Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 06.06.2007)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.08.1993; Aktenzeichen 2 BvR 2491/07)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Ermittlungsrichter es entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 46, 93; BGH NJW 2007, 237, 239) unterlassen hat, dem Angeklagten, welcher bei der Vernehmung seiner geschädigten Ehefrau von der Vernehmung ausgeschlossen worden war, und dem Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung sowie weitere Taten vorgeworfen wurden, zuvor einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Allerdings hat die Strafkammer diesen Umstand zutreffend entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt und geprüft, ob die Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb dieser Aussage bestätigt wird (vgl. BGH aaO). Jedoch besteht Anlass zu dem ausdrücklichen Hinweis, dass es auch Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers in solchen Fällen hinzuwirken.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Hebenstreit, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2553466

NStZ-RR 2008, 49

StRR 2007, 322

StV 2008, 58

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