Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 09.11.2004) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. November 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 8. und II. 9. der Urteilsgründe),
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 5. der Urteilsgründe),
- der Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in vier Fällen (Fall II. 10. der Urteilsgründe),
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 47 Fällen (Fälle II. 1. bis II. 7. und II. 11. der Urteilsgründe)
schuldig ist.
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt schuldig gesprochen: „Der Angeklagte ist schuldig in 45 Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben und in einem Fall tateinheitlich dazu Betäubungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben. Der Angeklagte ist weiter schuldig, in drei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und in zwei Fällen tateinheitlich dazu diese Betäubungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben. Der Angeklagte ist ferner schuldig, in vier Fällen als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben und in einem Fall mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben und in einem weiteren Fall Betäubungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben”. Wegen dieser Taten hat das Landgericht den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die hiergegen auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu geringfügigen Änderungen und einer Neufassung des unübersichtlichen Schuldspruchs und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zu der auf die Sachrüge veranlaßten Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. April 2005 ausgeführt:
„Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe, in dem er Amphetamin in einer Menge unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge in den Niederlanden erwarb und zum Weiterverkauf nach Deutschland verbrachte (UA S. 8/9), nicht der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; UA S. 50), sondern des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) schuldig gemacht. Der Ankauf dieser Menge zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 1992 – 3 StR 510/92 – und 13. Januar 2005 – 3 StR 61/02 und 3 StR 243/02). Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich – wie hier – nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165; Senat, Beschluss vom 5. März 2002 – 3 StR 22/02).
Aus den zuvor genannten Gründen hat sich der Angeklagte in Fall II.7. der Urteilsgründe, in dem er – wie in Fall II.2. der Urteilsgründe – Amphetamin in einer Menge unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge in den Niederlanden erwarb und zum Weiterverkauf nach Deutschland verbrachte (UA S. 10, 46/47), nicht der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit ‚gewerbsmäßigem’ unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG; UA S. 53) schuldig gemacht, sondern des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist – hier wie auch in den Fällen II.3. bis II.6. und II.11. der Urteilsgründe – gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da es kein eigenes Unrecht darstellt und allein für die Strafrahmenwahl von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27.04.2004 – 3 StR 116/04).”
Dem tritt der Senat bei. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 6. Mai 2005 hat vorgelegen.
Unterschriften
Tolksdorf, Winkler, Pfister, Die Richter am Bundesgerichtshof Becker und Hubert sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
Fundstellen
Haufe-Index 2556729 |
NStZ 2006, 172 |