Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 16.05.2019) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 16. Mai 2019 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es die „Einziehung des Wertersatzes” in Höhe von 41.300 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten.
Rz. 2
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte an fünf Tagen im Zeitraum vom 7. November 2017 bis zum 13. Dezember 2017 in drei Fällen jeweils ein Kilogramm und in zwei weiteren Fällen 1.200 und 1.800 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol und veräußerte das Marihuana mit Gewinn weiter. Der Lieferant B. übergab dem Angeklagten das Marihuana „größtenteils auf Kommission, das heißt unter Verrechnung mit erfolgten Teilzahlungen bei Folgelieferungen… Die sich daraus ergebenden o.g. Kaufpreise wurden jedoch größtenteils an den anderweitig Verfolgten B. seitens des Angeklagten jedenfalls im Nachgang bezahlt.”
Rz. 4
2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bewertung der vorgenannten Taten als im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehend wird von den zugrunde liegenden Feststellungen nicht getragen. Selbst ohne eine für alle Umsatzgeschäfte teilidentische Ausführungshandlung verbinden sich mehrere Handelsgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit, wenn es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung zuvor „auf Kommission” erhaltener Rauschgiftmengen kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 28; vom 22. Mai 2019 – 4 StR 579/18 Rn. 3; vom 7. Mai 2019 – 2 StR 129/19 Rn. 3 und vom 13. August 2019 – 5 StR 359/19 Rn. 2). Damit käme ein tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in der jeweiligen Anzahl der Einzelgeschäfte) in Betracht, wenn im Rahmen einer bestehenden Handelsbeziehung bei Lieferung der neuen Betäubungsmittelmenge die vorangegangene bezahlt worden wäre. Allerdings verhalten sich die Urteilsgründe nicht eindeutig zu den Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
Rz. 5
3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die der Einziehung sind von diesem Wertungsfehler nicht berührt und können ebenso wie die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach sich. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Unterschriften
Raum, Bellay, Fischer, Bär, Pernice
Fundstellen
Haufe-Index 13586687 |
NStZ-RR 2020, 48 |