Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 29.08.2011) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass, soweit die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Computers (Midi–Tower) der Marke „M.” angeordnet worden ist, der Angeklagte angewiesen wird, die auf der Festplatte dieses Computers befindliche Bilddatei „T-…” mit der Bezeichnung „P. mpg” unbrauchbar zu machen und die Unbrauchbarmachung der Strafvollstreckungsbehörde gegenüber in geeigneter Form nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis bleibt die Einziehung vorbehalten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 40 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften hat es eine Einzelgeldstrafe verhängt und die Einziehung des sichergestellten Personal-Computers angeordnet.
Rz. 2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 3
1. Nach den Feststellungen speicherte der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt auf seinem Personal-Computer, die er sich vermutlich durch Datenübertragung im Internet verschafft hatte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18. Februar 2011 wurde der Computer mit der fraglichen Datei sichergestellt.
Rz. 4
2. a) Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Rechtsgrundlage für die Einziehungsanordnung ist bei einer Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften hinsichtlich der Beziehungsgegenstände, im vorliegenden Fall also für die Festplatte des Computers als Speichermedium, § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB als spezielle Vorschrift; der Rechner als solcher nebst Zubehör unterliegt im vorliegenden Fall als Tatwerkzeug der Einziehung nach den §§ 74, 74a in Verb. mit § 184b Abs. 6 Satz 3 StGB (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 1 Ss 39/99, NStZ-RR 1999, 329, Tz. 21; LK-StGB/Laufhütte/Roggenbuck, 12. Aufl., § 184b Rn. 20).
Rz. 5
b) Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landgericht der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insgesamt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74b Rn. 5).
Unterschriften
Mutzbauer, Roggenbuck, Cierniak, Franke, Quentin
Fundstellen