Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 04.04.2014) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. April 2014 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen einer Tat vom 4./5. September 2013 jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten S. zusätzlich noch in Tateinheit mit versuchter Nötigung, schuldig gesprochen. Tatmehrheitlich dazu hat es den Angeklagten M. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten S. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt, auf Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M.) bzw. fünf Jahren und neun Monaten (Angeklagter S.) erkannt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erheben.
Rz. 2
Die Rechtsmittel haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
1. Den von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
Rz. 4
2. Die auf die Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Rz. 5
Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war.
Rz. 6
Zwar hat die Strafkammer in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass hinsichtlich der Tat vom 4./5. September 2013 keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese wenigstens auch durch den Drogenkonsum der Angeklagten verursacht worden sei und damit – rechtsfehlerfrei – einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint.
Rz. 7
Gleichwohl erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – nicht näher erörtert hat. Denn es hat die Angeklagten auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) verurteilt. Angesichts der festgestellten Heroinabhängigkeit beider Angeklagten, die schon aufgrund der bei ihnen durchgeführten Substitutionsbehandlung mit Methadon und ihres weiteren Beikonsums von Heroin einen Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB nahe legt (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2002 – 4 StR 207/02, NStZ 2003, 484 mwN), liegt auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der Angeklagten nicht fern. Da mit Blick auf die Vorstrafen der Angeklagten auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in Zukunft infolge ihres – naheliegend bestehenden – Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden, war die Erörterung dieser Maßregel auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entbehrlich.
Rz. 8
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, dem sich der Senat nicht verschließt.
Unterschriften
Becker, Pfister, Hubert, Mayer, Gericke
Fundstellen