Leitsatz (amtlich)
Ein zwischen den Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu den Verwaltungskosten zählen, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.
Normenkette
WEG § 43 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.10.2012; Aktenzeichen 55 S 342/11 WEG) |
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Entscheidung vom 07.09.2011; Aktenzeichen 100 C 185/11 WEG) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 55 des LG Berlin vom 26.10.2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.854,73 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. In einem Vorprozess hatten die Kläger gegen die Beklagten auf Entziehung des Eigentums nach § 18 WEG geklagt und nach kostenpflichtiger Klageabweisung Verfahrenskosten i.H.v. insgesamt 55.010,07 EUR aufgebracht. Gestützt auf § 16 Abs. 7 WEG verlangen sie nunmehr von den Beklagten entsprechend deren Miteigentumsanteil von 47 % 25.854,73 EUR nebst Zinsen und hilfsweise die Zustimmung zur Erhebung einer Sonderumlage in Höhe der von ihnen insgesamt aufgebrachten Verfahrenskosten.
Rz. 2
Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat ihr entsprechend dem Hauptantrag stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Rz. 3
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 62 Abs. 2 WEG finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG keine Anwendung auf vor dem 31.12.2014 verkündete Entscheidungen.
Rz. 4
Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der - weit auszulegenden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.2.2009 - V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.) - Vorschrift des § 43 Nr. 1 WEG handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ihr Begehren auf § 16 Abs. 7 WEG stützen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG gehören. Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den (Regel-)Fall des § 18 WEG betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 WEG. Für die Qualifikation als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit kommt es allein darauf an, dass die Parteien darüber streiten, ob die aufgewandten Kosten solche der Verwaltung sind und ob diese ggf. einer Verteilung nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die vorangegangene Entziehungsklage selbst - was entgegen der Auffassung der Beklagten mit Blick auf die Streichung von § 51 WEG a.F. zu bejahen sein dürfte - ihrerseits als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 WEG einzuordnen ist (vgl. etwa Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rz. 74; Pick in Bärmann, a.a.O., § 19 Rz. 14; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rz. 10; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rz. 14; Timme/Heinemann, WEG, 3. Aufl., § 19 Rz. 7; a.A. möglicherweise Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 43 WEG Rz. 3, der lediglich § 18 Abs. 3 WEG erwähnt).
Rz. 5
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
EBE/BGH 2013 |
NJW-RR 2014, 13 |
NZM 2013, 863 |
ZMR 2014, 230 |
ZfIR 2014, 27 |
JZ 2014, 107 |
MDR 2014, 268 |
WuM 2013, 760 |
ZWE 2014, 101 |
GuT 2014, 117 |
Info M 2013, 554 |
NJW-Spezial 2014, 1 |