Entscheidungsstichwort (Thema)
sexueller Mißbrauch von Kindern
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 2000 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Mitteilung der Gerichtsbesetzung (§§ 220a, 338 Nr. 1 StPO) ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend darlegt, hätte es der Behauptung der unrichtigen Besetzung des Gerichts bedurft und nicht nur des Vortrags, dieses habe die Mitteilung einer Änderung der Besetzung unterlassen (BGH, Beschl. v. 25. November 1997 – 1 StR 675/97; Beschl. v. 16. Dezember 1994 – 2 StR 652/94).
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Dagegen kann der gesamte Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB in rechtlich zutreffender Weise ausgeschlossen hat. Dadurch ist der Angeklagte beschwert, denn bei Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit könnte die Tatschuld geringer zu bewerten sein und es könnte eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht kommen.
a) Das Landgericht ist, die Ergebnisse des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen referierend, zu der sicheren Überzeugung gelangt, bei dem Angeklagten sei zwar eine sexuelle Devianz im Sinne einer „Pädophilie” gegeben. Es handele sich aber nicht um eine suchtartige Einengung des sexuellen Verhaltens. Es seien durchaus auch dissoziale Persönlichkeitszüge vorhanden, ohne daß jedoch das Vollbild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne des aktuellen psychiatrischen Klassifikationssystems ICD 10 F 65. 4 (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) 3. Aufl. [1999]) vorliege.
Die Jugendkammer hat zur Entwicklung des abweichenden Sexualverhaltens des jetzt 58jährigen Angeklagten folgendes festgestellt: Bereits im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren traten die ersten sexuellen Impulse auf. Mit vierzehn Jahren kam es zu gelegentlichen sexuellen Kontakten zu Jungen. Im 18. Lebensjahr hatte der Angeklagte wiederum sexuelle Kontakte zu einem gleichaltrigen Jungen und im selben Jahr den ersten heterosexuellen Geschlechtsverkehr mit einer etwa zehn Jahre älteren Frau. Etwa zu dieser Zeit hatte der Angeklagte einen ersten pädophilen Kontakt zu zwei sechs- und siebenjährigen Nachbarsmädchen und einem siebenjährigen Jungen. 1959, 1963, 1976 und 1991 wurde er jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt. Nachdem sein Sexualverhalten in der Zeit von Dezember 1992 bis April 1993 darin gipfelte, daß er sich an seiner leiblichen Tochter verging, unterzog er sich – zunächst freiwillig und dann im Rahmen einer gerichtlichen Weisung – einer Sexualtherapie. Im Rahmen dieser Therapie wurde auch ein sexualdämpfendes Medikament mit antiandrogener Wirkung (Androcur) verabreicht. Diese medikamentöse Behandlung wurde in Form von vierzehntägigen Depotspritzen bis 1996 fortgeführt. Aufgrund der mehrjährigen Einnahme des Medikaments kam es beim Angeklagten zu einer erektilen Dysfunktion, die dazu führte, daß sexuelle Kontakte zu seiner langjährigen Bekannten erfolglos blieben. Da er jedoch weiterhin einen starken Sexualtrieb verspürte, kam etwa ab Mitte 1999 seine pädophile Neigung wieder stärker zum Ausbruch. An eine Wiederaufnahme der Sexualtherapie einschließlich der Medikation dachte der Angeklagte nicht.
Diese Feststellungen hätten dazu drängen müssen, in einer Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten der Frage besonders kritisch nachzugehen, ob die „Pädophilie” aufgrund der bereits lang andauernden pathologischen Entwicklung beim Angeklagten nicht zu Symptomen geführt hat, die zunehmend seine Persönlichkeit besetzt, d.h. „führend” geworden sind, oder sogar bei ihm zu einer schweren und umfassenden Persönlichkeitsdeformierung geführt haben (Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 279). Dann liegen in der Regel die psychiatrischen Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, die auch strafrechtlich die Beeinträchtigung seiner Verantwortlichkeit nahe legt (Rasch, Die psychiatrisch-psychologische Beurteilung der sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit, StV 1991, 126, 131).
b) Allerdings ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten in Form einer „Pädophilie” ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichzusetzen, die als Merkmal des § 20 StGB einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist und zu einer Schuldmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führenmuß (BGH NStZ 1999, 126 mit Anm. Winckler/Foerster). Liegt ausreichendes Anknüpfungsmaterial für ein umfassendes Persönlichkeitsbild vor, kann aus psychiatrischer Sicht auch der Schluß gerechtfertigt sein, daß nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegt, die als eine allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung kein krankheitswertiges Ausmaß aufweist und damit keinen Einfluß auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hat.
Dagegen kann die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sein, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone werden, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. [2000] S. 165, 168).
Der vom Landgericht verwendete psychiatrische Begriff „Pädophilie” ist dabei nur eine Sammelbezeichnung, die alle sexuell betonten Neigungen zu Kindern umfaßt (Nedopil aaO S. 165). Eine Einordnung in die für die Begutachtung übliche Typologie nach Schorsch, Sexualstraftäter [1971], ist nicht erfolgt. Damit bleibt offen, ob die aktuellen strafbaren sexuellen Handlungen auf Verhaltensmustern beruhen, die sich bereits im jugendlichen Alter verfestigt haben, ob sie Folge einer Destabilisierung und sozialen Desintegration im mittleren Lebensbereich oder ob sie bereits Ausdruck einer beginnenden Alterspädophilie sind (vgl. zur Typologie Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. S. 254 f.). Wichtiger als die Feststellung der Art der sexuellen Deviation sind allerdings Ausführungen über die Verlaufsformen des sexuellen Verlangens beim Angeklagten. Das Urteil enthält keine näheren Darlegungen darüber, ob die Wünsche und das Verlangen nach pädophilen Kontakten krisenhaft entstanden und über welche Möglichkeiten der inneren Auseinandersetzung mit seiner Deviation der Angeklagte verfügte. Damit fehlt auch das Ergebnis der sachverständigen Beurteilung des Maßes der Determiniertheit der sexuellen Handlungen (Venzlaff/Foerster aaO S. 252; vgl. auch die Anm. von Winckler/Foerster zu BGH NStZ 1999, 126, 128). Schließlich fehlt die Wiedergabe der Beurteilung dafür, welchen Einfluß die langjährige Behandlung mit Androcur und das Absetzen des Medikaments auf die aktuellen Verlaufsformen der sexuellen Deviation und den Entschluß des Angeklagten zur erneuten Begehung strafbarer Handlungen des sexuellen Mißbrauchs an Kindern gehabt hat.
Erst auf der Grundlage einer angesichts der Gesamtumstände gebotenen ausführlichen psychiatrischen Diagnose kann der Tatrichter im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung die Wertung treffen, ob die von der Norm abweichende sexuelle Präferenz den Täter – nicht anders als bei den sonstigen Persönlichkeitsstörungen – in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, daß er selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht ausreichend zu widerstehen vermag oder ob sie – in Folge seiner Abartigkeit – den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (BGH NStZ 1998, 30, 31; 1996, 401, 402; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 64). Steht fest, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat und drohen weitere erhebliche Straftaten, hat der Tatrichter zu prüfen, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus notwendig ist (BGHSt 42, 385, 388).
d) Eine solche Gesamtbetrachtung der Taten und der Persönlichkeit des Täters fehlt hier. Die Darlegungen des Landgerichts zum bisherigen Werdegang des Angeklagten und zu seinem abweichenden Sexualverhalten legen es eher nahe, daß er seine pädophile Neigung nicht beherrschen kann. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte bereits seit vielen Jahren immer wieder in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist und daß er zumindest in den Jahren von 1993 bis 1996 Hilfe in der Medikation mit Androcur gesucht hat. Die mitgeteilten Beziehungen zu erwachsenen Frauen legen nahe, daß erhebliche Schwierigkeiten bei normalen Sexualkontakten bestanden haben. Die Wiederaufnahme von pädophilen Sexualkontakten nach dem Scheitern der letzten Beziehung, der Ausbau des Raffinements zur Erlangung ungestörter Kontakte zu den Kindern und die Hinwendung zu drei Tatopfern während der Zeit von Juli bis Ende November 1999 deuten auf eine sich steigernde Frequenz der Sexualkontakte und damit auf eine süchtige Entwicklung hin (BGH NJW 1982, 2009; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 22 m.w.N.). Dies erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung damit, ob der Angeklagte infolge seiner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt ist, daß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheblich geringerem Maße erfüllen konnte als andere Menschen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 23, 28). Weshalb der vom Landgericht gehörte Sachverständige davon ausgegangen ist, „es handele sich dabei aber nicht um eine suchtartige Verengung des sexuellen Verhaltens gerade auf diesen Sektor sexueller Betätigung”, ist für den Senat aus den Urteilsgründen nicht nachzuvollziehen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Sachverständige zur Begründung der für die Sicherungsverwahrung erforderliche Feststellung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgeführt hat, beim Angeklagten sei ein erheblicher Mangel an Empathie und Frustrationstoleranz festzustellen. Diese Merkmale hätten sich beim Angeklagten so verfestigt, daß die Taten „allesamt dasselbe Verhaltensmuster zeigen und auf eine fest verwurzelte Neigung schließen lassen”.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der Tatrichter seiner Aufgabe, sich eine eigene Überzeugung über den Zustand des Angeklagten zu bilden, grundsätzlich nicht dadurch gerecht wird, daß er lediglich die Befunde des Sachverständigen wiedergibt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17).
Jedenfalls müssen, wenn der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angaben eigener Erwägungen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH NStZ 1999, 610, 611).
Unterschriften
Schäfer, Boetticher, Schluckebier, Kolz, Hebenstreit
Fundstellen
Haufe-Index 512467 |
NStZ 2001, 243 |
NStZ 2001, 474 |
StV 2002, 18 |