Leitsatz (amtlich)
›Wer für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt im Sinne des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung.‹
Tatbestand
I. 1. Der Angeklagte A. S. 1eitet als selbständiger Unternehmer eine Spedition, die Stahltransporte im Güterfernverkehr zwischen Deutschland und Italien über Österreich durchführt. Sein mitangeklagter Sohn T. S. ist neben ihm mit der Leitung und Verwaltung des Unternehmens befaßt; bei Bedarf sind beide jedoch auch als Fahrer firmeneigener Lastzüge tätig.
In den Lkw's des Unternehmens sind genormte Tachographengeräte installiert, die Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h aufzeichnen. Hierzu bedarf es der Verwendung entsprechend genormter Tachographenscheiben. Bei Verwendung von Scheiben, die für Geräte vorgesehen sind, die Geschwindigkeiten bis zu 125 km/h aufzeichnen, wird eine - im Verhältnis 125:140 - geringere Geschwindigkeit aufgezeichnet.
In Ausnutzung dieser Möglichkeit haben die Angeklagten und vier. Fahrer, nach dem Grenzübertritt nach Österreich in den Fahrtenschreibern ihrer Fahrzeuge anstatt der vorgesehenen Tachographenscheiben solche für den Geschwindigkeitsbereich bis 125 km/h eingesetzt. Dadurch wollten sie erreichen, daß im Falle polizeilicher Kontrollen in Österreich und Italien begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht entdeckt würden.
Im einzelnen hat A. S. selbst als Fahrzeuglenker in der Zeit vom 9. Februar bis 17. Juli 1989 elfmal gerätefremde Tachographenscheiben in Österreich und Italien verwendet. Weiter hat er veranlaßt, daß seinem Sohn T. und den bei ihm beschäftigten Kraftfahrern in Deutschland Tachographenscheiben für beide Geschwindigkeitsbereiche bei Fahrantritt ausgehändigt wurden. Infolgedessen legte T. S. zwischen dem 9. Januar 1989 und dem 11. Juli 1989 38 Mal, vier weitere Fahrer insgesamt 94 Mal gerätefremde Tachographenscheiben auf österreichischen Straßen ein. Anläßlich einer Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart legte A. S. am 10. August 1989 die in Österreich und Italien verwendeten gerätefremden Tachographenscheiben vor.
Gegenstand des Verfahrens ist nur die Benutzung gerätefremder Tachographenscheiben in Österreich, nicht in Italien.
2. a) Das Amtsgericht Geislingen/Steige hat durch Urteil vom 23. Januar 1992 wegen dieser Taten den Angeklagten A. S. wegen Fälschens technischer Aufzeichnungen, tatmehrheitlich begangene mit Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen in vier Fällen, den Angeklagten T. S. wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen jeweils zu Geldstrafen verurteilt.
b) Die dagegen eingelegten Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht Ulm/Donau am 17. September 1992 mit der Maßgabe verworfen, daß A. S. wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen und rechtlich selbständiger Beihilfe dazu in fünf Fällen verurteilt worden ist.
c) Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte die gegen dieses Urteil eingelegten und mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten verwerfen, weil es der Meinung ist, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige eine Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 268 Abs. 3 StGB. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. August 1973 (4 St 88/73 - VRS 46, 124) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in dieser Entscheidung die Rechtsansicht vertreten, die Verwendung gerätefremder Tachographenscheiben verstoße nicht gegen § 268 StGB.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
"Beeinflußt der Fahrer eines Lastkraftwagens durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung im Sinne von § 268 Abs. 3 StGB, wenn er für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Diagrammscheibe verwendet und dadurch bewirkt, daß die Fahrgeschwindigkeit unzutreffend aufgezeichnet wird?"
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden:
"Der Fahrer eines Lastkraftwagens beeinflußt durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung im Sinne von § 268 Abs. 3 StGB, wenn er für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Diagrammscheibe verwendet und dadurch bewirkt, daß die Fahrgeschwindigkeit unzutreffend aufgezeichnet wird."
III. In der Vorlegungsfrage teilt der Senat die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts Stuttgart.
1. a) Außer Frage steht, daß Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers auf der Tachographenscheibe technische Aufzeichnungen im Sinne des § 268 Abs. 2 StGB sind (OLG Düsseldorf MDR 1990, 73; vgl. BGHSt 28, 300). Ebenso ist nicht zu bezweifeln, daß bei der Verwendung gerätefremder Scheiben das aufgezeichnete Ergebnis unrichtig ist.
Das Bayerische Oberste Landesgericht meint jedoch, die Unrichtigkeit des Ergebnisses sei nicht durch eine Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang herbeigeführt worden. Denn die Arbeitsweise des Geräts und damit der Aufzeichnungsvorgang würde nicht durch die Wahl der Unterlage beeinflußt, auf der die Aufzeichnungen vorgenommen würden. Die Bewegungen des im Fahrtenschreiber enthaltenen Schreibstifts erfolgten unabhängig davon, ob er auf einem für das Gerät bestimmten Schaublatt, auf einem anderen Schaublatt oder auf einer sonstigen Unterlage schreibe (BayObLG VRS 46, 124, 126). Diese Rechtsauffassung, der sich ein Teil des Schrifttums ohne nähere Begründung angeschlossen hat (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 268 Rdn. 32; Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. 3 57 a StVZO Rdn. 9, nach deren Ansicht aber das falsche Einlegen einer gerätegerechten Scheibe § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen soll; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 57 a StVZO Rdn. 22; Eser, Strafrecht IV 4. Aufl. 1983 Nr. 19 Anm. 84; ebenso schon Schilling, Fälschung technischer Aufzeichnungen 1970 S. 65), wird jedoch den tatsächlichen Voraussetzungen und Abläufen des Aufzeichnungsvorgangs nicht gerecht.
b) Vielmehr ist mit dem vorlegenden Oberlandesgericht davon auszugehen, daß der Aufzeichnungsvorgang und das Medium, auf dem er sich verkörpert, nicht voneinander isoliert betrachtet werden können (ebenso Tröndle in LK 10. Aufl. § 268 Rdn. 33; ferner Lackner, StGB 20. Aufl. § 268 Rdn. 33; Maurach/Schroeder, Strafrecht - Besonderer Teil Bd. 2 7. Aufl. 1991 Rdn. 85; Puppe, Fälschung technischer Aufzeichnungen 1972 S. 253; Hirsch, ZStW 85 (1973) S. 721, 726). Die Darstellung der von dem Fahrtenschreiber ermittelten Meßwerte ist nur möglich auf einer für das jeweilige Gerät vorgesehenen Scheibe. Nur bei Verwendung einer solchen Scheibe ist für jedermann erkennbar, welche Werte der Fahrtenschreiber ermittelt hat. Dagegen genügt es nicht, daß es Fachleuten ("Eingeweihten") möglich ist, auch bei Verwendung nicht systemgerechter Scheiben durch Umrechnung die wirklichen Werte zu ermitteln. Abgesehen davon, daß eine solche Umrechnung aufwendig und fehlergeneigt ist, bedeutet der Hinweis auf die Lesbarkeit durch Fachleute in § 268 Abs. 2 StGB nur, daß es technisch komplizierte Aufzeichnungen gibt, deren Lesen von vornherein Fachwissen voraussetzt. Die Daten einer Tachographenscheibe sind jedoch bei richtiger Anwendung für jedermann ablesbar.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den vom Gesetzgeber vorgegebenen Sinn und Zweck des § 268 StGB. Unbeschadet dogmatischer Meinungsverschiedenheiten über den der Vorschrift zugrunde liegenden Echtheitsbegriff (vgl. dazu Tröndle aaO Rdn. 6 b; Puppe aaO S. 149 ff.) kann als Rechtsgut des § 268 StGB die Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte angesehen werden (Sieber, Computerkriminalität und Strafrecht 2. Aufl. S. 303). Die Bestimmung des § 268 StGB dient dem Schutz des Vertrauens darauf, "daß ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form ohne Machinationen entstanden ist" (Kienapfel JZ 1971, 163) und gerade deshalb als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat (BGHSt 28, 300, 304). Dieser Vertrauensschutz wird aber beeinträchtigt, wenn eine Tachographenscheibe verwendet worden ist, die - zum Zwecke der. Täuschung - ein falsches Ergebnis des technischen Aufzeichnungsvorganges vermittelt. Tatsächlich wäre dem Polizeibeamten, der auf der Autobahn die Daten einer solchen Scheibe zu überprüfen hat, nicht mit einer Aufzeichnung gedient, die zunächst umzurechnen wäre.
Der Senat beantwortet deshalb die Vorlegungsfrage wie folgt:
"Wer für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt im Sinne des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung."
Fundstellen
Haufe-Index 2993246 |
BGHSt 40, 26 |
BGHSt, 26 |
NJW 1994, 743 |
NStZ 1994, 546 |
wistra 1994, 145 |
MDR 1994, 290 |
StV 1994, 243 |