Leitsatz (amtlich)

Verrechnet eine Bank für den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war.

 

Normenkette

InsO § 131 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen 27 U 41/07)

LG Essen (Entscheidung vom 08.02.2007; Aktenzeichen 6 O 391/05)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des OLG Hamm vom 7.2.2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 257.075,64 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Rz. 2

Dabei prüft der BGH nur die Zulassungsgründe, welche in der Begründung der Beschwerde nach schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. etwa BGHZ 152, 7, 8; 153, 254, 255).

Rz. 3

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der verklagten Bank vorgenommene Verrechnung eingegangener Zahlungen mit den Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Kontokorrentkredit sei im Hinblick auf die Vereinbarung vom 26. März (richtig: August) 2003 kongruent, berührt entgegen der Ansicht der Beschwerde weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch gibt sie Anlass zu einer Fortbildung des Rechts. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Vereinbarung eine Reduzierung der Kreditlinie auf Null gegen Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschuld zum Inhalt. Sie begründete möglicherweise keinen selbständig durchsetzbaren Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kredits, wohl aber das Recht der Beklagten, im Falle der von der Schuldnerin zur Durchführung der Vereinbarung veranlassten Zahlungseingänge eine Verrechnung mit den Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerin vorzunehmen. Indem die Beklagte von diesem Recht Gebrauch machte, handelte sie vereinbarungsgemäß, mithin kongruent.

 

Fundstellen

DStR 2010, 11

EBE/BGH 2010

NZG 2010, 499

WM 2010, 566

ZIP 2010, 588

DZWir 2010, 299

JZ 2010, 256

MDR 2010, 717

NZI 2010, 28

NZI 2010, 344

ZInsO 2010, 519

ZInsO 2011, 698

ZBB 2010, 176

ZVI 2010, 186

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