Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 08.12.2009) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2009
- werden – soweit es den Angeklagten betrifft – die Vorwürfe der (tateinheitlichen) Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie im Fall II. 1 der Urteilsgründe der Vorwurf des (tateinheitlichen) unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe aus der Strafverfolgung ausgeschieden und diese auf die verbleibenden Tatteile beschränkt,
wird das vorgenannte Urteil – soweit es den Angeklagten betrifft –
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit Besitz von Munition schuldig ist,
bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und dem Besitz von Munition (Fall II. 1), sowie wegen der Verabredung eines Verbrechens in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung (Fälle II. 4 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
Rz. 2
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
1. a) Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Vorwürfe der Bildung einer kriminellen Vereinigung und des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen und diese auf die verbleibenden Tatteile beschränkt.
Rz. 4
b) Diese Verfahrensbeschränkung und eine unzutreffende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinsichtlich des festgestellten Verstoßes gegen das Waffengesetz im Fall II. 5 führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Rz. 5
Im Fall II. 5 war die Verabredung des Überfalls auf den Geldboten des Wettbüros nicht mit der geraume Zeit vor der geplanten Tat getroffenen Absprache beendet, sondern dauerte bis zu deren Durchführung an. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte die geladene Schusswaffe, die er „im Vorfeld” des geplanten Überfalls vom Mitangeklagten B. ausgehändigt erhalten hatte, am Tattag mit sich und überließ sie, nachdem er sie zuvor entladen und die Munition in seinem Fahrzeug verwahrt hatte, zur Durchführung des bevorstehenden Überfalls einem weiteren Mittäter. In Anbetracht dieser Umstände liegt eine natürliche Handlungseinheit vor mit der Folge, dass im Fall II. 5 die Verbrechensverabredung in Tateinheit steht mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und dem Besitz von Munition (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 1 StR 785/93).
Rz. 6
Infolge der abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses im Fall II. 5 und der Verfahrensbeschränkung entfällt die Verurteilung im Fall II. 1. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs stellt der Senat zugleich klar, dass sich der Angeklagte bei den Taten II. 4 und 5 jeweils der Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StPO) schuldig gemacht hat; denn bei beiden Raubüberfällen war die Bedrohung der Tatopfer mit geladenen Schusswaffen geplant (BGH, Urteil vom 10. September 1986 – 3 StR 287/86, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1).
Rz. 7
c) Da die Verurteilung im Fall II. 1 gänzlich in Wegfall gerät und in den Fällen II. 4 und 5 durch die Verfahrensbeschränkung die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bildung einer kriminellen Vereinigung entfällt, hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs für die beiden verbleibenden Taten mildere Einzelstrafen festgesetzt und auf eine günstigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Rz. 8
2. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Regelstrafrahmen für das Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und nicht – wie das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils ausführt – sechs Monate bis 15 Jahre Freiheitsstrafe beträgt.
Unterschriften
Becker, von Lienen, Sost-Scheible, Hubert, Mayer
Fundstellen