Tenor
1. Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Angeklagten „auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 30. Juli 2013 teilweise eingestellt – hinsichtlich eines Diebstahls lag weder der nach § 248a StGB erforderliche Strafantrag vor, noch hatte die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht – und das Rechtsmittel im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Nunmehr hat der Verurteilte „Gegenvorstellung” erhoben sowie „vorsorglich. … Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten ordnungsgemäßen Revisionsantragstellung nebst Revisionsbegründung” beantragt. Er meint, es sei für den Senat erkennbar gewesen, dass trotz des ausdrücklich auf die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten Antrags eine unbeschränkte Revision eingelegt gewesen sei, da in der Revisionsbegründung „ausführlich zur ‚Bagatellgrenze’, mithin zum Schuldspruch ausgeführt” worden sei.
Rz. 2
1. Der offensichtlich allein gegen die (teilweise) Verwerfung der Revision gerichtete, als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf des Verurteilten hat keinen Erfolg.
Rz. 3
a) Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Senats nicht statthaft.
Rz. 4
Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kann jedenfalls grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 – 4 StR 196/13; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f., § 349 Rn. 24 jeweils mwN). Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft. Unter welchen jedenfalls sehr ungewöhnlichen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann, kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Verurteilten als Grundlage einer solchen Entscheidung offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 1 StR 557/12 und den dortigen Hinweis auf Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 10; sowie Meyer-Goßner, aaO, Vor § 296 Rn. 24 f. jeweils mwN).
Rz. 5
b) Das Vorbringen hat auch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO keinen Erfolg.
Rz. 6
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch geprüft und (ausdrücklich) als wirksam angesehen. Er hat dabei die Ausführungen des Revisionsführers zur „Bagatellgrenze” nicht übersehen. Jedoch betrifft § 248a StGB nicht den Schuldspruch, sondern eine trotz Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachtende und (wie die teilweise Einstellung belegt) beachtete Verfahrensvoraussetzung. Soweit die „Bagatellgrenze” Bedeutung für die Anwendung des § 243 StGB haben kann (vgl. dessen Absatz 2), hätte auch dies keine Auswirkungen auf den Schuldspruch, da es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Strafzumessungsvorschrift handelt. Insofern hat der Senat das Vorbringen des Revisionsführers durch die (ausdrückliche) Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verbeschieden; eine weitergehende Begründungspflicht, für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463; vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 f. [Rn. 12, 18]; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 – 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 jeweils mwN).
Rz. 7
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil das Verfahren mit der Sachentscheidung des Senats vom 30. Juli 2013 rechtskräftig abgeschlossen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist danach nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97; Beschluss vom 9. November 1999 – 4 StR 394/99; Meyer-Goßner, aaO, § 349 Rn. 25 mwN).
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Mutzbauer, Bender, Quentin
Fundstellen