Leitsatz (amtlich)
Anstalten des öffentlichen Rechts, deren sich die Bundesländer zur Durchführung von Lotterien bedienen, sind nur dann von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, wenn ihre sämtlichen Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan des Landes aufgenommen sind (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.1.1997 - IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87).
Normenkette
GKG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 4) gegen den Kostenansatz vom 22.9.2008 (Kassenzeichen 780008135437) wird zurückgewiesen.
Gründe
[1] Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die für das Land Berlin insb. Lotterien durchführt. Sie hat sich mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des BKartA gewendet. Der BGH hat den Beschluss teilweise aufgehoben und die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit ihrer Erinnerung wendet sich die DKLB gegen die ihr daraufhin übersandte Kostenrechnung. Sie macht geltend, gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit zu sein.
[2] Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist unbegründet.
[3] Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind allein die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Diese Voraussetzung liegt bei der DKLB nicht vor. Für die Kostenbefreiung ist notwendig, dass der Haushaltsplan des Bundes oder Landes den Rechtsträger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben unmittelbar ausweist. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die Anstalt als Träger mittelbarer Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es kommt auch nicht auf die Reichweite staatlicher Aufsicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.1997 - IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 2 Rz. 6).
[4] Selbst wenn Einnahmen aus dem Lotteriegeschäft der DKLB im Haushalt des Landes Berlin ausgewiesen wären, wofür nichts ersichtlich ist, würde dies für den Befreiungstatbestand ebenso wenig ausreichen wie der bloße Ausweis von Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in dem am 16.1.1997 entschiedenen Fall. Dafür wäre es vielmehr unabdingbar, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben der DKLB in den Haushaltsplan des Landes Berlin aufgenommen wären. Das ist nicht der Fall.
[5] Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 2130281 |
HFR 2009, 930 |
BGHR 2009, 540 |
EBE/BGH 2009 |
NJW-RR 2009, 862 |
MDR 2009, 595 |
WRP 2009, 461 |
RVGreport 2009, 159 |