Entscheidungsstichwort (Thema)

Diebstahl

 

Verfahrensgang

AG Marburg (Aktenzeichen 2 Js 5397/97 - 12 a)

 

Tenor

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Marburg.

 

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, kann im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe die in § 28 JGG geregelte Bewährungsüberwachung ebensowenig wie die Entscheidung nach § 30 JGG (BGHSt 8, 346) auf den Jugendrichter des Aufenthaltsorts übertragen werden. Dies folgt bereits daraus, daß § 62 Abs. 4 JGG die Zuständigkeit für Entscheidungen, welche infolge der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, durch Bezugnahme auf § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG dem die Aussetzung anordnenden Jugendrichter zuweist, ohne zugleich auch die in § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG vorgesehene Möglichkeit einer Übertragung der Entscheidungen auf den Jugendrichter am Aufenthaltsort des Betroffenen für sinngemäß anwendbar zu erklären. Wie auch bei der Strafvollstreckung gegen Erwachsene (§ 453 b Abs. 2 StPO) obliegt die Bewährungsüberwachung dem für die nachträglichen Entscheidungen zuständigen Gericht. Da das Bewährungsverfahren zudem maßgeblich der Klärung der Frage dient, ob die im Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen zurückzuführen und deshalb gemäß § 30 JGG nachträglich eine Jugendstrafe zu verhängen ist, spricht auch der Zweck der Regelung dafür, die Bewährungsüberwachung in der alleinigen Zuständigkeit des erkennenden Jugendrichters zu belassen (BGH, Beschl. v. 9. März 1998 - 2 ARs 44/98).

 

Unterschriften

Jähnke, Theune, Bode, Otten, Rothfuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 540226

NStZ 1999, 361

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