Leitsatz (amtlich)
›Beim Versorgungsausgleich bleiben auch solche Anrechte außer Betracht, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden sind, über das der Zugewinnausgleich stattfindet (hier: Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge mit Mitteln aus dem vorzeitigen Zugewinnausgleich erworben worden sind).‹
Tatbestand
›... Bei Einbeziehung der fraglichen Anwartschaften in den Versorgungsausgleich [gerät] ein im Endvermögen des Ehemanns enthaltener Vermögenswert, der damit in die für den Zugewinnausgleich maßgebliche Bilanz einzustellen war und durch Erfüllung der Ausgleichsforderung in das Vermögen der Ehefrau übergegangen ist, durch seine Anlage in Versorgungsanwartschaften in den Ausgleichmechanismus auch des Versorgungsausgleichs. ... Das widerspricht jedoch dem Verhältnis, in dem diese beiden Ausgleichssysteme nach dem Gesetz zueinander stehen. Nach § 1587 Abs. 3 BGB gelten für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, ausschließlich die diesen regelnden Vorschriften, während die güterrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden. Dieser Bestimmung ist nicht nur ein Vorrang des Versorgungsausgleichs, sondern darüber hinaus der Grundsatz zu entnehmen, daß ein Anrecht entweder dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen kann, niemals aber beiden Ausgleichssystemen. ... Das Ziel, Versorgungs und Zugewinnausgleich gegenständlich voneinander abzugrenzen, vermag der genannte Grundsatz indessen vollständig nur zu erreichen, wenn er sich über Anrechte hinaus auch auf sonstige Vermögenswerte erstreckt und - gewissermaßen spiegelbildlich - dahin ergänzt wird, daß ein Vermögenswert, über den der Zugewinnausgleich stattfindet, dem Versorgungsausgleich nicht mehr unterfällt, insbesondere auch dann nicht, wenn er in - an sich ausgleichsfähigen - Versorgungsanrechten angelegt worden ist. Der Kreis der beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleibenden Anrechte (§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist daher um Anrechte zu erweitern, die zwar mit Hilfe des Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden sind, aber eines Vermögens, über das der Zugewinnausgleich stattfindet.‹
Der BGH hat in dieser Entscheidung auch an seiner Rechtspr. (vgl. Senatsbeschluß v. 13.5.1987 - IV b ZB 118/82 -, FamRZ 1987, 918, 920) festgehalten, wonach nachträgliche Änderungen (hier: Zurruhesetzung nach Ehezeitende) für die Bewertung der Versorgung nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Dagegen bleiben › - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen einer Versorgung (z.B. Besoldungs- oder Tarifgruppe, Besoldungsdienstalter, Einkommenshöhe) festgeschrieben. Das zum Ehezeitende tatsächlich vorhanden gewesene Einkommen bleibt daher bestimmend‹.
Bearbeiterin: Richterin am Oberlandesgericht Annegret Runge, Karlsruhe
Fundstellen
Haufe-Index 2993122 |
NJW 1992, 1888 |
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 Satz 2 Vermögen 2 |
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 4 |
DRsp I(166)240c |
FamRZ 1992, 790 |
MDR 1992, 678 |