Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.1.1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532).

 

Normenkette

ZPO § 240

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 15.04.2013; Aktenzeichen 27 U 4772/12)

LG Augsburg (Entscheidung vom 18.10.2012; Aktenzeichen 2 O 5126/08)

 

Tenor

Die am 3.6.2013 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2.5.2013 zugestellten Beschluss des 27. Zivilsenats des OLG München vom 15.4.2013 - 27 U 4772/12 - wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des AG L. vom 28.8.2013 () und die hierdurch gem. § 240 Satz 1 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschl. v. 16.1.1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532; OLG Düsseldorf MDR 2001, 470; OLG München, NJOZ 2004, 2619; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 249 Rz. 19 m.w.N.; MünchKomm/ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 249 Rz. 23; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 249 Rz. 11; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 249 Rz. 9).

Streitwert: 288.139,28 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 6009358

FamRZ 2014, 196

NJW-RR 2014, 319

ZIP 2014, 148

MDR 2014, 109

FF 2014, 129

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