Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 17.09.2018) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. September 2018 im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen auf den dem Adhäsionskläger zuerkannten Betrag seit dem 22. Dezember 2015 zu zahlen sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Betruges in 20 Fällen, wegen versuchten Betruges in sieben Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von halbautomatischen Kurzwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition sowie in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes” zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, hiervon vier Monate für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger den Betrag von 17.306,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu ändern, da dem Adhäsionskläger in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zustehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – 5 StR 51/19; vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18; und vom 23. Oktober 2018 – 2 StR 106/18). Rechtshängigkeit ist vorliegend mit Adhäsionsantragsstellung am 21. Dezember 2015 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 22. Dezember 2015 zu zahlen sind. Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.
Rz. 3
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 4
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Unterschriften
Quentin, Cierniak, Bender, Feilcke, Bartel
Fundstellen
Dokument-Index HI13525081 |