Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf hoferbenberechtigten Abkömmling. Ansprüche auf Ergänzung der Abfindung nach § 13 HöfeO
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann eine Grundstücksveräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war
Normenkette
HöfeO a.F. § 13 Abs. 2; HöfeO § 13 Abs. 2, 5, 10, § 17 Abs. 2; BGB § 242; LwVfG § 9; FGG §§ 12, 22
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinisehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zur Zahlung von 100 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. April 1976 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 110 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. Der Antragsgegner (Beteiligter zu 2) erwarb aufgrund notariellen Vertrags vom ... 1969, geändert durch Vertrag vom ... 1969, von seinem Vater den im Grundbuch von Q. Blatt ... 8 eingetragenen Hof, der damals 34,2453 ha groß war. Außer einem Altenteil übernahm der Antragsgegner die Verpflichtung, an die Antragstellerin (Beteiligte zu 1) eine Abfindung von 20 000 DM zu zahlen.
Am ... 1973 verkaufte der Antragsgegner die zum Hof gehörende und 3,3210 ha große Parzelle F. - für 665 000 DM. Etwa 0,75 ha davon waren nach dem im Jahre 1965 aufgestellten Flächennutzungsplan der Gemeinde Q. als Bauland ausgewiesen. Die Käufer wurden am ... 1975 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Von dem Erlös erwarb der Antragsgegner für einen Kaufpreis von 165 000 DM 8,9820 ha Grünland; die Umschreibung auf den Antragsgegner erfolgte am 10. Juli 1974. Den restlichen Veräußerungserlös von 500 000 DM verwandte der Antragsgegner zur Errichtung einer neuen Hofstelle. Die alte Hofstelle verpachtete er am 11. Juli 1974 an den Kraftfahrzeughändler v. d. B. Die verpachtete Grundstücksfläche wurde vom Bestand des Hofgrundbuchs abgeschrieben und auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen.
Ferner hatte der Antragsgegner aufgrund eines Tauschvertrags vom 22. März 1972 ein 0,4525 ha großes Grundstück des Hofes zu einem Quadratmeterpreis von 5 DM an die Gemeinde Q. veräußert. Als Gegenleistung erhielt er eine 0,24 ha große Parzelle zu einem Quadratmeterpreis von 1 DM. Der Differenzbetrag von 18 591 DM wurde an den Antragsgegner bar bezahlt.
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner eine Ausgleichszahlung gemäß § 13 Abs. 2 HöfeO.
Beim Landwirtschaftsgericht hat sie beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 250 000 DM nebst Zinsen sowie zur Auskunft über den Inhalt des mit dem Kraftfahrzeughändler v. a. B. abgeschlossenen Pachtvertrags, in dem sie eine verschleierte Veräußerung sieht, zu verurteilen. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, das von ihm erworbene Ersatzland sei gleichwertig, außerdem sei die Veräußerung wegen des schlechten baulichen Zustands der alten Hofstelle zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 18. Juli 1977 sofortige Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift hat sie wegen des Umfangs der Anfechtung auf ihre zugleich angekündigte Beschwerdebegründung verwiesen. Mit einem am 31. August 1977 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 22. August 1977 hat die Antragstellerin sodann im Kosteninteresse und unter Vorbehalt einer Erweiterung des Antrags ihr Zahlungsbegehren vorerst nur in Höhe von 30 000 DM nebst anteiligen Zinsen sowie den Auskunftsanspruch weiterverfolgt. Den Zahlungsantrag hat sie später auf Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen erweitert.
Das Beschwerdegericht hat den zuletzt gestellten Anträgen der Antragstellerin stattgegeben. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
1.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 HöfeO a.F. vor. Der Wert der Parzelle F. habe mehr als 1/10 des Einheitswerts des Hofes betragen. Der Antragsgegner habe auch weder gleichwertige Grundstücke erworben noch sei die Veräußerung in vollem Umfang zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen.
Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit der hinzuerworbenen Grundstücke geht das Beschwerdegericht - im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 59, 166 - vom Verkehrswert der veräußerten Fläche aus, den es, bezogen auf den Zeitpunkt der Umschreibung des Hofes auf den Antragsgegner, mit 450 000 DM feststellt. Diesen Betrag errechnet das Beschwerdegericht aus dem unstreitigen Wert von 38 565 DM für die nur landwirtschaftlich nutzbare Fläche und aus einem Wert von 412 500 DM für das Bauland. Das vom Antragsgegner für 165 000 DM erworbene Grünland hat deshalb nach der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht den Wert des veräußerten Grundstücks gehabt.
Das Beschwerdegericht meint weiter, der Antragsgegner habe zwar Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Anpassung der Hofeswirtschaft an die modernen Erfordernisse eines landwirtschaftlichen Betriebes treffen müssen, um die Leistungs- und Lebensfähigkeit des Hofes zu erhalten. Eine weniger aufwendige Maßnahme als ein Neubau der Hofstelle wäre aber ausreichend und möglich gewesen. Selbst wenn man hierfür mit dem Sachverständigen Dr. Ha. ein Investitionsvolumen von 447 000 DM für Baumaßnahmen und von 38 000 DM für das Vieh, insgesamt 485 000 DM, zugrunde lege, wären davon lediglich 325 000 DM durch Landverkäufe abzudecken gewesen, da der Antragsgegner einen Betrag von 160 000 DM habe selbst finanzieren können.
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Antragstellerin geht das Beschwerdegericht vom Wert der veräußerten Flächen am 4. August 1970 in Höhe von 450 000 DM aus. Von diesem Betrag seien, zumindest aus Billigkeitserwägungen, neben den notwendigen Aufwendungen zur Erhaltung des Hofes die Kosten einer Ersatzlandbeschaffung nur in der Größe des veräußerten Grundstücks abzusetzen. Nehme man die notwendigen Erhaltungskosten mit 325 000 DM an, so verbleibe dem Antragsgegner von dem Gesamterlös von 665 000 DM ein Betrag von 340 000 DM. Da der Preis für das Ersatzland 1,83 DM je qm betragen habe, ermäßige sich diese Summe bei Berücksichtigung der gesamten Fläche der Parzelle F. weiter auf 279 225,70 DM. Hiervon stehe der Antragstellerin die Hälfte in Höhe von 139 612,85 DM zu. Die Mutter der Beteiligten scheide als Miterbin aus, weil das nach dem Übergabevertrag vereinbarte Altenteil ihre Miterbenrechte abgegolten habe. Da der landwirtschaftliche Ertrag des Hofes nicht vermindert worden sei, komme auch eine Absetzung ihres Altenteils nicht in Betracht. Nach Abzug des Vorempfangs der Antragstellerin von 20 000 DM verbleibe ein Abfindungsanspruch jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Betrages von 100 000 DM.
2.
Außerdem kann nach Auffassung des Beschwerdegerichts die Antragstellerin Auskunft über den vom Antragsgegner geschlossenen Pachtvertrag verlangen. Es lägen ausreichende Anhaltspunkte für eine wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Vertragsgestaltung vor.
III.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
A)
Zum Zahlungsanspruch
1.
Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst, das Beschwerdegericht sei über den Antrag der sofortigen Beschwerde hinausgegangen, indem es den Antragsgegner zur Zahlung von mehr als 30 000 DM nebst Zinsen verurteilt habe. Die Antragstellerin habe ihre sofortige Beschwerde dadurch endgültig auf den Betrag von 30 000 DM beschränkt, daß sie im Schriftsatz vom 22. August 1977 lediglich Zahlung von 30 000 DM begehrt habe. Neue Anträge seien im Beschwerdeverfahren im allgemeinen nicht zulässig.
Diese Rüge ist nicht begründet.
a)
Es trifft zwar zu, daß im landwirtschaftlichen Verfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht an die Sachanträge der Beteiligten gebunden ist und über diese nicht hinausgehen darf (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 3. Aufl., § 14 Rdn. 9). Darum geht es hier aber nicht. Das Beschwerdegericht hat über einen tatsächlich gestellten Sachantrag der Antragstellerin auf Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen entschieden.
b)
Bei dieser Rechtslage richtet sich der Angriff der Rechtsbeschwerde dagegen, daß das Beschwerdegericht den Zahlungsantrag in Höhe von 70 000 DM für zulässig gehalten und darüber sachlich entschieden hat. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.
aa)
Es trifft zwar zu, daß die Antragstellerin innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§§ 22 Abs. 1, 9 LwVG, 22 Abs. 1 FGG) hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nur wegen eines Teilbetrags von 30 000 DM ein Rechtsmittel eingelegt hat. Ihre Beschwerdeschrift vom 18. Juli 1977 ließ den Umfang der Anfechtung zwar offen, diese Unklarheit ist aber durch den später gestellten Antrag vom 22. August 1977, mit dem sie die Beschwerde im Kosteninteresse auf einen Teil von 30 000 DM beschränkt hat, beseitigt worden. Eine solche nähere Bestimmung des Antrags kann auch noch nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen erfolgen (vgl. für den Zivilprozeß Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 569 Rdn. 5; s. auch Jansen, FGG, 2. Aufl. § 21 Rdn. 7).
bb)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ein Beschwerdeführer aber nach einer Teilanfechtung auch bei der sofortigen Beschwerde grundsätzlich nicht gehindert, die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist auf einen anderen Teil der angefochtenen Entscheidung zu erweitern. Für die Rechtsmittel der Berufung und Revision ist dies, soweit sich die erweiterten Anträge noch im Rahmen der Rechtsmittelbegründung halten, ständige Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung (RGZ 56, 31, 34; 130, 229, 230; RG JW 1938, 467 Nr. 31; BGHZ 12, 52, 67 f; BGH Urteil vom 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83, NJW 1984, 437, 438; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl., § 519 Anm. 3 B, § 554 Anm. 4 A; Gilles, Rechtsmittel im Zivilprozeß, 1972, S. 39 Fn. 48; derselbe AcP 177 (1977), 489, 213 ff; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 519 Anm. 3 Nr. 1; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl., § 519 Anm. VI 1 c, § 554 Anm. III 1 b; bei einheitlichem Streitgegenstand auch Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 138 II 2 b, § 143 III 4 b; Sell, Probleme der Rechtsmittelbegründung im Zivilprozeß, 1973, 18 ff; a.A.: Grunsky, NJW 1966, 1393 ff; derselbe ZZP 88 (1975), 49 ff; Stein/Jonas/Grunsky § 519 Rdn. 41, § 554 Rdn. 25). Die Zulässigkeit einer späteren Rechtsmittelerweiterung bei der Berufung und der Revision entspricht der Konzeption des Gesetzgebers (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung, S. 354, 357, 362, 371; Sell a.a.O. S. 27 ff) und folgt auch aus der Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelklägers über den Umfang des Rechtsmittelangriffs, die in vielem der eines erstinstanzlichen Klägers entspricht. Es besteht deshalb kein hinreichender Grund, die Rechte des Rechtsmittelklägers zur Disposition über den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens stärker zu beschränken als die eines Klägers erster Instanz, dem das Gesetz eine nachträgliche Klageerweiterung ermöglicht (§ 264 Nr. 2 ZPO; vgl. Gilles AcP 177, 200 f; abw. Grunsky ZZP 88, 49 ff). Dafür spricht schließlich in den Fällen, in denen der Rechtsmittelbeklagte durch einen Anschluß an das Rechtsmittel den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu seinen Gunsten noch erweitern kann, auch das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Sell a.a.O. S. 46 f; Gilles AcP 177, 215); der von Grunsky (ZZP 88, 56; ebenso Stein/Jonas/Grunsky, § 521 Rdn. 20) vorgeschlagene Ausweg einer Anschließung des Rechtsmittelklägers an das Anschlußrechtsmittel steht im Widerspruch zum Gesetz (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83, NJW 1984, 437, 438).
Für die Beschwerde, die die Zivilprozeßordnung als der Berufung und der Revision ähnliches drittes Rechtsmittel ausgestaltet hat und deren Umfang ebenso wie bei den beiden übrigen Rechtsmitteln dem Dispositionsrecht des Beschwerdeführers unterliegt, kann nichts anderes gelten. Da im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt werden müssen (RGZ 152, 316, 319), wäre eine Bindung des Beschwerdeführers an seine früheren Anträge hier noch weniger berechtigt als bei den anderen Rechtsmitteln (RG Beschluß vom 29. Juli 1902 - I B 44/02 [Nachschlagewerk des RG Nr. 4 zu § 557 ZPO]; ebenso Stein/Jonas/Grunsky § 569 Rdn. 5; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 569 Anm. 2 C; Rosenberg/Schwab § 149 IV 3; Thomas/Putzo § 570 Anm. 2; Zöller/Schneider § 570 Anm. II 1).
Dies trifft auch auf die sofortige Beschwerde in einem Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten zu, in dem Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO geltend gemacht werden und in dem sich die Beteiligten wie Parteien im Zivilprozeß gegenüberstehen. Bei einem derartigen echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem die Beschwerde die Funktion der Berufung, die weitere Beschwerde die der Revision übernimmt und in dem die Interessenlage der Beteiligten die gleiche wie im Zivilprozeß ist (vgl. auch BGHZ 71, 314, 317), ist die nachträgliche Erweiterung der Beschwerde möglich. Daß das FGG, ebenso wie die Bestimmungen über die Beschwerde des Zivilprozesses, hierüber keine Vorschrift enthält, ist angesichts der Lückenhaftigkeit dieses Gesetzes kein Hindernis (im Ergebnis ebenso Jansen, FGG, 2. Aufl., § 21 Rdn. 13; Fenn, Die Anschlußbeschwerde im Zivilprozeß und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1961, 216 f; Riedel, JZ 1955, 114 Fn. 30; a.A.: KG RzW 1968, 351; OLG München RdL 1954, 241 mit zust. Anm. Keidel; Bassenge/Herbst, FGG/RpflG, 3. Aufl., § 31 Anm. 3 c; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 11. Aufl., § 21 Rdn. 7; Schlegelberger, § 21 Rdn. 4 a.E.; widersprüchlich wegen des Hinweises auf KG RzW 1968, 341 Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. Aufl., § 21 Anm. 2 a). Damit hat die Frage, ob über den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand hinausgehende neue Anträge im Beschwerdeverfahren zulässig sind, die in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Erläuterungen der Kommentare von Bamstedt/Steffen, LwVG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 62 und Keidel/Kuntze/Winkler § 23 Rdn. 3 erörtert wird, nichts zu tun. Im vorliegenden Fall ist der erstinstanzliche Verfahrensgegenstand nicht erweitert worden.
Nach alledem wäre die Antragstellerin nur dann gehindert gewesen, ihre Beschwerde auf die Zahlung von 100 000 DM zu erweitern, wenn sie wegen des 30 000 DM übersteigenden Betrags auf die Beschwerde verzichtet hätte. Eine solche Erklärung hat sie in ihrem Schriftsatz vom 22. August 1977, in dem sie sich eine Erweiterung ihres Antrags ausdrücklich vorbehalten hat, aber gerade nicht abgegeben (vgl. dazu BGHZ 7, 143, 145; BGH Urteil vom 1. Dezember 1953 - I ZR 113/52, LM Nr. 2 zu § 318 ZPO).
2.
In der Sache selbst rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe ohne weiteres unterstellt, der Wert der veräußerten Parzelle F. mache mehr als 1/10 des Einheitswerts des Hofes aus. Maßgebend sei der steuerliche Einheitswert, der bei der veräußerten Fläche von 3,32 ha, damit weniger als 10 % der Gesamtfläche des Hofes von 34,2 ha, unter 1/10 liegen müsse.
Diese Rüge ist unbegründet.
Nach § 13 Abs. 2 HöfeO in der hier maßgebenden Fassung vom 24. April 1947 (Art. 3 §§ 3, 5 Abs. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976, BGBl I S. 881, 889) setzt ein Ausgleichsanspruch der Miterben bei Veräußerung eines einzelnen Grundstücks durch den Hoferben voraus, daß der Wert der veräußerten Fläche mehr als 1/10 des Einheitswerts ausmacht; die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn der Eigentümer - wie hier - den Hof einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen hat (§ 17 Abs. 2 HöfeO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 28, 92, 94 ff = RdL 1958, 236 m. ablehn. Anm. Wöhrmann S. 255; 59, 166, 168; a.A.: Lange/Wulff, HöfeO, 6. Aufl., § 13 Anm. 174 m.Fußn. 1; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl. § 13 HöfeO Rdn. 44 f m.w.N.), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, kommt es für die Bemessung der Grenze von 1/10 des Einheitswerts bei dem veräußerten Grundstück jedoch nicht auf den steuerlichen Einheitswert, sondern auf den Verkehrswert an. Das Beschwerdegericht hat den Einheitswert des Hofes zwar nicht ausdrücklich festgestellt, es ist aber ersichtlich von dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Betrag von 33 500 DM ausgegangen. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weiteren Begründung, daß der Verkehrswert der Parzelle F. die Wertgrenze von 1/10 des Einheitswerts erheblich überstieg.
3.
Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner, das Beschwerdegericht habe keine Gleichwertigkeit der hinzuerworbenen Grundstücke angenommen.
Nach § 13 Abs. 2 HöfeO a.F. besteht ein Ausgleichsanspruch der Miterben nicht, wenn der Eigentümer für den Hof mindestens gleichwertige Grundstücke erworben hat oder im folgenden Jahr erwirbt. Im vorliegenden Fall ist zugunsten des Antragsgegners zu unterstellen, daß der Erwerb des Grünlandes von 8,9820 ha für den Hof erfolgt ist (vgl. dazu BGHZ 40, 172, 177 f), da das Beschwerdegericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob das Ersatzland dem veräußerten gleichwertig ist.
a)
Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auf einen Vergleich der Ertragswerte beider Grundstücksflächen an. Die Rechtsbeschwerde räumt ein, daß der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 11. Juli 1972, V BLw 7/72, BGHZ 59, 166 = NJW 1972, 1757 bei Bauerwartungsland im Zeitpunkt des Hoferwerbes auf den Verkehrswert des veräußerten Grundstücks abgestellt hat. Sie meint jedoch, obwohl die Antragstellerin hier auf einen Flächennutzungsplan von 1965 Bezug genommen habe, sei diese Feststellung nicht in den angefochtenen Beschluß eingeflossen.
Dieser Angriff bleibt gleichfalls erfolglos.
Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß etwa 0,75 ha der Parzelle F. nach dem im Jahre 1965 aufgestellten Flächennutzungsplan der Gemeinde Q. als Bauland ausgewiesen waren. Hierauf beruhen auch die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur Frage der Gleichwertigkeit der erworbenen Grundstücksflächen. Davon, daß das Beschwerdegericht das Vorbringen der Antragstellerin nicht verwertet habe, kann also keine Rede sein.
b)
Nach der Auffassung der Rechtsbeschwerde soll bei einem Übergabevertrag gegenüber einer Erbfolge ein unterschiedlicher Maßstab geboten sein.
Diese Ansicht ist mit § 17 Abs. 2 HöfeO, der beide Fallgestaltungen gleichstellt (vgl. BGHZ 28, 92, 98), nicht vereinbar. Die Rechtsbeschwerde führt auch selbst keine Gesichtspunkte an, die eine verschiedene Behandlung rechtfertigen könnten.
c)
Die Rechtsbeschwerde rügt außerdem, das veräußerte Grundstück dürfe nicht in zwei gedachte Grundstücke aufgeteilt werden, da es zu 4/5 aus landwirtschaftlich genutzter Fläche und zu 1/5 aus Bauerwartungsland bestanden habe, jedoch nur insgesamt habe veräußert werden können. Wegen der Dominanz der landwirtschaftlichen Fläche sei deswegen im ganzen der Ertragswert maßgebend.
Die Rüge hat im Ergebnis Erfolg.
Bei der Prüfung, ob der Hoferbe gleichwertige Grundstücke hinzuerworben hat, ist grundsätzlich vom Ertragswert beider Grundstücke auszugehen (BGHZ 40, 172, 177 = RdL 1964, 17 m.Anm. Wöhrmann S. 21; a.A. Scheyhing, HöfeO, § 13 Rdn. 19). Wie der Bundesgerichtshof aber in dem vom Beschwerdegericht und der Rechtsbeschwerde zutreffend angeführten Beschluß vom 11. Juli 1972 (BGHZ 59, 166, 170 f) bereits dargelegt hat, führt diese Betrachtungsweise dann zu Unzuträglichkeiten, die mit dem Zweck der Höfeordnung nicht zu vereinbaren sind, wenn die veräußerten Grundstücksflächen bereits im Zeitpunkt des Erbfalls (oder der Übertragung auf den hoferbenberechtigten Abkömmling) Bauland oder Bauerwartungsland waren. Vom erhöhten Wert dieser Parzellen erhielten die Miterben, wäre nur der Ertragswert zugrunde zu legen, nichts, während dem Hoferben allein der - nach Abzug der Kosten für das Ersatzland - in aller Regel erhebliche Realisierungsgewinn verbliebe. Die Höfeordnung soll aber nicht allgemein zu einer Bevorzugung des Hoferben führen, sondern nur den Bestand des Hofes, der durch eine Belastung mit hohen Abfindungsforderungen gefährdet wäre, sichern. Dieser Gesichtspunkt entfällt aber bei einer Veräußerung von Grundstücken. Hiernach ist dann, wenn der Hoferbe Bau- oder Bauerwartungsland veräußert, das diese Eigenschaft schon beim Hoferwerb aufwies, nicht vom Ertragswert, sondern vom Verkehrswert des veräußerten Grundstücks auszugehen.
Diese auf der Zielrichtung des Gesetzes und der Billigkeit beruhenden Überlegungen treffen aber auch in den Fällen zu, in denen das veräußerte Grundstück nur zu Teilen aus Bau- oder Bauerwartungsland bestand. Auch bei einer solchen Fallgestaltung besteht kein Grund, den Gewinn aus der darin enthaltenen Veräußerung des Baulandes nur dem Hoferben zu belassen und die Miterben davon auszuschließen. Soweit es sich darum bei der veräußerten Grundstücksfläche um Bau- oder Bauerwartungsland gehandelt hat, muß Maßstab der Verkehrswert sein. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück nur insgesamt und zu einem einheitlichen Preis veräußert werden konnte. Die von der Rechtsbeschwerde für richtig gehaltene Auslegung würde je nachdem ob das Grundstück überwiegend aus landwirtschaftlicher Fläche oder größtenteils aus Bauland besteht, zu Zufälligkeiten führen, die aus sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen wären.
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des hinzuerworbenen Landes sind also gegenüberzustellen und zu vergleichen der Ertragswert der verkauften landwirtschaftlichen Nutzfläche zuzüglich des Verkehrswerts des verkauften Bau- oder Bauerwartungslandes einerseits und der Ertragswert der hinzugekauften landwirtschaftlichen Nutzfläche andererseits. Der überschießende Wert des verkauften Grundbesitzes kann dann Gegenstand eines Ausgleichsanspruchs nach § 13 HöfeO sein. Da das Beschwerdegericht den Ertragswert der hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht festgestellt hat, kann seine Entscheidung bereits deshalb keinen Bestand haben.
4.
Der angefochtene Beschluß weist auch einen Fehler im Zusammenhang mit der Prüfung auf, ob die Veräußerung der Parzelle F. durch den Antragsgegner zur Erhaltung des Hofs erforderlich gewesen ist.
Nach § 13 Abs. 2 HöfeO a.F. entfällt eine Ausgleichspflicht des Hoferben, wenn die Veräußerung des Grundstücks zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Anders als beim Hinzuerwerb gleichwertiger Grundstücke, die nunmehr der Familienbindung unterliegen und an deren Wert die Miterben bei ihrer späteren Veräußerung unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 HöfeO zu beteiligen sind, mutet das Gesetz den Miterben unter diesen Umständen einen endgültigen Rechtsverlust zu. Dieser Rechtsnachteil kann darum nur gerechtfertigt sein, wenn wirklich die Existenz des Hofes auf dem Spiele steht (Wöhrmann 2. Aufl. § 13 HöfeO Rdn. 51; derselbe RdL 1964, 22). Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß die Lebensfähigkeit der bäuerlichen Betriebsführung auch in der Konkurrenz gesichert werden muß. Die Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Anpassung der Wirtschaft eines unzureichend ausgestatteten Hofes an die heutigen Erfordernisse eines landwirtschaftlichen Betriebs kann deshalb, falls die Investitionen nicht aus den Erträgnissen oder einer zumutbaren Kreditaufnahme gedeckt werden können, eine Veräußerung von Grundstücken gebieten (BGHZ 40, 169, 171 = RdL 1964, 19 m.Anm. Wöhrmann = DNotZ 1964, 549 mit Anm.
Rötelmann; BGH Beschluß vom 12. Juni 1969, V BLw 9/69, RdL 1969, 208, 210; OLG Hamm RdL 1967, 15, 18; OLG Celle RdL 1970, 125, 126; Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeO, § 13 Rdn. 30; Lange/Vulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 8. Aufl., § 13 Rdn. 46; Wöhrmann, 2. Aufl. § 13 HöfeO Rdn. 53; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftsrecht 3. Aufl., § 13 HöfeO Rdn. 46).
Das Beschwerdegericht stellt fest, daß der Antragsgegner derartige Anpassungsmaßnahmen treffen mußte und unterstellt ein vom Sachverständigen Dr. Ha. genanntes notwendiges Investitionsvolumen von 485 000 DM. Es hält gleichwohl nur in Höhe von 325 000 DM eine Grundstücksveräußerung für erforderlich, weil der Antragsgegner 160 000 DM selbst habe finanzieren können.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
a)
Die Rechtsbeschwerde ist in erster Linie der Meinung, es genüge, daß die Veräußerung als solche notwendig gewesen sei. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene hypothetische Aufspaltung des Veräußerungsgeschäfts hinsichtlich des Umfangs der Notwendigkeit sei bereits deswegen nicht möglich, weil eine Teilveräußerung des Bauerwartungslands nicht in Frage gestanden habe.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Allerdings kann sich die Rechtsbeschwerde für ihre Auffassung auf den Wortlaut des § 13 Abs. 2 HöfeO a.F., der ohne weitere Differenzierung lediglich an die Notwendigkeit der Veräußerung anknüpft, berufen. Eine solche Auslegung würde jedoch den Hoferben unangemessen bevorzugen und dem Schutzbedürfnis der Miterben nicht Rechnung tragen. Auf dem Boden dieser Auffassung könnte der Hoferbe bereits bei einem geringen Finanzierungsbedarf ein wertvolles Grundstück veräußern und den Miterben dennoch den übrigen, zur Erhaltung des Hofes nicht erforderlichen Betrag vorenthalten. Zu einer derartigen Besserstellung des Hoferben besteht kein Anlaß. Zutreffend hat das Beschwerdegericht § 13 Abs. 2 HöfeO a.F. deshalb auch hier so ausgelegt, daß eine Ausgleichspflicht nur entfällt, soweit die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war (ebenso Fleer, Agrarrecht 1973, 377, 378). Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung tatsächlich nur in einem größeren Umfange möglich gewesen ist. Die Belange des Hoferben werden durch das Gesetz insofern gewahrt, als er den verbleibenden Veräußerungsgewinn auch dann nicht oder nur zum Teil auszugleichen hat, wenn er aus dem Erlös gleichwertige Grundstücke erwirbt.
b)
Zu weit geht auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde, bei der Beurteilung, ob bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Hofes erforderlich waren, müsse das unternehmerische Ermessen des Hoferben uneingeschränkt respektiert werden. Hierfür bieten weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes, das den Miterben nur im Falle der Notwendigkeit einer Veräußerung einen Rechtsverlust zumuten will, einen Anhalt. Bei der Prüfung der Frage, was zur Erhaltung des Hofes notwendig war, ist zwar dem Hoferben durchaus ein unternehmerischer Ermessensspielraum zuzubilligen. Seine Respektierung kann aber nicht so weit gehen, daß zur Durchführung einer in die Ermessensentscheidung des Hoferben gestellten zweckmäßigen Betriebs- oder Strukturverbesserung objektiv nicht erforderliche Maßnahmen zu Lasten der Ausgleichspflicht nach § 13 HöfeO hingenommen werden müssen.
c)
Mit Erfolg greift jedoch die Rechtsbeschwerde die Feststellung des Beschwerdegerichts an, eine weniger aufwendige Baumaßnahme als der Neubau des Hofes wäre ausreichend und möglich gewesen. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, daß das Beschwerdegericht die Zulässigkeit eines Umbaues der alten Hofstelle unterstellt hat, ohne daß es die Erfüllung der vom Antragsgegner in Frage gestellten baurechtlichen Voraussetzungen festgestellt hätte. Da das Beschwerdegericht somit den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend erforscht hat (§§ 9 LwVG, 12 FGG), kann seine Entscheidung auch aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben.
d)
Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, das Beschwerdegericht sei ohne sachlichen Grund von einem seitens des Antragsgegners finanzierbaren Betrag in Höhe von 160 000 DM ausgegangen. Das Beschwerdegericht habe offenbar übersehen, daß der Antragsgegner 300 000 DM Fremdkapital zum Bau des Hofes verwendet habe und den Hinweis des Sachverständigen, daß die Finanzierbarkeit aus den Buchführungsunterlagen nicht prüfbar gewesen sei, übergangen. Die Wertungen des Sachverständigen aufgrund von Durchschnittszahlen seien nicht aussagekräftig. Im übrigen sei auch nicht ersichtlich, daß eine Bank den Finanzierungsbedarf gedeckt haben würde.
Damit unternimmt die Rechtsbeschwerde den im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässigen Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Beschwerdegerichts zu setzen. Vom Rechtsbeschwerdegericht kann nicht nachgeprüft werden, ob die Überzeugung, zu der das Beschwerdegericht gelangt ist, richtig ist; diese Entscheidung hat der Tatrichter aufgrund der ihm vorbehaltenen Würdigung des Gutachtens zu treffen (vgl. BGH Urteil vom 12. Juni 1963, IV ZR 12/63, LM Nr. 4 zu § 144 ZPO). Eine Verletzung der §§ 9 LwVG, 12 FGG kann zwar vorliegen, wenn der Sachverständige von unzulänglichen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist (vgl. BGH aaO). Daß die vom Sachverständigen Dr. Hansen herangezogenen Durchschnittszahlen keine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellen, hat die Rechtsbeschwerde jedoch weder konkret dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Der Umfang des vom Antragsgegner tatsächlich eingesetzten Fremdkapitals ist ohne Bedeutung, weil das Beschwerdegericht sich lediglich mit der (hypothetischen) Finanzierbarkeit der notwendigen Baumaßnahmen befaßt hat. Die Rechtsbeschwerde vermag auch keine konkreten, vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigten Tatsachen aufzuzeigen, die einer Kreditgewährung dieses Umfangs an den Antragsgegner entgegengestanden hätten.
e)
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Restbetriebsschaden im Falle eines Teilverkaufs nicht berücksichtigt, ist unbegründet, da sie nicht durch einschlägigen Parteivortrag belegt worden ist.
f)
Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht hätte die vom Antragsgegner zu zahlende Einkommensteuer von dem Veräußerungserlös vorab in Abzug bringen müssen. Sie verkennt dabei, daß erst nach der Neufassung des § 13 HöfeO der Veräußerungserlös der Berechnung von Ausgleichsansprüchen zugrunde zu legen ist und daß nur aus diesem Grunde jetzt § 13 Abs. 5 Satz 1 HöfeO eine Anrechnung öffentlicher Abgaben vorsieht. Da aber nach der hier noch maßgebenden Fassung des § 13 HöfeO die Miterben so wie bei einer Erbauseinandersetzung im Zeitpunkt der Übergabe zu stellen sind und es deshalb auch auf den niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit des Hoferwerbs ankommt, besteht für eine Berücksichtigung der nur den Hoferben treffenden und nach dem tatsächlichen Erlös berechneten öffentlichen Abgaben - anders als bei Nachlaßverbindlichkeiten - kein Anlaß.
g)
Auch die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde gehen fehl.
Rechtlich unerheblich ist es, ob die Initiative zur Veräußerung der Parzelle F. vom Vater der Beteiligten ausgegangen ist und ob sich der Antragsgegner des Rates weiterer Sachkundiger bedient hat. Soweit die Rechtsbeschwerde allgemein Nichtberücksichtigung des vom Antragsgegner überreichten Gutachtens W. vom 18. Dezember 1978 rügt, fehlt es an konkreten Angaben über ein etwa vom Beschwerdegericht übergangenes Sachvorbringen.
5.
Dem Beschwerdegericht ist ferner ein Fehler bei der Berechnung der Anspruchshöhe unterlaufen:
a)
Zutreffend ist das Beschwerdegericht zunächst zwar vom Verkehrswert der Parzelle F. zur Zeit der Übertragung des Hofes ausgegangen. Dieser Anspruch ist um die anrechenbaren Kosten des Ersatzlandes sowie die notwendigen Kosten zur Erhaltung des Hofes zu mindern. Die Berechnung des Beschwerdegerichts enthält aber insofern einen Fehler, als es die von ihm ermittelten notwendigen Erhaltungskosten von 325 000 DM nicht von dem mit 450 000 DM festgestellten Wert des Grundstücks Feldbehnmoor zur Zeit der Hofübergabe, sondern von dem erzielten Verkaufserlös in Hohe von 665 000 DM abgesetzt hat. Das Beschwerdegericht hätte deshalb nach seinen Feststellungen der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten nicht einen Betrag von 279 225,70 DM, sondern lediglich von 64 225,70 DM
(Grundstückswert: |
450 000,- DM |
Erhaltungskosten: |
325 000,- DM |
Ersatzland: |
60 774,30 DM |
64 225,70 DM.) |
zugrunde legen dürfen.
b)
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist die Mutter der Beteiligten bei der (Teil-)Auseinandersetzung nicht als Miterbin zu berücksichtigen. Das Beschwerdegericht hat in tatrichterlicher Auslegung des Übergabevertrags festgestellt, daß das Altenteil alle Miterbenrechte der Mutter, einschließlich des Ergänzungsanspruchs aus § 13 HöfeO, abgegolten hat. Diese Auslegung ist möglich und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; sie ist deswegen vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Damit scheidet die Mutter der Beteiligten als Miterbin aus.
6.
Der Senat kann die zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Antragstellerin weiter erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen. Der angefochtene Beschluß ist darum insoweit aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
B)
Zum Auskunftsanspruch
Das Beschwerdegericht hat den Antragsgegner für verpflichtet gehalten, der Antragstellerin Auskunft über den mit dem Kraftfahrzeughändler van den Borre abgeschlossenen Pachtvertrag zu erteilen. Zwar könne ein Pachtvertrag im allgemeinen keine Abfindungsansprüche auslösen, das gelte aber nicht, wenn die Verpachtung wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkomme. Hierfür lägen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte vor, da der Antragsgegner als Pachtzahlung 80 000 DM erhalten habe und das Grundstück zugunsten des Pächters mit einer Grundschuld in Höhe von 365 000 DM belastet worden sei.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
Allerdings kennt die hier noch maßgebende ursprüngliche Fassung des § 13 HöfeO - anders jetzt § 13 Abs. 10 HöfeO i.d.F. vom 29. März 1976 - keine Auskunftspflicht des Hoferben. Die Rechtsprechung hat jedoch in Fällen, in denen der Berechtigte sich allein die erforderlichen Informationen nicht verschaffen, der Schuldner sie aber unschwer erteilen konnte, aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung hergeleitet (RGZ 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24). Es bestehen keine Bedenken, unter diesen Voraussetzungen bereits nach bisherigem Recht den Miterben auch einen Auskunftsanspruch gegen den Hoferben über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände zuzuerkennen (ebenso OLG Celle RdL 1956, 23, 25 f; OLG Schleswig RdL 1958, 16 f; OLG Hamm RdL 1969, 131). Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Abfindungsanspruchs zweifelhaft sind, die Ungewißheit aber nur durch eine vom Hoferben erteilte Auskunft ausgeräumt werden kann. So liegt der Fall hier. Die Rechtsbeschwerde räumt selbst ein, daß bei einer Umgehung des § 13 HöfeO durch wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Rechtsgeschäfte Ausgleichsansprüche der Miterben entstehen können (vgl. bereits BGH Beschluß vom 7. Juli 1964, V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21; vom 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73; vom 22. Februar 1973, V BLw 20/72, NJW 1973, 798, 799; BGHZ 73, 282, 287; Lange/Wulff, 6. Aufl., § 13 Anm. 180 k; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 8. Aufl., § 13 Rdn. 76; Rötelmann, DNotZ 1961, 358; Scheyhing § 13 Rdn. 33 f; Wöhrmann, 2. Aufl., § 13 HöfeO Rdn. 69). Die Rechtsbeschwerde meint jedoch, das Beschwerdegericht habe kein Umgehungsgeschäft festgestellt. Darauf kommt es aber nicht an. Für das Entstehen eines Auskunftsanspruchs genügt es, daß ein Anspruch der Miterben auf Ergänzung ihrer Abfindung ernstlich in Betracht kommt. Das aber hat das Beschwerdegericht rechtsirrtumsfrei aus den von ihm festgestellten Tatsachen geschlossen. Insofern erweist sich die Rechtsbeschwerde deswegen als unbegründet.
Unterschriften
Dr. Thumm
Hagen
Linden
Fundstellen
Haufe-Index 1456191 |
BGHZ, 154 |