Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhinterziehung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Beanstandungen der Revision merkt der Senat an:
1. Die Verurteilung wegen Untreue im Fall III. 4. (unentgeltliche Inanspruchnahme der Gartenbauplanung durch den Zeugen D) hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Mit der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte gegenüber der V I AG keinen Rechtsanspruch auf unentgeltliche Arbeiten des Prokuristen D hatte (UA S. 40), hat das Landgericht ersichtlich auch zum Ausdruck gebracht, daß zwischen der V I AG – vertreten durch D – und dem Angeklagten ein vergütungspflichtiger Werkvertrag zustande gekommen ist bzw. pflichtwidrig vereinbart wurde, eine Vergütung nicht geltend zu machen. Dem steht nicht entgegen, daß D seine der V dienstvertraglich geschuldete Arbeit voll erfüllte, denn das Landgericht hat sowohl ausgeschlossen, daß es sich um eine Gefälligkeitsleistung der Gesellschaft handelte, als auch, daß D als Privatmann handelte (UA S. 41).
Ein Vermögensschaden liegt vor, da die Arbeiten des Prokuristen D einen Vergütungsanspruch der V I AG gegen den Angeklagten (§ 632 BGB) begründet haben. Dieser Anspruch hatte das Vermögen der V I AG vermehrt. Da der Angeklagte den Prokuristen D von Anfang an veranlaßt hatte, darauf hinzuwirken, daß die V I AG den ihr zustehenden Anspruch nicht geltend macht, hat er im Sinne des Treubruchstatbestandes pflichtwidrig (§§ 116, 93 AktG) – und zwar durch aktives Tun – einen Vermögensschaden herbeigeführt.
Selbst wenn der Angeklagte den Prokuristen D dazu veranlaßt hätte, eine Gefälligkeitsleistung der Gesellschaft zu erbringen, wäre die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit pflichtwidrig und hätte einen Vermögensschaden zur Folge.
2. In den Fällen der Beihilfe zur Untreue (III. 1. und 2.) hat das Landgericht – auch auf der Grundlage des umfassenden Geständnisses des kaufmännisch versierten Angeklagten (UA S. 55) – rechtsfehlerfrei festgestellt, daß keine Versicherungsfälle vorgelegen haben. Daß die Zahlungen angeblicher Versicherungsleistungen aus der „schwarzen Kasse” der H H GmbH V nicht dem Geschäftszweck der Maklerfirma entsprachen und folglich – was der Angeklagte erkannt hat – pflichtwidrig und vermögensschädigend waren, ist gleichfalls festgestellt („mußte … über die ‚schwarze Kasse’ … finanzieren, UA S. 19; vgl. auch UA S. 21) und vom Angeklagten in den rechtlich maßgeblichen Tatsachen auch eingestanden. Seine Tatbeiträge leistete der Angeklagte vor Beendigung der Haupttat (etwa die Telefonate UA S. 18 und 20).
3. Bezüglich der Steuerhinterziehungen weist die Revision zwar zurecht auf die Widersprüche bei der Höhe der Zinseinkünfte hin (UA S. 42, 44 und 51/52). Die Auswirkungen auf den Schuldumfang sind indes marginal (etwa 3 %) und haben sich bei der Strafzumessung nicht ausgewirkt. Die Berechnungsgrundlagen zum Mietwert des Hauses und zur Berücksichtigung der Einliegerwohnung sind ausreichend dargestellt; zudem hat der Angeklagte die maßgeblichen Tatsachen als richtig eingestanden.
4. Die Strafzumessung weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf; die Bereicherung bei der Untreue durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGH StV 1996, 25).
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Nack, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 541013 |
HFR 2000, 528 |
wistra 1999, 418 |