Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhehlerei
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Falle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (hier: An- und Verkauf geschmuggelter Zigaretten) kann nicht auf die hinterzogene Tabaksteuer abgestellt werden.
2. Der Steuerhehler erlangt, indem er die unversteuerten Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös. Nur diese Beträge, die ggf. zu schätzen sind, unterliegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen.
Normenkette
AO § 374; StGB § 73 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 73c S. 1, § 73d Abs. 2
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 16.07.2019; Aktenzeichen 952 Js 11280/19 13 KLs 2/19) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Juli 2019 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes „des Erlangten” in Höhe von 187.703,59 EUR aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 26 Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes „des Erlangten” in Höhe von 187.703,59 EUR sowie des sichergestellten Bargelds in Höhe von 7.665 EUR angeordnet.
Rz. 2
Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtsfehlerhaft auf die hinterzogene Tabaksteuer abgestellt. Der Steuerhehler erlangt, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 – 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11 Rn. 11). Nur diese Beträge unterliegen vorliegend der Einziehung nach § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB.
Rz. 4
Das Landgericht hat keine Feststellungen zu den Erlösen aus den Verkäufen der insgesamt 5.481 Stangen unversteuerter Zigaretten getroffen. Es hat lediglich den Gewinn pro Stange mit mindestens 3,50 EUR angegeben (UA S. 8). Da auch die Ankaufspreise nicht mitgeteilt werden, ist dem Senat eine eigene Berechnung nicht möglich und die Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Taterträge aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Höhe der Veräußerungserlöse nach § 73d Abs. 2 StGB gegebenenfalls zu schätzen ist. Dabei haben bei der Berechnung in den Fällen 19 und 25 der Urteilsgründe die sichergestellten und beschlagnahmten insgesamt 390 Stangen unversteuerter Zigaretten außer Betracht zu bleiben. Zudem ist der Betrag von 7.665 EUR, der bei der Durchsuchung des Angeklagten am 21. Juli 2018 sichergestellt wurde und – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegt, von dem Veräußerungserlös abzuziehen.
Rz. 5
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Unterschriften
Raum, Jäger, Bellay, Hohoff, Pernice
Fundstellen