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ruhegehaltsfähig fortbestanden, ohne dass der Ehemann mit Ablauf der am 31.8.1993 endenden Wahlperiode in den Ruhestand zu versetzen gewesen sei.
Rz. 13
Eine Nichtberücksichtigung der nach dem 31.8.1993 zurückgelegten Dienstzeiten würde den Ehemann so stellen, als sei sein Versorgungsanspruch zum überwiegenden Teil während der Ehe erdient worden, obwohl er das Amt, aus welchem sein Versorgungsanspruch resultiere, nach der Ehezeit deutlich länger ausgeübt habe. Dies widerspräche der gesetzlichen Systematik des Wertausgleichs von Beamtenversorgungen, die aufgrund der gebotenen zeitratierlichen Bewertung so zu behandeln seien, als habe der Versorgungsberechtigte die Versorgungsansprüche gleichmäßig über die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit verteilt erworben.
Rz. 14
Bei der Bewertung des Anrechts auf Beamtenversorgung sei der Ruhegehaltssatz von 71,75 % anzusetzen, der auch dem Festsetzungsbescheid vom 12.11.2015 zugrunde liege. Diese bestandskräftige Festsetzung sei im Verhältnis zwischen dem Ehemann und seinem Dienstherrn bindend, da beim Ausgleich einer laufenden Versorgung das tatsächlich bezogene Ruhegehalt maßgeblich sei. Im Übrigen ergebe sich der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % auch für Beamte auf Zeit, deren Beamtenverhältnis seit dem 31.12.1991 ununterbrochen fortbesteht (§ 17 Abs. 8 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes - HBeamtVG), aus dem auch auf sie anzuwendenden § 14 Abs. 6 Satz 5 HBeamtVG.
II.
Rz. 15
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 16
Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
Rz. 17
1. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, insb. im Hinblick auf die Wertgrenzen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG, erfüllt sind. Denn die beamtenrechtliche Versorgung des Ehemanns unterlag einer nachehezeitlichen Veränderung, die auf deren Ausgleichswert zurückgewirkt und zu einer wesentlichen Wertänderung geführt hat.
Rz. 18
a) Zur Ermittlung des Ausgleichswerts des Anrechts auf Beamtenversorgung hat das Beschwerdegericht mit Recht die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung herangezogen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG). Denn nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist auch ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht, für das in der Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich wäre, in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG zeitratierlich zu bewerten. Dabei sind gem. § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Der Wert des Ehezeitanteils eines in der Leistungsphase befindlichen Anrechts auf Beamtenversorgung ergibt sich also grundsätzlich nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG, indem das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der bis zum Eintritt in den Ruhestand tatsächlich erreichten Zeitdauer mit der erdienten Beamtenversorgung multipliziert wird.
Rz. 19
Gemäß §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist der für die Bewertung des Anrechts maßgebliche Zeitpunkt weiterhin das Ende der Ehezeit. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben solche nachehezeitlichen Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der bei Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben. Dies betrifft namentlich nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen. Andererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt (vgl. §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Hiernach können rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Solche Veränderungen sind zu beachten, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern (BGH, Beschl. v. 7.3.2018 - XII ZB 408/14, FamRZ 2018, 894 Rz. 18 f. m.w.N.).
Rz. 20
aa) Gemessen hieran ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die vom Ehemann nach dem 31.8.1993 bis zum Ruhestand abgeleisteten Dienstzeiten bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG berücksichtigt hat.
Rz. 21
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten als höchstens erreichbare Zeitdauer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode zugrunde zu legen, die in dem für die letzte tatrichterliche (Ausgangs-)Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft. Denn eine noch ungewisse Wiederwahl rechtfertigt keine Hochrechnung der Gesamtdienstzeit auf die Regel- oder eine besondere Altersgrenze (vgl. BGH v. 21.11.2018 - XII ZB 303/18, FamRZ 2019, 191 Rz. 13; v. 11.1.1995 - XII ZB 104/91, FamRZ 1995, 414, 415 und vom 18.9.1991 - XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46, 47).
Rz. 22
Erfolgt die Wiederwahl indessen noch vor der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz, ist die Verlängerung der Gesamtdienstzeit hinreichend gewiss und kann deshalb bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden (BGH v. 11.1.1995 - XII ZB 104/91, FamRZ 1995, 414, 415; v. 18.9.1991 - XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46, 47).
Rz. 23
(2) Erfolgt eine Wiederwahl erst nach der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich und ist daher rückschauend betrachtet die Gesamtdienstzeit zu gering bemessen und deshalb der ehezeitlich erlangte Teil der Versorgung zu hoch bewertet worden, kommt eine Korrektur des Ausgleichs durch ein Abänderungsverfahren in Betracht (vgl. BGH v. 21.11.2018 - XII ZB 303/18, FamRZ 2019, 191 Rz. 15 m.w.N.; v. 11.1.1995 - XII ZB 104/91, FamRZ 1995, 414, 415; v. 18.9.1991 - XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46, 47).
Rz. 24
(3) Vereinzelt wird vertreten, die nachehezeitlich erfolgte Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten könne nur dann auf den Ehezeitanteil zurückwirken, wenn sie nach den bei Ehezeitende objektiv gegebenen Verhältnissen naheliegend war (so OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795, 798; BeckOK/BGB/Bergmann [Stand: 1.11.2018] § 44 VersAusglG Rz. 25; BeckOGK/Müller-Tegethoff VersAusglG [Stand: 1.2.2019] § 51 Rz. 40.1; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2009, 1673, 1675 zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Ministerversorgung).
Rz. 25
Diese Auffassung ist unzutreffend. Sie kann sich insb. nicht auf die zu ihrer Begründung herangezogenen Senatsentscheidungen vom 22.7.2009 (XII ZB 191/06, FamRZ 2009, 1743) und vom 13.9.2006 (XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30) stützen. In beiden Entscheidungen hatte der Senat ausgeführt, dass ein kommunaler Wahlbeamter, der zum Ende der Ehezeit die für eine beamtenrechtliche Versorgung erforderliche Dienstzeit noch nicht zurückgelegt hat, zunächst lediglich eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung), aber noch keine Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung erworben hat. Der Senat hat für diesen Fall weiterhin den Grundsatz herangezogen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet. Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten als auch bei Widerrufsbeamten mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Diese noch zum früheren Recht entwickelten Grundsätze sind inzwischen gesetzlich in §§ 16 Abs. 2, 44 Abs. 4 VersAusglG verankert worden.
Rz. 26
Hängt die Realisierung der Versorgungsaussicht eines Wahlbeamten vom Ausgang einer nach dem Ehezeitende stattfindenden Wiederwahl ab, so kann auch für ihn angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Es verbleibt dann vielmehr bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Ersterwerb einer beamtenrechtlichen Position nicht zu berücksichtigen ist (BGH v. 22.7.2009 - XII ZB 191/06, FamRZ 2009, 1743 Rz. 10 ff.; v. 13.9.2006 - XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30, 35).
Rz. 27
Daraus, dass es für die Frage des Ersterwerbs eines beamtenrechtlichen Anrechts auf den in der Ehezeit angelegten und gewöhnlich zu erwartenden Verlauf ankommt, folgt jedoch keineswegs, dass auch die Berücksichtigung einer Dienstzeitverlängerung als schlichter Bewertungsfaktor eines in der Ehezeit bereits verfestigt begründeten Beamtenanrechts von ihrer Erwartbarkeit im Sinne eines naheliegenden Verlaufs abhinge. Rückwirkende Veränderungen in der Bewertung eines ehezeitlich bereits verfestigten Anrechts werden nämlich grundsätzlich nicht daraufhin überprüft, ob sie einem gewöhnlich zu erwartenden Verlauf entsprechen, sondern es werden lediglich Fälle des späteren beruflichen Aufstiegs ("Karrieresprung") oder des zusätzlichen persönlichen Einsatzes ausgeschieden.
Rz. 28
(4) Vorliegend war der Ehemann bei Ehezeitende in seiner zweiten sechsjährigen Amtszeit als hauptamtlicher Beigeordneter tätig und hatte bereits einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch erlangt, der bei der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings ausgeglichen worden ist. Daher stellt sich die Frage der nachehezeitlichen Verfestigung einer Versorgungsaussicht von vornherein nicht. Der ursprünglichen Bewertung des beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs war zutreffend das Ende der seinerzeit laufenden Wahlperiode zugrunde gelegt worden. Im Rahmen der Abänderungsentscheidung sind indes auch die vom Ehemann nach dem 31.8.1993 abgeleisteten Dienstzeiten bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
Rz. 29
(a) Zwar stellt die nachehezeitliche Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten grundsätzlich einen individuellen Umstand dar, der keinen Ehezeitbezug aufweist. Denn erst die erneute Wahl führt dazu, dass der Beamte auf Zeit seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit verlängern und dadurch seinen Ruhegehaltssatz erhöhen kann. Sie wirkt jedoch auf den Ehezeitanteil ebenso zurück wie etwa die nachehezeitliche Entschließung eines Beamten auf Lebenszeit, seine Dienstzeit zu verlängern (vgl. BGH vom 20.6.2018 - XII ZB 102/17, FamRZ 2018, 1500; a.A. Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 1 Rz. 77 f.; Borth FamRZ 2019, 193).
Rz. 30
Ein Wahlbeamter, der wiedergewählt oder in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt gewählt wird, erhält aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung. Sein Beamtenverhältnis gilt als nicht unterbrochen (vgl. § 66 Abs. 4 BeamtVG und § 17 Abs. 3 HBeamtVG). Für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis sieht § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG - ohne Ausnahme - die zeitratierliche Bewertung vor, wobei für die Gesamtdienstzeit grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob die Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde (BGH, Beschl. v. 20.6.2018 - XII ZB 102/17, FamRZ 2018, 1500 Rz. 19). Durch die zeitratierliche Bewertung wird eine Linearisierung der unterschiedlichen Versorgungszuwächse während der Dienstzeit erreicht. Demgegenüber würde eine konkrete Zuordnung des Versorgungserwerbs bei der Bestimmung des Ehezeitanteils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, ob die Ehezeit in einer durch hohe oder geringe Zuwächse geprägten Phase lag (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rz. 100).
Rz. 31
(b) Ließe man die vom Ehemann nach dem 31.8.1993 abgeleisteten Dienstzeiten bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG außer Betracht, widerspräche dies der gesetzlich vorgesehenen zeitratierlichen Bewertung eines Beamtenanrechts. Der Ehemann hatte ausweislich der Ausgangsentscheidung in 20,51 Dienstjahren bis zum 31.8.1993 bereits ein Versorgungsanrecht i.H.v. ca. 5.340 DM erdient. In den darauf folgenden 22,25 Jahren bis zum Eintritt in den Ruhestand ist lediglich ein Versorgungszuwachs i.H.v. ca. 1.300 DM eingetreten. Infolge der bis zum 26.11.2015 abgeleisteten Dienstzeiten steht dem Ehemann - ausgehend von der Besoldungsgruppe B3 - eine Gesamtversorgung i.H.v. ca. 6.640 DM zu. Von dieser Gesamtversorgung wäre nach der Ausgangsentscheidung bei einem Ehezeitanteil von 2.863,64 DM ein Ausgleichswert i.H.v. 1.431,82 DM an die Ehefrau abzugeben, obwohl die Ehezeit nur rund ein Viertel der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (insgesamt 41,74 Jahre) ausmacht. Die Ehefrau würde also davon profitieren, dass die Ehezeit (zufällig) in eine Phase hoher Versorgungszuwächse gefallen ist. Genau dies soll durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG vermieden werden. Daher sind alle nach dem 31.8.1993 bis zum Eintritt in den Ruhestand abgeleisteten Dienstzeiten des Ehemanns auch bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
Rz. 32
(c) Dies umfasst auch die Zeit vom 1. September bis zum 20.10.1993, in der der Ehemann die Amtsgeschäfte eines hauptamtlichen Beigeordneten aufgrund eines entsprechenden Magistratsbeschlusses weiterführte, bevor er zum zweiten Mal wiedergewählt wurde. Die Vorschrift des § 41 Satz 2 HGO sieht ausdrücklich vor, dass für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte das bisherige Amtsverhältnis weiter besteht. Die geschäftsführende Amtsausübung verlängert also das bestehende Amtsverhältnis, so dass diese Zeit ebenfalls ruhegehaltsfähig und damit der Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen ist.
Rz. 33
bb) Auch die Berücksichtigung der weiteren, im Festsetzungsbescheid vom 12.11.2015 ausgewiesenen Zeiten bei der Gesamtdienstzeit i.S.v. § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um Ausbildungszeiten und Tätigkeitszeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst, die als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können (§ 17 Abs. 7 HBeamtVG). Hat der Dienstherr - wie hier - nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, dass (bestimmte) Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind diese sog. Kann-Zeiten im Rahmen der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ebenfalls zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.3.1981 - IVb ZB 598/80, FamRZ 1981, 665, 666), selbst wenn sie nicht zu einem Versorgungszuwachs führen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.2018 - XII ZB 102/17, FamRZ 2018, 1500 Rz. 22). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
Rz. 34
cc) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde gelegt, weil auch die Beamtenversorgung des Ehemanns von der allgemeinen Absenkung des Ruhegehaltssatzes betroffen ist (§ 14 Abs. 6 Satz 5 HBeamtVG). Dass entgegen der Rechtsbeschwerde nicht ein Ruhegehaltssatz von lediglich 50 % in Ansatz kommt, errechnet aus 42 % Ruhegehaltssatz für die ersten acht Dienstjahre zzgl. je 2 % Ruhegehaltssatz für vier weitere Dienstjahre (vgl. § 66 Abs. 2 BeamtVG a.F.), folgt bereits daraus, dass versorgungsrechtlich eine einheitliche Dienstzeit bis zum Eintritt des Ehemanns in den Ruhestand mit Ablauf des 26.11.2015 anzunehmen ist.
Rz. 35
dd) Unter Heranziehung der vom Ehemann bei Ehezeitende erreichten Besoldungsgruppe B3 und unter Außerachtlassung seines nachehezeitlichen Aufstiegs in die Besoldungsgruppe B6, was auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich nach alledem ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung i.H.v. 1.738,83 DM bzw. ein Ausgleichswert i.H.v. 869,42 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
Rz. 36
b) Dieser nunmehr bestehende Ausgleichswert bedeutet eine wesentliche Wertänderung i.S.d. § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG.
Rz. 37
aa) Hat sich eine Wertänderung hinsichtlich einer Beamtenversorgung ergeben, die - wie hier - in der Erstentscheidung wegen des Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts als Vergleichsmaßstab auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten Wertausgleich, weil es insoweit auf die Wertveränderung des Anrechts selbst ankommt (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 12 Rz. 15). Denn der zu beurteilende Wert der Anwartschaft war (und ist) nicht davon abhängig, in welchem Umfang ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich vorgesehen war und in welchem Umfang der Ausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb (BGH, Beschl. v. 27.1.2016 - XII ZB 213/14, FamRZ 2016, 620 Rz. 18; vgl. auch BT-Drucks. 16/11903, 58).
Rz. 38
bb) Der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich war ein Ausgleichswert i.H.v. 1.431,82 DM zugrunde gelegt worden, so dass eine Wertverringerung i.H.v. 562,40 DM eingetreten ist. Diese Wertänderung übersteigt sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von 5 % des bisherigen Ausgleichswerts als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG. Maßstab für letztere ist im vorliegenden Fall der Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße der Beamtenversorgung. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1991 (vgl. FamRZ 2015, 196) 3.360 DM, so dass die eingetretene Wertänderung 1 % dieser Bezugsgröße (= 33,60 DM) deutlich übersteigt.
Rz. 39
2. Bei der im Fall des § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten "Totalrevision" der in den ursprünglichen Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte (vgl. BGH BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rz. 15 ff.) unterliegt das vom Ehemann erworbene Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung der externen Teilung gem. § 16 VersAusglG. Zutreffend ist daher zu Lasten der Beamtenversorgung ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 444,52 EUR begründet worden. Umstände, die eine grobe Unbilligkeit des Wertausgleichs begründen, sind nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist das Anrecht des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung korrekt intern geteilt worden (§ 10 VersAusglG).
Fundstellen
FamRZ 2019, 1052 |
FuR 2019, 655 |
NJW-RR 2019, 769 |
BetrAV 2019, 474 |
JZ 2019, 490 |
MDR 2019, 807 |
FF 2019, 260 |
FamRB 2019, 388 |
FamRB 2019, 389 |
FamRB 2019, 7 |
FK 2019, 159 |
NZFam 2019, 500 |