Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 22.07.2002) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten – ohne Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 7. November 2002 ausgeführt:
„1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.
Ein Kellerraum in einem Wohngebäude kann Tatobjekt des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Alternative des Inbrandsetzens sein, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfaßt hat oder es sich – zum Beispiel von der Holzverlattung einer Tür oder Trennwand aus – auf Gebäudeteile ausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind (BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02). Holzwände, die einzelne Kellerabteile abtrennen, stellen keine wesentlichen Teile eines Wohngebäudes dar (vgl. BGH NJW 1999, 299). Ihr Inbrandsetzen erfüllt daher den äußeren Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken dienen, übergreifen konnte. Dies ist hier nicht festgestellt. Der Brand, den der Angeklagte durch das Anzünden von Hausrat entfacht hatte, hat lediglich auf ‚die Holztrennwände der Kellerverschläge’ (UA S. 8) übergegriffen. Damit ist ein vollendetes Inbrandsetzen des Wohngebäudes nicht belegt. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei auch die subjektive Tatseite aufzuklären ist.
2. Ausgehend von einem vollendeten Delikt hätte es sich nach dem festgestellten Sachverhalt aufgedrängt, die Vorschrift der tätigen Reue gemäß § 306 e StGB zu prüfen [vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02]. Denn der Angeklagte hat entweder durch einen eigenen Anruf oder zumindest durch die Warnung der Nachbarn die Alarmierung der Feuerwehr veranlaßt, die den Brand im Keller gelöscht hat (UA S. 9). Eigenhändiges Löschen ist nicht gefordert. Vielmehr darf sich ein Angeklagter der Hilfe Dritter wie zum Beispiel der Feuerwehr bedienen (BGH StV 1997, 518). Sollten sich in der neuen Verhandlung die Feststellungen insoweit nicht ändern, allerdings lediglich ein Versuch der schweren Brandstiftung vorliegen, wären die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) zu prüfen.
3. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme einer negativen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit der Begründung, der Angeklagte sei ein wiederholter Bewährungsversager, der sich durch Bewährungsaufsicht nicht beeindrucken lasse. Dies steht mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang. Der Angeklagte ist letztmals mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. Dezember 1981, also vor zwanzig Jahren, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat diese Strafe nicht voll verbüßen müssen, weil ihm ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (UA S. 6).
4. Eine Aussetzung der Maßregel kam, was die Revision – und auch die Strafkammer – übersieht, im Hinblick auf die versagte Strafaussetzung zur Bewährung gesetzlich nicht in Betracht (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Sollte allerdings der neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenfalls bejahen und die Aussetzung der Maßnahme zur Bewährung zulässig sein, könnte eine – insbesondere schon erfolgreich laufende – Betreuung einen besonderen Umstand im Sinn des § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB darstellen.”
Dem stimmt der Senat mit dem Hinweis zu, daß – wie die Revision zu Recht beanstandet – die bisherigen Feststellungen nicht nachprüfbar belegen, daß beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung solchen Ausmaßes vorliegt, daß zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher gegeben waren und daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erforderlich ist (vgl. hierzu BGHSt 37, 397 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 40 ff., 65 ff.; § 63 Rdn. 4, 6 ff.). Zur Prognosebeurteilung kann es sich möglicherweise empfehlen, das nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen.
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 2565534 |
NStZ 2003, 266 |
JA 2003, 925 |
StV 2004, 208 |