Leitsatz (amtlich)

Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus.

 

Normenkette

ZPO §§ 750, 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 29.08.2022; Aktenzeichen I-7 T 101/22)

AG Herne (Entscheidung vom 17.08.2021; Aktenzeichen 24 M 863/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.07.2023; Aktenzeichen VII ZB 23/22)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (7 T 101/22) vom 29. August 2022 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 17. August 2021 (24 M 863/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Rubrum dieses Beschlusses dahingehend berichtigt wird, dass Frau K.   G.    als Schuldnerin und die F.  OHG als Gläubigerin zu bezeichnen sind.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts M.     vom 28. Juli 2014 über eine Hauptforderung in Höhe von 34,60 € nebst Zinsen und Kosten. Der Vollstreckungsbescheid, der als Antragstellerin die F.   GbR ausweist, wurde der Schuldnerin am 30. Juli 2014 zugestellt.

Rz. 2

Dem Vollstreckungsbescheid ist als Anhang folgender Vermerk beigefügt:

Rz. 3

"Klarstellender Vermerk

Die Bezeichnung der Antragstellerin lautet aufgrund identitätswahrender Umwandlung nunmehr:

F.  OHG

Amtsgericht M.

Gemeinsames Mahngericht der Länder

R.            und S.

M., den 07.05.2019"

Rz. 4

Der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel des Amtsgerichts M.    versehen.

Rz. 5

Die Gläubigerin hat im Frühjahr 2021 mit vereinfachtem Vollstreckungsantrag nach § 829a ZPO beim Amtsgericht H.   - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem Arbeitseinkommen und Kontoguthaben der Schuldnerin gepfändet werden sollte. Als Gläubigerin ist im Antrag die "F.   OHG (vormals F.  GbR)" bezeichnet.

Rz. 6

Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss antragsgemäß am 11. Mai 2021 erlassen.

Rz. 7

Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und die Wirksamkeit der Entscheidung bis zur Rechtskraft hinausgeschoben.

Rz. 8

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat Erfolg gehabt. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

II.

Rz. 9

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Rz. 10

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 11. Mai 2021 wieder in Kraft zu setzen sei, weil sämtliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorlägen. Zwischen der Antragstellerin des Vollstreckungsbescheids und der F.   OHG als Vollstreckungsgläubigerin bestehe Parteiidentität, da eine identitätswahrende Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Handelsgesellschaft stattgefunden habe. Dies stehe aufgrund des dem Vollstreckungsbescheid beigefügten klarstellenden Vermerks vom 7. Mai 2019 fest. Eine weitere Prüfung der durch eine solche Beischreibung bereits bestätigten Parteiidentität finde im Erinnerungsverfahren nicht statt. Gegen das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung seien keine Bedenken ersichtlich.

Rz. 11

2. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses liegen nicht vor, er war deshalb auf die Erinnerung der Schuldnerin aufzuheben.

Rz. 12

a) Es mangelt an einem formwirksamen Vollstreckungsantrag, denn die Gläubigerin hat dem Antrag an das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht (§§ 828, 764 ZPO) - keine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids beigefügt. Die Vorlage des Vollstreckungstitels war nicht nach § 829a Abs. 1 ZPO entbehrlich, weil die Voraussetzungen zur Nutzung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens bei Vollstreckungsbescheiden nach § 829a Abs. 1 ZPO nicht vorlagen.

Rz. 13

Nach § 829a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Falle eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO entbehrlich. Danach setzt der vereinfachte Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden unter anderem voraus, dass die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben ist, § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Rz. 14

Hieran fehlt es, denn die Gläubigerin musste dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Urkunden beifügen, die ihre Parteiidentität mit der Titelgläubigerin belegen. Ist aber eine weitergehende gerichtliche Prüfung anhand von Urkunden veranlasst, scheidet die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens nach § 829a ZPO aus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZB 25/20 Rn. 22, MDR 2022, 121).

Rz. 15

aa) Gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 795 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Vollstreckungsbescheid namentlich bezeichnet sind. Das Vollstreckungsorgan hat eine formale Prüfung vorzunehmen, ob Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08 Rn. 10, NJW 2010, 2137). Fehlt es an der Identität des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers und des Titelgläubigers oder lässt sich diese nicht zweifelsfrei feststellen, darf die Vollstreckung nicht durchgeführt werden (MünchKommZPO/Heßler, 6. Aufl., § 750 Rn. 4; HK-ZV/Giers/Haas, 4. Aufl., § 750 Rn. 12).

Rz. 16

Besteht hingegen Parteiidentität, steht eine bloße Änderung des Namens oder der Firma des Gläubigers etwa aufgrund von Heirat, Umfirmierung etc. der Vollstreckung nicht entgegen. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass eine kraft Gesetzes eingetretene Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) in eine offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB), auf die sich die Gläubigerin beruft, eine solche parteiidentitätswahrende Umwandlung darstellt.

Rz. 17

bb) Die Parteiidentität muss dem für die beantragte Zwangsvollstreckung zuständigen Vollstreckungsorgan gegenüber nachgewiesen werden (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 3 Rn. 2). Will eine mit der im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigerin hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan zweifelsfrei nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9, NJW 2017, 2917; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 Rn. 6, NJW-RR 2011, 1335).

Rz. 18

Die Parteiidentität kann der Gläubiger durch Vorlage entsprechender Urkunden nachweisen; in Betracht kommt auch eine Beischreibung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9, NJW 2017, 2917; Walker/Roderburg in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 750 Rn. 15). Bei der Beischreibung handelt es sich um einen die Identität der betroffenen Partei klarstellenden Vermerk des Gerichts, welches den Titel erlassen hat, dass der Titelgläubiger nunmehr einen neuen Namen führt oder sich seine Rechtsform geändert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - VII ZB 30/18 Rn. 10, NJW-RR 2021, 226; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 Rn. 13, NJW-RR 2011, 1335; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 726 Rn. 75). Die Beischreibung der geänderten Parteibezeichnung, auch klarstellender Zusatz genannt (HK-ZPO/Kindl, 9. Aufl., § 727 Rn. 9; HK-ZV/Giers/Haas, 4. Aufl., § 727 Rn. 40 ff.; Musielak/Voit/Lackmann, 20. Aufl., § 750 Rn. 5, § 727 Rn. 1a), wird dem Titel beigefügt.

Rz. 19

Die die Parteiidentität belegenden Urkunden beziehungsweise die Beischreibung müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen deshalb als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens des § 829a ZPO aus.

Rz. 20

b) Der Verfahrensfehler, wonach es an einem formwirksamen Antrag fehlt, ist nicht geheilt. Zwar hat die Gläubigerin, die nach Aktenlage entgegen § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO dem Antrag zudem keine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellbescheinigung als elektronisches Dokument beigefügt hatte, im Erinnerungsverfahren eine Kopie des Vollstreckungsbescheids vorgelegt. Die Vorlage einer einfachen Kopie ist nicht ausreichend, es bedarf der Vorlage der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids im Original (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., B.39; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 20. Aufl., vor § 704 Rn. 24; Schuschke/Plücker in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 829a Rn. 2).

Rz. 21

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Pamp     

Kartzke     

Graßnack

Sacher     

Borris     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15745611

BB 2023, 2049

NJW 2023, 10

NJW-RR 2023, 975

JurBüro 2023, 495

WM 2023, 1275

DZWir 2023, 542

NZI 2024, 58

ZInsO 2023, 2240

ErbR 2023, 735

FoVo 2023, 144

RENOpraxis 2023, 191

VE 2023, 152

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge