Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 20.05.2019; Aktenzeichen 114 Js 9549/18 2 KLs)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Verteidigers und des Generalbundesanwalts ist die Jugendstrafe nicht auf das Vorhandensein schädlicher Neigungen gestützt (UA 42).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Bender, Quentin

 

Fundstellen

Haufe-Index 13724337

NStZ 2020, 727

RÜ 2020, 303

StV 2022, 14

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