Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 20.05.2019; Aktenzeichen 114 Js 9549/18 2 KLs) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Verteidigers und des Generalbundesanwalts ist die Jugendstrafe nicht auf das Vorhandensein schädlicher Neigungen gestützt (UA 42).
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Bender, Quentin
Fundstellen
Haufe-Index 13724337 |
NStZ 2020, 727 |
RÜ 2020, 303 |
StV 2022, 14 |
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