Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 30.04.2020; Aktenzeichen 2070 Js 58900/19 3 Ks)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. April 2020 wird

  1. der Tagessatz für die in Fall II.B.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt;
  2. das vorgenannte Urteil im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 1. Mai 2020 zu zahlen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin … D. und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und wegen Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es „festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach dazu verpflichtet ist[,] der Adhäsionsklägerin […] ein Schmerzensgeld resultierend aus dem Ereignis vom 25.09.2019 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2020”. Im Übrigen hat die Strafkammer von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

Rz. 2

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es das Landgericht versäumt hat, für die wegen der Körperverletzung (Fall II.B.2 der Urteilsgründe) verhängte Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Da deren Festsetzung trotz Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 3 StR 393/19, juris Rn. 3; vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96), hat der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. Der Tagessatz von einem Euro entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB.

Rz. 3

Außerdem sind Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 – 3 StR 306/19, juris Rn. 4 mwN), mithin vorliegend dem 1. Mai 2020.

Rz. 4

Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 5

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren ergibt sich die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 472a StPO.

 

Unterschriften

Schäfer, Wimmer, Berg, Hoch, Erbguth

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14284987

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