Leitsatz (amtlich)

Ist mangels lückenloser Beitragsentrichtung in der Zeit bis 31.12.1994 bereits dem Grunde nach keine Anwartschaft auf Altershilfe für Landwirte entstanden, findet kein Versorgungsausgleich statt. Auf die Regelung des § 1587a Abs. 7 S. 1 BGB kommt es hierbei nicht an.

Wird später durch Nachzahlung oder erneute eigenständige Erfüllung der Voraussetzungen das Anrecht wieder begründet, kommt eine Änderung nach § 10a VAHRG in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 7 S. 1; VAHRG § 10a; GAL (Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte) § 2 Abs. 1 i.d.F. v. 14.9.1965; ALG (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte v. 29.7.1994) § 11; ALG (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte v. 29.7.1994) § 71; ALG (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte v. 29.7.1994) § 90; ALG (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte v. 29.7.1994) § 92

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Beschluss vom 12.04.1999)

AG Bingen am Rhein

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des OLG Koblenz v. 12.4.1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das OLG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511 EUR (entspricht 1.000 DM)

 

Gründe

I.

Die Parteien haben am 28.5.1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19.3.1963) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 15.10.1959) am 29.2.1996 zugestellt worden. Das AG - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. monatlich 56,33 DM, bezogen auf den 31.1.1996, übertragen hat. Dabei ist das AG nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1) bis 3) von ehezeitlichen (1.5.1982 bis 31.1.1996; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Ehefrau bei der LVA i. H. v. monatlich 176,79 DM und bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Rheinland-Pfalz (LAK; weitere Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführerin) i. H. v. monatlich 178,92 DM, jeweils bezogen auf den 31.1.1996, ausgegangen; dem hat es gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA i. H. v. monatlich 468,37 DM, bezogen auf den 31.1.1996, und bei der LAK i. H. v. 0,00 DM gegenübergestellt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der LAK, die zunächst geltend machte, entgegen ihren zuvor erteilten Auskünften sei davon auszugehen, dass der Ehemann in der Ehezeit Anwartschaften i. H. v. monatlich 247,21 DM erworben habe, die Ehefrau aber keinerlei Anwartschaften. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens änderte die LAK ihr Vorbringen dahingehend, dass weder für den Ehemann noch für die Ehefrau Anwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte bestünden. Die unterschiedlichen Auskünfte der LAK beruhten darauf, dass der Ehemann, der von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Alterssicherung der Landwirte mit Wirkung v. 1.9.1995 befreit worden war, bereits ab August 1994 seiner Beitragspflicht nicht mehr nachgekommen war.

Das OLG hat entgegen den letzten Auskünften der LAK für den Ehemann Anwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte i. H. v. monatlich 247,21 DM und für die Ehefrau i. H. v. monatlich 178,92 DM zu Grunde gelegt und das Urteil des AG dahingehend abgeändert, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften i. H. v. monatlich 145,79 DM, bezogen auf den 31.1.1996, übertragen und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der LAK für die Ehefrau bei der LAK Versorgungsanwartschaften i. H. v. monatlich 34,15 DM, bezogen auf den 31.1.1996, begründet hat.

Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LAK, mit der sie weiterhin geltend macht, dass wegen der Beitragslücke aufseiten des Ehemannes ausgleichsfähige Versorgungsanwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte für beide Ehegatten nicht bestünden. Die Parteien und die übrigen weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das OLG.

1. Im Ansatz zutreffend geht das OLG davon aus, dass es für den Versorgungsausgleich nach § 1587a Abs. 7 S. 1 BGB nicht darauf ankommt, dass eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit oder eine Mindestversicherungszeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt sind. Indessen bewirkt die Beitragslücke seitens des Ehemannes hier nicht (nur) eine Nichterfüllung der Wartezeit, sondern lässt Anwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte für beide Parteien bereits dem Grunde nach nicht entstehen.

Das OLG hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Anwartschaften beider Parteien aus der Alterssicherung der Landwirte gemäß den früheren Auskünften der LAK zu berücksichtigen seien. Zwar wiesen die Zahlungen des Ehemannes eine Beitragslücke auf, da er seit August 1994 mit seinen Beiträgen rückständig sei. Dies habe zur Folge, dass er zurzeit "keinen Rentenanspruch" gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse habe. Zur Auffüllung der Wartezeit nach § 90 Abs. 1 ALG müssten zumindest die Beiträge für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 1994 nachgezahlt werden. Dies sei jedoch noch rechtswirksam möglich, so dass zur Zeit nicht feststehe, dass die vom Ehemann erworbenen Anwartschaften nicht zu einem Anspruch auf Rentenzahlung führen werden. Entsprechendes gelte über § 92 ALG, der der Ehefrau eines Landwirts ohne eigene Beitragszahlungen einen eigenständigen, von der Beitragszahlung des Ehemannes abgeleiteten Anspruch gewähre, für die Ehefrau. Im Versorgungsausgleich seien alle Anwartschaften auszugleichen, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden seien, ohne Rücksicht darauf, ob bereits feststehe, dass die Aussicht zu einem Vollrecht erstarken werde. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Für die Landwirtschaft war durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte - GAL - v. 27.7.1957 (BGBl. I, 1063; i. d. F. v. 14.9.1965, BGBl. I, 1448) ein eigenständiges Alterssicherungssystem geschaffen worden. Durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - v. 29.7.1994 (BGBl. I, 1890 [1891]), das durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz; ASRG - v. 29.7.1994 (BGBl. I, 1890) eingeführt und zum 1.1.1995 in Kraft getreten ist, wurde diese landwirtschaftliche Alterssicherung grundlegend reformiert. Dabei wurde u. a. der Ehefrau eines Landwirts nach Maßgabe des § 92 ALG ohne eigene Beitragszahlungen ein eigenständiger, von der Beitragszahlung des Ehemannes abgeleiteter Anspruch auf Alterssicherung eingeräumt. Landwirte haben nunmehr nach § 11 ALG grundsätzlich Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Zur Erfüllung der Wartezeit können nach Maßgabe des § 90 ALG auch Beitragszeiten herangezogen werden, die vor dem In-Kraft-Treten des ASRG lagen. Allerdings müssen insoweit gem. § 90 Abs. 1 ALG die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem GAL erfüllt sein. § 90 ALG will ausdrücklich für Zeiten vor dem 1.1.1995 den bisherigen Rechtszustand aufrecht erhalten, d. h. die vom GAL vor dem 1.1.1995 als Anspruchsvoraussetzung geforderte "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung in das ALG hinein verlängern (vgl. bereits die Begründung in BTDrucks. 12/7599, 14; GLA-Komm, § 90 ALG 1.2; BSG, Beschl. v. 18.2.2004 - B 10 LW 10/03, m. w. N.).

Ein Anspruch auf Altersgeld setzte nämlich nach § 2 Abs. 1 GAL neben der Vollendung des 65. Lebensjahres und der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 b) GAL zum einen eine lückenlose Beitragszahlung für mindestens 180 Kalendermonate (Wartezeit), zum anderen die Zahlung von Beiträgen mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres voraus. Die beiden letztgenannten beitragsrechtlichen Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des OLG für den Ehemann vorliegend nicht erfüllt, wobei hinsichtlich des Erfordernisses der lückenlosen Beitragszahlung nach § 90 Abs. 1 ALG auf den 31.12.1994 abzustellen ist. Indessen weisen die Beitragszahlungen des Ehemannes (auch) für den Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1994 eine Lücke auf. Soweit dadurch die Wartezeit nicht erfüllt ist, ist dies für den Versorgungsausgleich nach § 1587a Abs. 7 S. 1 BGB zwar unbeachtlich. Etwas anderes gilt jedoch für die Nichterfüllung der Verpflichtung zur ununterbrochenen Beitragszahlung bis zu dem im Gesetz bestimmten Endzeitpunkt.

Hinsichtlich des Erfordernisses der ununterbrochenen Beitragszahlung, das modifiziert auch bei allen anderen Leistungsansprüchen nach dem GAL bestand, gab es Ausnahmen - die hier im Ergebnis alle nicht einschlägig sind - nur, soweit dies im GAL oder in anderen Rechtsgrundlagen ausdrücklich vorgesehen war, etwa für die Dauer des Bezuges von vorzeitigem Altersgeld nach § 2 Abs. 1 b) GAL. Durch das Erfordernis der ununterbrochenen Beitragszahlung unterscheiden sich die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nach dem GAL grundlegend von der Wartezeitregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber verfolgte ausdrücklich das Ziel, neben dem Erreichen einer konkreten Beitragszahl eine kontinuierliche Beitragsleistung - und dies im Regelfall sogar über die genannte Beitragszahl hinaus - sicherzustellen (vgl. Noell, GAL 1983, 270 ff.). Wenn die Beitragszahlung auch nur für einen Monat unterbrochen wurde, wurde dadurch zugleich der Aufbau einer landwirtschaftlichen Altersversorgung insgesamt dem Grunde nach unterbrochen. Die bis zur Zahlungslücke erworbenen Anrechte konnten - wenn die Beiträge nicht rechtswirksam nachentrichtet wurden - nicht mehr zu einer eigenständigen Versorgung führen. Sie konnten lediglich nach § 4 Abs. 1 S. 4 GAL versorgungserhöhende Wirkung entfalten für den Fall, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 GAL für den Bezug von Altersgeld vollständig neu erfüllt wurden (Noell, GAL 1983, 272; BSG ZfS 1979, 242). Danach handelt es sich bei dem Erfordernis der ununterbrochenen Beitragszahlung nicht um ein rein zeitliches Erfordernis, sondern um ein von der Wartezeit getrenntes Erfordernis, das den Grund des Leistungsanspruches betrifft.

Der Senat hat zwar bereits entschieden, dass die Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit zu bewerten und im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld zu ermitteln ist, wobei nach § 1587a Abs. 7 BGB die Erfüllung der Wartezeit sowie die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu unterstellen sind (BGH, Beschl. v. 19.10.1983 - IVb ZB 610/81, MDR 1984, 300 = FamRZ 1984, 42 [43]; Beschl. v. 28.5.1986 - IVb ZB 85/83, MDR 1987, 127 = FamRZ 1986, 892 [893]). Dies betrifft indessen nur die Wertermittlung, während die Beitragslücken die Frage aufwerfen, ob eine Versorgungsanwartschaft (noch) besteht, und damit die Frage nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt. Insoweit hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Versorgungsanrechte in den Ausgleich einbezogen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.1986 - IVb ZB 85/83, MDR 1987, 127 = FamRZ 1986, 892 [893]; Beschl. v. 18.9.1991 - XII ZB 92/89, MDR 1992, 267 = FamRZ 1992, 45 [46] m. w. N.; Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, FamRZ 1995, 31). Ob eine Anwartschaft besteht, kann aber nicht unter (entsprechender) Heranziehung von § 1587a Abs. 7 BGB beurteilt werden, da diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nur "für die Zwecke der Bewertung" gilt und nicht für die Beurteilung, ob und in welcher Weise ein Ausgleich durchzuführen ist (BGH Beschl. v. 28.5.1986 - IVb ZB 85/83, MDR 1987, 127 = FamRZ 1986, 892 [893]).

Ob ein durch eine schädliche Beitragslücke zunächst untergegangenes Anrecht auf landwirtschaftliche Alterssicherung im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann, hat der Senat, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden. Der Senat hat lediglich ausgesprochen, dass eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Ehezeit begründet worden ist, (auch dann) nicht ausgeglichen werden kann, wenn sie vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wegfällt, weil der Ehegatte nach Beendigung seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer die in § 27 Abs. 1 GAL vorgesehene Frist hat verstreichen lassen oder auf die Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 27 GAL verzichtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.1986 - IVb ZB 85/83, MDR 1987, 127 = FamRZ 1986, 892 [893]; v. 8.7.1987 - IVb ZB 8/84, MDR 1988, 36 = FamRZ 1987, 1016). Die Weiterversicherung nach § 27 GAL ist aber nicht mit dem Auftreten von Beitragslücken zu vergleichen. Die Weiterversicherung soll im Gegenteil schädliche Beitragslücken vermeiden. Dazu muss der Berechtigte nach § 27 GAL innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 14 GAL) gegenüber der LAK erklären, dass er die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen will. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Erklärung nach § 27 Abs. 1 S. 2 GAL nur noch abgegeben werden, wenn im Anschluss an die Beitragspflicht Beiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt wurden. Insoweit hat die Weiterversicherung eine anwartschaftserhaltende Wirkung. Solange sie möglich ist, kann nicht von einem Wegfall der Versorgungsanwartschaft ausgegangen werden. Zu diesem Wegfall kommt es erst, wenn das Recht zur Weiterversicherung erlischt und aus dem bisherigen Anrecht eine Leistungsberechtigung nach § 2 GAL nicht mehr erlangt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.1986 - IVb ZB 85/83, MDR 1987, 127 = FamRZ 1986, 892 [893]; v. 8.7.1987 - IVb ZB 8/84, MDR 1988, 36 = FamRZ 1987, 1016).

Dagegen führt das Auftreten einer Beitragslücke nach § 2 Abs. 1 b) GAL dazu, dass die bis dahin erworbenen Anrechte zunächst sofort wegfallen. Die Tatsache, dass die Anrechte im Fall der rechtswirksamen Nachentrichtung der Beiträge wieder aufleben bzw. bei erneuter eigenständiger Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 GAL anspruchserhöhend wirken können, vermag an dem Wegfall nichts zu ändern. Der Senat ist der Auffassung, dass das zunächst erloschene Anrecht nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann. Sollte später durch Nachzahlung oder durch erneute eigenständige Erfüllung der Voraussetzungen ein Anrecht wieder begründet werden, kann dem durch ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, FamRZ 1995, 31 [32]; für den Fall, dass ein Versorgungsträger durch Beitragserstattung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Verstoß gegen § 10d VAHRG zunächst das Erlöschen von Versorgungsansprüchen nach § 1303 Abs. 7 RVO a. F. bzw. § 210 Abs. 6 SGB VI herbeiführt).

Dass der Ehemann hier die Beiträge für den Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1994 möglicherweise noch immer rechtswirksam nachentrichten könnte, vermag, wie dargelegt, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Beiträge sind nach § 71 ALG wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Ansprüche auf Beiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV in vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Das OLG hat zwar ausgeführt, dass die Nachentrichtung der Beiträge zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch rechtswirksam möglich war, hat aber keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob der Ehemann die fehlenden Beiträge vorsätzlich vorenthalten hat. Darauf würde es indessen nur für den Fall ankommen, dass der Ehemann tatsächlich zwischenzeitlich nachgezahlt hätte. Dabei könnte eine Nachzahlung nicht nur freiwillig, sondern auch durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren der weiteren Beschwerde zwischenzeitlich gegen den Ehemann eingeleitet worden sind, bewirkt worden sein.

Entsprechendes gilt für die Anrechte der Ehefrau auf eine landwirtschaftliche Alterssicherung: Solange die Beitragslücke für den Ehemann für den Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1994 nicht geschlossen wird, können auch für die Ehefrau über § 92 ALG keine eigenen Anwartschaften entstehen.

3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 2) und 3), die das OLG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I, 2998) mit Wirkung v. 1.7.1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach werden u. a. die für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von 0,0833 erhöht (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - XII ZB 76/98, BGHReport 2003, 68 = FamRZ 2003, 29 [30], m. w. N.). Entsprechendes gilt für die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung, durch die das Rentenniveau allgemein abgesenkt wird (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - v. 26.6.2001, BGBl. I, 1310 nebst AVmEG - Altersvermögensergänzungsgesetz; zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - XII ZB 46/98, FamRZ 2003, 435 ff., m. w. N.).

Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit der Antragsgegner zwischenzeitlich Beiträge nachentrichtet hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127094

BGHR 2004, 815

EBE/BGH 2004, 3

FamRZ 2004, 693

FuR 2005, 28

NJW-RR 2004, 797

FPR 2004, 250

ZfSSV 2007

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?