Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 27.05.2009)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07 – NJW 2008, 1173).

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann, Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2562493

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